Das
Antitabakgesetz
vom
11.
August
2006
Seit dem 5.
September
2006 gilt in Luxemburg das neue Antitabakgesetz, um die Gesundheit der
Nichtraucher zu schützen.
An
welchen
Orten
ist
das
Rauchen
verboten?
- Krankenhäuser,
auch
auf dem Außengelände;
- Gemeinschaftsräume
in Alters- und Pflegeheimen;
- Wartezimmer von
Ärzten, anderen Gesundheitsberufen sowie Gesundheitslabors;
- Apotheken;
- Schulgebäude
aller
Bildungseinrichtungen samt Außengelände,
- Einrichtungen,
die
von Jugendlichen unter 16 Jahren besucht werden;
- Sporteinrichtungen
in geschlossenen Räumen;
- Kulturstätten
wie
Museen, Kunstgalerien, Bibliotheken;
- Kinos, Theater,
andere Veranstaltungsgebäude;
- Diskotheken, die
nicht ausschließlich für über 16 Jahre alte Personen
offen sind;
- Eingangshallen
und
Räume von Gebäuden, des Staates, der Kommunen sowie
öffentliche Einrichtungen
(z.B. Rathäuser, Postämter, Bahnhöfe, Flughafen);
- alle
öffentliche
Verkehrsmittel (Bus, Zug, Flugzeug, auch an Haltestellen);
- Restaurants,
Konditoreien, Bäckereien, außer in besonders abgetrennten
Räumen, welche die
gesetzlichen Vorschriften erfüllen und vom Gesundheitsministerium
dafür
genehmigt worden sind;
- Cafés und
Gaststätten während der Zeiten, zu denen Speisen eingenommen
werden (12-14 Uhr
und 19-21 Uhr);
- öffentlich
zugängliche Einkaufspassagen und Ausstellungsräume;
- Lebensmittelgeschäfte.
Wie
wird
der
Zugang
zu
Tabakerzeugnissen
noch weiter beschränkt?
Der Verkauf
von
Tabakerzeugnissen an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten (Art. 9).
Der freie
Zutritt zu
Zigarettenautomaten ist für Jugendliche unter 16 Jahren verboten
(Art. 9).
Allgemeines
Verbot
der Werbung sowie des Sponsorings für Tabakerzeugnisse (Art. 3).
Der
Arbeitgeber
muss
den
Schutz
der
Gesundheit
der Beschäftigten sicherstellen und diese insbesondere
vor den
schädlichen Wirkungen des Passivrauchens schützen (Art. 16).
Wie
hoch
sind
die
festgesetzten
Bußgelder?
Für
Raucher, die das
Rauchverbot missachten, ist nach dem Gesetz ein Bußgeld zwischen
25 Euro bis 250 Euro möglich.
Durch das Reglement, das die
Regierung anschließend beschlossen hat, wird das Bußgeld
bei einem festgestellten Verstoß auf pauschal 25 Euro festgesetzt.
Für den
Betreiber
einer Einrichtung, der mit Absicht trotz gesetzlichem Verbot das
Rauchen in
seinen Räumen toleriert: 251 bis 1.000 Euro.
Beim
Verstoß gegen
das Tabakwerbeverbot und das Verkaufsverbot von Tabakerzeugnissen an
Jugendliche unter 16 Jahren: 251 bis 50.000 Euro (Art. 10).
Im Falle eines
erneuten Verstoßes gegen das Antitabak-Gesetz können die
Bußgelder verdoppelt
werden.
Telefonberatung
zur
Tabakentwöhnung
Fondation
Luxembourgeoise
Contre
le
Cancer
TABAC-STOP,
Tel. 45
30 33 1
Beratung
zur
Tabakentwöhnung
Ligue
Médico-sociale
- Centre
Luxembourg,
Tel. 48 83 33 1
- Centre Dudelange,
Tel. 51 62 62 1
- Centre Ettelbruck,
Tel. 81 92 92
Weitere
Informationen
Gesundheitsministerium
Abteilung für
Präventiv- und Sozialmedizin
Villa Louvigny
L-2120 Luxembourg
Tel. 478-5560
www.ms.etat.lu
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