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5. März 2011

Eigenheim in Luxemburg

Wohnen in der Großregion



www.cancer.lu


www.stopsmoking.be

www.stop-tabac.ch

www.rauchfrei.de



Das Antitabakgesetz vom 11. August 2006

Seit dem 5. September 2006 gilt in Luxemburg das neue Antitabakgesetz, um die Gesundheit der Nichtraucher zu schützen.


An welchen Orten ist das Rauchen verboten?

  • Krankenhäuser, auch auf dem Außengelände;
  • Gemeinschaftsräume in Alters- und Pflegeheimen;
  • Wartezimmer von Ärzten, anderen Gesundheitsberufen sowie Gesundheitslabors;
  • Apotheken;
  • Schulgebäude aller Bildungseinrichtungen samt Außengelände,
  • Einrichtungen, die von Jugendlichen unter 16 Jahren besucht werden;
  • Sporteinrichtungen in geschlossenen Räumen;
  • Kulturstätten wie Museen, Kunstgalerien, Bibliotheken;
  • Kinos, Theater, andere Veranstaltungsgebäude;
  • Diskotheken, die nicht ausschließlich für über 16 Jahre alte Personen offen sind;
  • Eingangshallen und Räume von Gebäuden, des Staates, der Kommunen sowie öffentliche Einrichtungen (z.B. Rathäuser, Postämter, Bahnhöfe, Flughafen);
  • alle öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Zug, Flugzeug, auch an Haltestellen);
  • Restaurants, Konditoreien, Bäckereien, außer in besonders abgetrennten Räumen, welche die gesetzlichen Vorschriften erfüllen und vom Gesundheitsministerium dafür genehmigt worden sind;
  • Cafés und Gaststätten während der Zeiten, zu denen Speisen eingenommen werden (12-14 Uhr und 19-21 Uhr);
  • öffentlich zugängliche Einkaufspassagen und Ausstellungsräume;
  • Lebensmittelgeschäfte.


Wie wird der Zugang zu Tabakerzeugnissen noch weiter beschränkt?

Der Verkauf von Tabakerzeugnissen an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten (Art. 9).

Der freie Zutritt zu Zigarettenautomaten ist für Jugendliche unter 16 Jahren verboten (Art. 9).

Allgemeines Verbot der Werbung sowie des Sponsorings für Tabakerzeugnisse (Art. 3).

Der Arbeitgeber muss den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten sicherstellen und diese insbesondere vor den schädlichen Wirkungen des Passivrauchens schützen (Art. 16).


Wie hoch sind die festgesetzten Bußgelder?

Für Raucher, die das Rauchverbot missachten, ist nach dem Gesetz ein Bußgeld zwischen 25 Euro bis 250 Euro möglich.

Durch das Reglement, das die Regierung anschließend beschlossen hat, wird das Bußgeld bei einem festgestellten Verstoß auf pauschal 25 Euro festgesetzt.

Für den Betreiber einer Einrichtung, der mit Absicht trotz gesetzlichem Verbot das Rauchen in seinen Räumen toleriert: 251 bis 1.000 Euro.

Beim Verstoß gegen das Tabakwerbeverbot und das Verkaufsverbot von Tabakerzeugnissen an Jugendliche unter 16 Jahren: 251 bis 50.000 Euro (Art. 10).

Im Falle eines erneuten Verstoßes gegen das Antitabak-Gesetz können die Bußgelder verdoppelt werden.


Telefonberatung zur Tabakentwöhnung

Fondation Luxembourgeoise Contre le Cancer

TABAC-STOP, Tel. 45 30 33 1

 

Beratung zur Tabakentwöhnung

Ligue Médico-sociale

  • Centre Luxembourg, Tel. 48 83 33 1
  • Centre Dudelange, Tel. 51 62 62 1
  • Centre Ettelbruck, Tel. 81 92 92 



Weitere Informationen
Gesundheitsministerium
Abteilung für Präventiv- und Sozialmedizin
Villa Louvigny
L-2120 Luxembourg
Tel. 478-5560
www.ms.etat.lu
 


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