Code du Travail
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3. März 2011

CEFOS Remich

Luxemburgs Arbeitsrecht


Wie schließen Sie einen Arbeitsvertrag?

Welcher Art ist Ihr Beschäftigungsverhältnis?

Wenn der Arbeitsvertrag in einem wesentlichen Punkt abgeändert wird





Stehen Sie in einem Beschäftigungsverhältnis – ja oder nein?

  • Haben Sie einen Arbeitsvertrag?
  • Oder haben Sie keinen Vertrag?!

Es kommen nicht selten Situationen vor, in denen selbst diese grundlegende Frage umstritten ist. Sie treten verständlicherweise insbesondere dann ein, wenn der Arbeitsvertrag nicht zweifelsfrei schriftlich festgelegt worden war.

StadtDas Luxemburger Arbeitsrecht definiert nicht ausdrücklich, was einen Arbeitsvertrag ist bzw. was einen solchen ausmacht, sondern verweist lediglich auf den Code Civil, also das bürgerliche Gesetzbuch. Um aber zu einer brauchbaren Definition des Arbeitsvertrages zu gelangen, muss daher auf die vorliegende Rechtsprechung durch die Luxemburger Gerichte zurückgegriffen werden.

Die rechtliche Beurteilung, ob ein Arbeitsvertrag besteht, hängt nicht vom ausdrücklich formulierten Willen der Vertragsparteien ab. Auch nicht von der Bezeichnung, welche die Vertragsparteien ihrer Vereinbarung oder ihrem Vertragsverhältnis gegeben haben. Die Beurteilung hängt allein ab von den im konkreten Fall objektiv vorliegenden Gegebenheiten.

Zum Beispiel, ob in den zwischen beiden Parteien vorherrschenden beruflichen Beziehungen ein Unterordnungsverhältnis besteht. Das heißt konkret: der Eine ordnet an, was der Andere in seiner Arbeit zu tun und zu lassen hat.

Es ist dringend zu empfehlen, zumindest die wesentlichsten Punkte eines Arbeitsvertrags schriftlich niederzulegen und sich unterzeichnen zu lassen!

Dennoch ist die Schriftform rechtlich nicht zwingend. Denn es verbleibt stets die Möglichkeit, die Existenz eines Vertrags nachzuweisen, selbst wenn er nicht schriftlich festgehalten wurde, oder er in wesentlichen Punkten unvollständig ist oder gesetzwidrige oder widersprüchliche Bestimmungen enthält.


Grundsatz:

Wenn ein schriftlicher Vertrag fehlt, dennoch aber ein Beschäftigungsverhältnis besteht, so kann der rechtlich zu unterstellende Arbeitsvertrag immer nur ein unbefristeter sein.

Das Gesetz vom 24. Mai 1989 über den Arbeitsvertrag sagt ausdrücklich, dass der Beschäftigte, falls kein schriftlicher Vertrag existiert, Existenz und Inhalt des Arbeitsvertrages durch jedes geeignete Mittel beweisen kann, unabhängig von der Höhe des Streitwertes im jeweiligen Falle.


Weitere Informationen

Romain Schintgen, Joseph Faber: Le contrat de Travail. Droit et Jurisprudence. Publication du Ministère du Travail et de l'Emploi, Januar 2010. ISBN: 978-99959-645-0-4. Chap. 1er. La notion de contrat de travail. Section I. Les critères juridiques du contrat de travail.

Guy Castegnaro: Droit du Travail Luxembourgeois. Chap. 1, Section 1. Appréciation ‚en fait’ de l’existence d’un contrat de travail. Éd. Paul Bauder 2002.

Keine Papiere, keine Rechte!

Ihr Chef ist verpflichtet, Ihnen eine Arbeit zuzuweisen

John Harris, John Domokos: Barely making ends meet in the flexible labour market. (video) The Guardian, 16. Februar 2011.



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