Inspection du Travail et des Mines
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5. März 2011

CEFOS Remich

Luxemburgs Arbeitsrecht



Die Sonderregelung bei einer Entsendung

Nulltoleranz gegen organisierte Schwarzarbeit

Die Entsendungsmitteilung

Wenn Sie vorübergehend oder öfters Dienstleistungen in Luxemburg erbringen

Steuerprivilegien für Expatriates



DVKA

Deutsche Rentenversicherung



Hbf Luxemburg

Wenn Ihr Chef Sie zum Arbeiten nach Luxemburg schicktWenn Ihr Chef Sie nach Luxemburg zum Arbeiten schickt

Auf dem Gebiet Luxemburgs gelten das Luxemburger Sozial- und Arbeitsrecht sowie die nationale Gesetzgebung über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Es werden in dieser Hinsicht die Arbeitsbedingungen eines jeden im Großherzogtum Beschäftigten überwacht.

Betroffen von der entsprechenden Gesetzgebung sind alle Arbeitnehmer sämtlicher Wirtschaftszweige, die zeitweilig von ihrem Unternehmen zum Arbeiten nach Luxemburg geschickt werden.


Die erste Entsendungsmitteilung muss, der Rechtssicherheit wegen, per Einschreiben mit Rückschein über den Postweg erfolgen, gemäß den Bestimmungen des von § 8, 2. Abschnitt des Gesetzes vom 20. Dezember 2002.

Weitere Entsendungsmitteilungen können dann zugesandt werden

per E-Mail an die Helpline  entsendung@itm.etat.lu ,
oder per Fax: +352 29 11 94 6288

Benutzen Sie hierzu dieses Formular!

Inhalt: I. Entsendender Arbeitgeber (E.A.)

II. Ad-hoc Vertreter (AHV) in Luxemburg

III. Entsandter Arbeitnehmer

IV. Entsendung (Dienstleistungs-Empfängerland)

V. Anlage

Für weitere Informationen betreffend die Entsendung von Arbeitnehmern: entsendung@itm.etat.lu


Was sagt das deutsche Sozialversicherungsrecht dazu?

Bei Arbeitnehmern, die in ein anderes Land entsendet werden, gelten bei entsprechend zeitlicher Begrenzung die Sozialversicherungsvorschriften des Herkunftslandes weiter (§§ 4, 5 SGB IV).

An das Vorliegen einer Entsendung im Sinne der Sozialversicherung sind insbesondere folgende Voraussetzungen geknüpft:

• zeitlich begrenzter Ortswechsel vom Inland ins Ausland (Ausstrahlung) bzw. vom Ausland ins Inland (Einstrahlung)
• Fortbestehende arbeits- und sozialrechtliche Integration in das Herkunftsland.

Die für das Weitergelten des Sozialversicherungsrechts des Herkunftslandes erforderliche zeitliche Begrenzung der Beschäftigung kann sich sowohl aus einer vertraglichen Befristung als auch aus der Eigenart der Beschäftigung ergeben.

Eine Beschäftigung ist zeitlich begrenzt, wenn bereits zu ihrem Beginn feststeht, dass der Arbeitnehmer nach dem Auslandseinsatz in das Heimatland zurückkehrt, um dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Anhaltspunkte dafür sind vertragliche Vereinbarungen, die das Datum der Beendigung beinhalten.

Eine Begrenzung ist dagegen zu verneinen, wenn sich die Begrenzung erst im Laufe der Entsendung ergibt oder wenn ein befristeter Vertrag vorliegt, der – wenn er nicht gekündigt wird – sich automatisch fortsetzt bzw. ein Vertrag vorliegt, der nur feste Zeitgrenzen (etwa 2 Jahre) als Befristung enthält. Aus einem Recht des Arbeitgebers, den Beschäftigten jederzeit aus dem Ausland zurückzurufen und ihm einen Arbeitsplatz im Inland zuzuweisen, ergibt sich ebenfalls keine im Voraus bestehende zeitliche Begrenzung der Entsendung.

Dagegen gilt eine zunächst begrenzte Entsendung, die nach dem Vertrag für einen weiteren begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden kann, grundsätzlich auch für die Verlängerungszeit als im Voraus zeitlich begrenzt. Beschäftigungen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf Dauer angelegt sind, erfüllen die Voraussetzungen der zeitlichen Begrenzung.

Dies gilt zum Beispiel für Beschäftigungen, die mit Projekten usw. im Zusammenhang stehen, deren Fertigstellung eine absehbare Zeit in Anspruch nimmt – insbesondere für Montage- und Einweisungsarbeiten, Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken und Betriebsanlagen. Auch hier ist in vorausschauender Betrachtungsweise zu beurteilen, ob Wesen, Inhalt oder Umfang der vorgesehenen Beschäftigung deren zeitliche Beschränkung ergeben.


Weitere Informationen

ITM: Entsendung von Arbeitnehmern

Die hierfür maßgebliche Gesetzgebung

Deutsche Rentenversicherung, Prüfung von A bis Z,
(siehe Ausstrahlung, S. 9;
siehe Einstrahlung, S. 24;
siehe Entsendebescheinigung, S. 26,
siehe EWG-Verordnung 1408/71, S. 28)

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