Steht
Ihnen
nach
Kündigung
durch
Ihren
Arbeitgeber
eine
Abfindung
zu?
Die
Antwort
auf
diese
Frage
hängt
von
den
konkreten
Umständen
der Kündigung ab.
(1) Der
Arbeitgeber kündigt Ihren unbefristeten Arbeitsvertrag (CDI) unter
Einhaltung
der vorgesehenen Kündigungsfrist.
(2)
Der
Arbeitgeber kündigt Ihnen fristlos aus schwerwiegenden
Gründen.
Eine
solche
fristlose
Kündigung
kann
entweder
(a) gerechtfertigt
oder
(b) ungerechtfertigt
sein.
(1)
Fristgemäße Kündigung
eines unbefristeten Arbeitsvertrags
Dann
steht
Ihnen
laut
Gesetz
eine
Abfindung
bzw.
Entschädigung
für
die
einseitige
Vertragsaufkündigung zu.
Die
Höhe
der
Abfindung
errechnet
sich
nach
der
Anzahl
der
Jahre der
Betriebszugehörigkeit
|
Betriebszugehörigkeit
|
Höhe der
Abfindung
|
|
5
bis
10
Jahre
|
1
Monatsgehalt
|
|
10
bis 15 Jahre
|
2
Monatsgehälter
|
|
15
bis 20 Jahre
|
3
Monatsgehälter
|
|
20
bis 25 Jahre
|
6
Monatsgehälter
|
|
25
bis 30 Jahre
|
9
Monatsgehälter
|
|
über
30 Jahre
|
12
Monatsgehälter
|
Was
steht
dazu
in
Ihrem
Arbeits-
oder
Kollektivvertrag?
Ihr
individueller
Arbeitsvertrag
oder
der
für
Ihr
Unternehmen
geltende
Kollektivvertrag
kann
indes
vorsehen, dass die Ihnen zustehende Kündigungsabfindung
einen noch höheren Betrag ausmacht.
Wie
errechnet
sich
Ihre
Betriebszugehörigkeit?
Ebenso
wie
bei
der
Berechnung
der
Kündigungsfrist
wird
auch
bei
der Errechnung der
Betriebszugehörigkeit ggf. miteinbezogen, dass man zuvor in einem
anderen
Betrieb desselben Konzerns beschäftigt war, wenn zwischendurch
eine
Vertragsunterbrechung stattgefunden hatte.
Selbst
wenn
der
Beschäftigte
während
der
ablaufenden
Kündigungsfrist
von
der
Arbeit
freigestellt
worden sein sollte, so wird doch die Kündigungsfrist
insgesamt bei
der Berechnung der Betriebszugehörigkeit miteinbezogen.
Wie
errechnet
sich
hierzu
Ihr
Monatslohn
bzw.
–gehalt?
Berechnungsgrundlage
dafür
sind
die
Bruttolöhne
bzw.
–gehälter
der
letzten
zwölf
Monate,
wie Sie
Ihnen tatsächlich ausbezahlt worden sind. Inbegriffen
sind
hierin
Krankengeld sowie übliche Prämien und Zulagen.
Ausgeklammert
werden
Überstundenvergütungen,
Sonderzuwendungen
und
jedwede
Entschädigung
für
Ihnen
entstandene
Zusatzkosten.
Zahlbar
ist
die
Abfindung
zu
dem
Zeitpunkt,
zu
Sie
tatsächlich
Ihre Arbeit im
Unternehmen
einstellen.
Nur
aufgrund
Sondererlaubnis
der Inspection
du Travail et
des
Mines kann es einem
Unternehmen, das
sich in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, gestattet werden, die
Abfindung in
monatlichen Raten zuzüglich den geltenden gesetzlichen
Verzugszinsen zu zahlen.
Wenn
Sie
Ihre
Rente
antreten,
haben
Sie
keinen
Anspruch
auf
eine
Abfindung
Wenn
der
Beschäftigte
im
Anschluss
an
die
Kündigung
des
Arbeitsverhältnisses
eine
Altersrente
bezieht (also den Ruhestand antritt), so hat er keinen
Anspruch auf
eine Abfindung; es sei denn, es handelt sich hierbei um
Vorruhestandsbezüge.
Haben
Sie
darüber
hinaus
noch
weitere
Ansprüche?
Wenn
Ihnen
noch
nicht
genommene
Urlaubstage
zustehen,
so
haben
Sie
Anspruch auf eine
dazu im
Verhältnis stehende Entschädigung.
Analoges
gilt
für
Prämien
oder
Sonderzuwendungen,
die
Ihnen
laut
Arbeits-
oder
Kollektivvertrag
zustehen bzw. aufgrund einer betrieblichen Übung.
Falls
der
Arbeitgeber
bestreitet,
dass
für
den
angemeldeten
Anspruch
eine
betriebliche
Übung
besteht, so müssen Sie ggf. den Nachweis erbringen,
dass eine solche
Gepflogenheit besteht und dass sich Ihr Arbeitgeber dessen auch stets
bewusst
gewesen ist.
Beschäftigt
Ihr
Arbeitgeber
weniger
als
20
Beschäftigte?
Wenn
Ihr
Arbeitgeber
weniger
als
zwanzig
Beschäftigte
beschäftigt,
kann
er
sich
dafür entscheiden,
anstatt Ihnen eine Abfindung (wie oben dargestellt) zu zahlen, Ihre
Kündigungsfrist zu verlängern.
Diese Entscheidung
ist Ihnen bereits mit dem Kündigungsschreiben entsprechend
mitzuteilen.
In einem solchen
Ausnahmefall gelten für Sie folgende Kündigungsfristen:
|
Betriebszugehörigkeit
|
Verlängerte
Kündigungsfrist
|
|
5
bis
10
Jahre
|
5
Monate
|
|
10
bis 15 Jahre
|
8
Monate
|
|
15
bis 20 Jahre
|
9
Monate
|
|
20
bis 25 Jahre
|
12
Monate
|
|
25
bis 30 Jahre
|
15
Monate
|
|
über
30 Jahre
|
18
Monate
|
(2)
Der
Arbeitgeber kündigt
Ihnen fristlos aus schwerwiegenden Gründen.
Eine
derartige
Kündigung
kann
entweder
(a) gerechtfertigt
oder (b) ungerechtfertigt sein.
(a)
Es
besteht kein Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber nach dem
Gesetz
dazu berechtigt ist, den Beschäftigten aus schwer wiegendem Grund
fristlos zu
kündigen.
(b)
Falls das
Arbeitsgericht die Kündigung durch den Arbeitgeber als
ungerechtfertigt ansieht,
steht dem Beschäftigten eine Schadenersatzleistung
für
den
dadurch
erlittenen
materiellen
und
immateriellen
Schaden zu. (Diese ist
nicht zu
verwechseln mit der oben dargestellten Kündigungsabfindung nach
einer
ordnungsgemäßen Kündigung.)
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