Gewährleistungspflicht
des Lieferanten an Endkunden
Luxemburg
passt
die
Gewährleistungspflicht
den
europäischen
Richtlinien
an.
In Umsetzung
einer
europäischen Richtlinie
liegt derzeit der Gesetzesentwurf zur Reform der vom Verkäufer
geschuldeten
Garantie der Abgeordnetenkammer zur Abstimmung vor.
Der
Luxemburger Verbraucherverband
begrüßt
insgesamt diese Änderungen. Er hält es jedoch für seine
Pflicht, die
Verbraucher über die damit sich verändernde rechtliche
Situation aufzuklären.
Der Code
Civil,
der
dieses Gebiet bislang
allein regelte, unterscheidet zwischen offen erkennbaren und
verstecktem Mangel
(d.h. der Mangel wird nicht direkt bei Warenübergabe, sondern erst
später bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch der Ware entdeckt werden).
Diese
Unterscheidung wird durch
das neue
Gesetz fallen gelassen. Hierin wird nur noch von
„Konformitätsfehler“
gesprochen werden. Um einen solchen geltend zu machen, wird die Frist
auf 3 Jahre
ausgedehnt.
Ist ein
Konformitätsfehler
vom Käufer beim
Verkäufer geltend gemacht worden, hat der Käufer 2 Jahre
Frist, notfalls
seine Rechtsansprüche vor Gericht durchzusetzen.
Achtung: In
dem betreffenden
Gesetz wird
ausschließlich die gesetzliche Gewährleistungspflicht des
Verkäufers geregelt. Davon unberührt kann es eine
„Hersteller-Garantie“ oder andere
vertragliche
Zusatzvereinbarungen geben. Dadurch können andere bzw.
längere Fristen
vereinbart werden.
„Garantie:
wesentliche
Reform
der
Garantiebestimmungen
bei
verborgenen
und
sichtbaren
Mängeln
von
Gebrauchsgütern“. Pressemitteilung der Union
Luxembourgeoise des Consommateurs.
Union
Luxembourgeoise des Consommateurs nouvelle a.s.b.l.
55, rue des
Bruyères
L-1274 Howald
Tel : +352 49 60
22 1
Fax : +352 49 49 57
URL : www.ulc.lu
E-Mail : ulcegc@pt.lu
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