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3. Februar 2011

Eigenheim in Luxemburg

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Mersch

Was ist ein "Neuwagen" in Hinblick auf die Mehrwertsteuer?

Als "Neuwagen" sind zu betrachten im Hinblick auf die Mehrwertsteuer:

  • Landfahrzeuge, die durch einen Motor betrieben werden mit mehr als 48 cm³ oder stärker als 7,2 KW, die zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind.
  • Dabei muss die Lieferung des Fahrzeugs an den Kunden nicht später als 6 Monate nach der ersten Inbetriebnahme erfolgen.
  • Oder es dürfen nicht mehr als 6.000 km vom Fahrzeug zurückgelegt worden sein.

Beispiele

(a) Das Kfz ist 5 Monate alt und hat 50.000 km auf dem Buckel. Es ist ein "Neuwagen".

(b) Das Kfz ist 6 Jahre alt und hat erst 5.999 km hinter sich gebracht. Es ist ein "Neuwagen".

(c) Das Kfz ist 8 Monate alt und weist einen km-Stand von 6.500 auf. Es ist ein "Gebrauchtwagen".



Wer muss wo die Mehrwertsteuer entrichten, wenn ein Neuwagen im Ausland gekauft wird?

Eine Privatperson ist normalerweise nicht dem Mehrwertsteuergesetz unterworfen (une personne non-assujettie). Eine besondere Ausnahme hiervon bildet jedoch der Kauf eines Neuwagens (l'article 4/4/a de la loi TVA).

Wenn eine Privatperson einen Neuwagen im Ausland kauft, so wird ihr nicht die Mehrwertsteuer durch den Verkäufer im Ursprungsland in Rechnung gestellt. Sondern der Käufer muss den Erwerb des Neuwagens in demjenigen Land zur Mehrwertsteuer erklären, wo er den Wagen zulassen will.



Eine davon ganz unterschiedliche Frage ist, was ein "Neuwagen" auf dem Automarkt, das heißt im Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer darstellt.


Ein Kraftfahrzeug unterliegt einem Alterungsprozess, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebs einsetzt; so hat ein deutsches Gericht festgestellt. Selbst wenn ein Fahrzeug bisher unbenutzt geblieben ist, kann es nur dann als "fabrikneu" gelten, wenn nicht mehr als zwölf Monate zwischen Produktion und Kauf liegen, keine lagerungsbedingten Mängel aufgetreten sind und das Modell nach wie vor im Angebot des Herstellers ist. (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 227/02).




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