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24.Januar 2011

VerkehrBaustelle

Der Verkehr in der Großregion

Auto, Bus, Bahn










Knöllchen EU-weit

Bisher brauchte sich ein Autofahrer, der in Deutschland gemeldet war, um das Großherzogliche Knöllchen nicht weiter zu kümmern – solange er nicht wieder den maßgeblichen Amtspersonen auf Luxemburger Territorium auffiel. In diesem Augenblick dann allerdings ist sofortiger „Kontoausgleich“ gefordert, andernfalls das Kfz stehen bleibt.

Eine Rahmenvereinbarung zum grenzüberschreitenden Eintreiben von Geldbußen auf dem Gebiet der jeweils national gültigen Straßenverkehrsordnung, die zum 24. Mai 2005 abgeschlossen wurde, ist in Frankreich, Deutschland und Luxemburg bereits in Kraft.

Wenn Luxemburg eine Geldstrafe gegen einen Autofahrer mit Wohnsitz in Deutschland eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen den Luxemburger Code de la Route verhängt, so wird das von Deutschland als rechtens anerkannt.

Und nicht nur das:
Ab 70€ aufwärts
kann der Betrag im Wohnstaat des Betreffenden auch vollstreckt werden.

Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit des Bußgeldbescheids ist jedoch, dass er in der Sprache des Wohnlandes abgefasst ist und eine Belehrung über die Rechtsmittel enthält, die dem Verkehrssünder zur Verfügung stehen.

Was den Führerschein bzw. die diesbezüglichen Strafpunkte angeht, so gelten diesbezügliche Bescheide nur für das Land, auf welchem das betreffende Verkehrsdelikt begangen wurde.

Beispiel:

Wenn in Frankreich der Führerschein aberkannt wird, so gilt das ausschließlich einen Verlust der Fahrerlaubnis für das Fahrzeugführen auf französischem Territorium.

Wenn Sie indessen die Polizei in Frankreich bei einem Verkehrsdelikt in flagranti erwischt und dabei Ihren Führerschein auf der Stelle einbehält, so heißt das, dass Sie Ihren Wagen auf der Stelle nicht mehr selber wegbewegen können!



Weitere Informationen

Léonie Vasarhelyi: Geschwindigkeitsdelikte: grenzüberschreitende Verfolgung in Sicht. ACL auto touring, 1. Quartal - Januar 2011. S. 65.

OGBL-ACAL: Verkehrsrechtsschutz für Berufskraftfahrer.



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