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€L www.euroluxembourg.lu
5. März 2011

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Wie
melden Sie Ihren Wohnsitz in Luxemburg an?
Freizügigkeit
der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union schließt
aus, dass
ein EU-Bürger zum Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat
eine
besondere Aufenthaltserlaubnis erlangen muss. Das bisher in Luxemburg
übliche Verfahren, dass von einem EU-Bürger noch eine Carte
de
Séjour
beantragt werden muss, steht damit nicht in
Einklang.
Das Verfahren Carte
de
Séjour ist seit
1. Januar 2008 abgeschafft.
- Wenn der Aufenthalt unter 3 Monate dauert, wird von
einem
EU-Bürger (ebenfalls für Bürger von Norwegen, Island,
Liechtenstein und
der Schweiz) überhaupt keine Anmeldung mehr gefordert.
- Bei einem Aufenthalt länger als 3 Monate soll
sich
ein
EU-Bürger bei der Gemeindeverwaltung seiner Wohngemeinde anmelden
und
bekommt dort eine Attestation
d’Enregistrement.
Dazu muss ein gültiger Personalausweis oder
Reisepass des
Herkunftslandes (ggf. mit Visum) vorgelegt werden. Die bisher
übliche vorherige Überprüfung durch die
örtliche Polizeidienststelle entfällt.
Das neue Verfahren gilt ab 1.1.2008 für
unselbständig oder
selbständig Beschäftigte, Anbieter von Dienstleistungen,
Studenten usw.
sowie für deren Familienangehörige, auch wenn letztere nicht
selber
EU-Bürger sind.
Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf
Jahren
(wenn dieser
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt) gilt ein
unbefristetes
Aufenthaltsrecht als erworben. Dies wird vom Ministre de l'Immigration
auf Antrag noch im Laufe des Monats der Antragstellung bescheinigt.
Übergangsbestimmungen
Die Anträge auf Ausstellung einer Carte de
Séjour, welche derzeit noch in Bearbeitung sind,
werden ab
sofort nach dem neuen Verfahren bearbeitet.
Wer derzeit noch eine gültige Carte de
Séjour besitzt, kann diese bis zum
Ablauf der besagten fünf Jahre bis zum
Erwerb des unbefristeten Aufenthaltsrechts behalten.
Wer eine über eine gültige Carte de
Séjour
mit einer Laufzeit länger als fünf Jahre
besitzt, kann diese
als Ausweis der unbefristeten Aufenthaltsdauer nutzen.
Asylanträge
Wer sich in Luxemburg
aufhält und aus einem Land kommt,
das nach dem
Règlement grand-ducal du 21 décembre
fixant une liste de pays d’origine sûrs au sens de la
loi
modifiée du 5 mai 2006 relative au droit d’asile et à des
formes complémentaires de protection
als ein "sicheres Land" eingestuft wird,
kann zwar immer noch einen Antrag auf Einleitung des Asylverfahrens
stellen. Der Unterschied besteht darin, dass ein solcher Antrag von
Amts wegen einem "beschleunigten Verfahren" unterzogen wird. Darin wird
nur noch ein einmaliger Rekurs zugelassen.
Frauen aus Mali,
Benin und
Ghana unterliegen nicht dem
beschleunigten Verfahren.
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0080080028002. Abhängig Beschäftigten wird unter
Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn
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