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15. Oktober 2010

Eigenheim in Luxemburg

Wohnen in der Großregion


Gewährleistungspflicht des Lieferanten an Endkunden

Luxemburg passt die Gewährleistungspflicht den europäischen Richtlinien an.

In Umsetzung einer europäischen Richtlinie liegt derzeit der Gesetzesentwurf zur Reform der vom Verkäufer geschuldeten Garantie der Abgeordnetenkammer zur Abstimmung vor.

Der Luxemburger Verbraucherverband begrüßt insgesamt diese Änderungen. Er hält es jedoch für seine Pflicht, die Verbraucher über die damit sich verändernde rechtliche Situation aufzuklären.

Der Code Civil, der dieses Gebiet bislang allein regelte, unterscheidet zwischen offen erkennbaren und verstecktem Mangel (d.h. der Mangel wird nicht direkt bei Warenübergabe, sondern erst später bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Ware entdeckt werden).

Diese Unterscheidung wird durch das neue Gesetz fallen gelassen. Hierin wird nur noch von „Konformitätsfehler“ gesprochen werden. Um einen solchen geltend zu machen, wird die Frist auf 3 Jahre ausgedehnt.

Ist ein Konformitätsfehler vom Käufer beim Verkäufer geltend gemacht worden, hat der Käufer 2 Jahre Frist, notfalls seine Rechtsansprüche vor Gericht durchzusetzen.

Achtung: In dem betreffenden Gesetz wird ausschließlich die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers geregelt. Davon unberührt kann es eine „Hersteller-Garantie“ oder andere vertragliche Zusatzvereinbarungen geben. Dadurch können andere bzw. längere Fristen vereinbart werden.



Garantie: wesentliche Reform der Garantiebestimmungen bei verborgenen und sichtbaren Mängeln von Gebrauchsgütern“. Pressemitteilung der Union Luxembourgeoise des Consommateurs.
Union Luxembourgeoise des Consommateurs nouvelle a.s.b.l.
55, rue des Bruyères
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