Wie sind Ihre
Arbeitszeiten
gesetzlich
geregelt?
„Arbeitszeit“
ist der Zeitraum, während dem der
Beschäftigte seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht.
Die
Pausen, in denen der Arbeitnehmer seinem
Arbeitgeber nicht zur Verfügung steht, gehören nicht dazu.
„Normale
Arbeitszeit“
Im
Prinzip beträgt die
normale Arbeitszeit:
8
Stunden
pro
Tag
40
Stunden
pro
Woche
„Überstunden“
=
jede Arbeitszeit, die die normale
festgelegte
Arbeitsdauer überschreitet
Die
Höchstarbeitsdauer
ist wie folgt festgelegt:
•
10
Stunden
pro
Tag
• 48
Stunden pro Woche
Jede
Ableistung von Überstunden muss dem Arbeits- und
Beschäftigungsministerium gemeldet werden und unterliegt dessen
Überwachung.
Ein Antrag auf Genehmigung von Überstunden ist bei der ITM
einzureichen und muss Folgendes beinhalten:
- die
außergewöhnlichen Umstände, die die Überstunden
rechtfertigen
- die
Begründung, warum die
Ableistung von
Überstunden der Einstellung weiterer Mitarbeiter vorgezogen wird
- die Stellungnahme
des
Betriebsausschusses
beiliegen, sofern ein solcher existent ist
Ruhezeit
Grundsätzlich
kann
die
tägliche
Arbeitszeit
nur
von
einer
einzigen
unbezahlten
Ruhezeit unterbrochen werden.
Jeder
Arbeitnehmer
hat für jeden Zeitraum von
24 Stunden Anrecht auf eine Ruhezeit von 11 Stunden (ununterbrochen)
und für
jede Zeitspanne von 7 Tagen auf eine Ruhezeit von wenigstens 44
Stunden (ununterbrochen).
Formulare
Das
Arbeitsministerium hat in
Zusammenarbeit mit dem Gewerbeaufsichtsamt Antragsformulare für
Überstunden und
Feiertagsarbeit sowie
Meldeformulare für Sonntagsarbeit ausgearbeitet. Diese Formulare
können auf der
Internetseite des Gewerbeaufsichtsamtes (Inspection
du Travail et des Mines)
in der Rubrik Formulaires
– Durée du Travail
heruntergeladen werden.
Kollektivverträge
Tarifverträge
können
im
Vergleich
zu
den
gesetzlich
geforderten Mindeststandards
noch günstigere
Bestimmungen für die Arbeitnehmer vorsehen.
Nachtarbeit
wird
gesetzlich
definiert
Das
neue
Gesetz
führt
neu
die
Regelung
der
Nachtarbeit ein, wobei die
Beschäftigten durch die
Festlegung einer Höchstdauer geschützt werden sollen, und
dies insbesondere die
Beschäftigten an Risikoarbeitsplätzen.
„Nachtarbeit“
ist
das Arbeiten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.
„Nachtarbeiter“ ist,
wer zumindest 3 Stunden zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr arbeitet sowie
jeder
Arbeiter, der einen bestimmten Anteil seiner Jahresarbeitszeit in
dieser
Tageszeit leistet.
Dieser
Mindestanteil
kann
durch
Kollektivvertrag
auf
nationaler
oder
Branchenebene
festgelegt
werden; aber sie muss mehr als ein Viertel des Jahresarbeitsleistung
des
betreffenden Beschäftigten darstellen.
Um
den
Nachtarbeiter
zu
schützen,
werden
der
Nachtarbeit
bestimmte Grenzen gesetzt:
Die
normale
Arbeitszeit
von
Nachtarbeitern
darf
im
Durchschnitt
8 Stunden pro 24
Stunden-Periode überschreiten.
Arbeiter
auf
Risikoarbeitsplätzen
oder
mit
bedeutender
körperlicher
oder
mentaler
Anspannung
dürfen nicht länger als 8 Stunden pro 24 Stunden-Periode
arbeiten.
