Stehen
Sie
in
einem
Beschäftigungsverhältnis
–
ja
oder
nein?
- Haben Sie einen
Arbeitsvertrag?
- Oder haben
Sie keinen Vertrag?!
Es
kommen
nicht
selten
Situationen
vor,
in
denen
selbst
diese
grundlegende
Frage
umstritten ist. Sie treten
verständlicherweise insbesondere
dann ein, wenn der
Arbeitsvertrag nicht
zweifelsfrei schriftlich festgelegt worden war.
Das
Luxemburger
Arbeitsrecht
definiert
nicht
ausdrücklich,
was
einen
Arbeitsvertrag
ist
bzw. was einen solchen ausmacht, sondern verweist
lediglich auf den Code
Civil, also das bürgerliche Gesetzbuch. Um aber zu einer
brauchbaren Definition des
Arbeitsvertrages zu gelangen, muss daher auf die
vorliegende Rechtsprechung durch die Luxemburger Gerichte
zurückgegriffen
werden.
Die
rechtliche
Beurteilung,
ob
ein
Arbeitsvertrag
besteht,
hängt
nicht vom ausdrücklich formulierten Willen der Vertragsparteien
ab. Auch nicht
von der Bezeichnung, welche die Vertragsparteien ihrer Vereinbarung
oder ihrem
Vertragsverhältnis gegeben
haben. Die Beurteilung hängt allein ab von den im konkreten Fall
objektiv vorliegenden
Gegebenheiten.
Zum
Beispiel,
ob
in
den
zwischen
beiden
Parteien
vorherrschenden
beruflichen
Beziehungen
ein
Unterordnungsverhältnis
besteht. Das heißt konkret: der Eine
ordnet an, was
der Andere in seiner Arbeit zu tun und zu lassen hat.
Es
ist
dringend
zu
empfehlen,
zumindest
die
wesentlichsten
Punkte
eines
Arbeitsvertrags
schriftlich
niederzulegen
und
sich unterzeichnen zu lassen!
Dennoch
ist
die
Schriftform
rechtlich
nicht
zwingend.
Denn
es
verbleibt
stets
die
Möglichkeit,
die Existenz eines Vertrags nachzuweisen, selbst
wenn er
nicht schriftlich festgehalten wurde, oder er in wesentlichen Punkten
unvollständig
ist oder gesetzwidrige oder widersprüchliche Bestimmungen
enthält.
Grundsatz:
Wenn
ein
schriftlicher
Vertrag
fehlt,
dennoch
aber
ein Beschäftigungsverhältnis besteht, so
kann der rechtlich zu unterstellende Arbeitsvertrag immer nur ein
unbefristeter sein.
Das
Gesetz
vom 24. Mai 1989 über den
Arbeitsvertrag sagt ausdrücklich, dass der
Beschäftigte,
falls kein
schriftlicher Vertrag existiert, Existenz und Inhalt des
Arbeitsvertrages durch
jedes geeignete Mittel beweisen kann, unabhängig von der Höhe
des Streitwertes
im jeweiligen Falle.
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