Darüber
hinaus
sind
Nachtarbeiter
obligatorisch
periodischen
ärztlichen
Untersuchungen
zu
unterziehen.
Wenn
sie an gesundheitlichen Problemen leiden, die auf die
Tatsache der Nachtarbeit zurückzuführen sind, sind sie im
Rahmen der
Möglichkeiten auf einen anderen Posten zu versetzen, wofür
sie fähig sind.
Das
Gesetz
sieht
die
Einführung
eines
besonderen
Nachtarbeiten-Registers
vor, worin die
Arbeitgeber
die geleisteten Nachtarbeitsstunden aufzuzeichnen verpflichtet sind und
das der
Gewerbeaufsicht (ITM) zur Verfügung gestellt werden muss.
Abweichende
Arbeitszeitregelung
für
mobil
Beschäftigte
Betroffen
von
dieser
Sonderregelung
der
Arbeits-
und
Ruhezeiten
sind die Beschäftigten,
die
unterwegs sind auf Verkehrsmitteln eines Unternehmens des Personen- und
Güterverkehrs auf der Straße, in der Luft oder zu Wasser.
Auf
eine
tägliche
Arbeitszeit
von
8
Stunden
müssen
mobile Beschäftigte eine
Ruhezeit von
mindestens ununterbrochen 9 Stunden, bezogen auf 24 Stunden, in
Anspruch
nehmen können.
Sie
können
mindestens
36
ununterbrochene
Ruhestunden
bezogen
auf
7 Tage
beanspruchen.
Wenn
der
mobil
Beschäftigte
Nachtarbeit
leistet,
dann
darf
seine Arbeitszeit im
Durchschnitt
10 Stunden pro 24 Stunden Periode nicht überschreiten, gerechnet
auf
eine
Periode von 7 Tagen.
Innerhalb
dieser
vom
Gesetz
vorgesehenen
Grenzen
haben
die
Tarifpartner jedweden Spielraum,
um noch
günstigere Bedingungen zu vereinbaren.
Die
Anwendungsbestimmungen
für
genügend
Ruhezeit
können
durch
die
Sozialpartner in
Kollektivverträgen oder Übereinkünften im
interprofessionellen Dialog genauer
festgelegt werden. Sofern
dies nicht geschieht, wird ein Großherzogliches Reglement die
Modalitäten
bestimmen.
Längere
Arbeitszeiten für
Mediziner in der Ausbildung
Für
Mediziner in ihrer
Ausbildungsphase ist die Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden im
Durchschnitt,
bezogen auf eine Referenzperiode von 6 Monaten, festgesetzt.
Nouvelles
dispositions
en
matière
d’aménagement
du
temps
de travail
Das
Gesetz
vom 19. Mai 2006 hat
die beiden
bisher geltenden Gesetze zur Arbeitszeitregelung für Arbeitnehmer
abgeändert.
Das
Gesetz
vom
19.
Mai
2006
(Mémorial A no 97 du 31 mai 2006,
page 1805) hat
abgeändert:
das
Gesetz
vom
7.
Juni
1937,
welches
seinerseits
das Gesetz vom 31 Oktober 1919
betreffend
die gesetzliche Regelung der Indienstnahme von Angestellten
abgeändert
hatte;
das
Gesetz
vom 9. Dezember
1970
betreffend die Verminderung und Reglementierung der in der
Privatwirtschaft und
im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeiter.
Die
wesentlichen
Neuerungen
betreffen
- Die
Tarifpartner bekommen neue Möglichkeiten, in bestimmten Sektoren
oder Bereichen
von den geltenden gesetzlichen Regelungen abweichende Regelungen zu
vereinbaren.
- Bestimmte
Aspekte der Nachtarbeit werden geregelt.
- Für mobil
Beschäftigte (im Transportwesen) werden die geltenden gesetzlichen
Regelungen über Pausen, tägliche und wöchentliche
Ruhezeiten sowie über
Nachtarbeit nicht angewandt.
- Für
Mediziner, die sich in der Ausbildung befinden, wird die Dauer der
Arbeitszeiten besonders festgelegt.
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