Wenn Ihr Chef
Sie
zum Arbeiten nach Luxemburg schicktWenn Ihr Chef Sie
nach Luxemburg zum Arbeiten
schickt
Auf
dem
Gebiet
Luxemburgs
gelten
das
Luxemburger
Sozial-
und
Arbeitsrecht sowie die nationale Gesetzgebung
über Sicherheit und
Gesundheit am Arbeitsplatz. Es werden in
dieser Hinsicht die Arbeitsbedingungen eines jeden im
Großherzogtum Beschäftigten
überwacht.
Betroffen
von
der
entsprechenden
Gesetzgebung
sind
alle
Arbeitnehmer
sämtlicher
Wirtschaftszweige,
die
zeitweilig
von ihrem Unternehmen zum Arbeiten nach Luxemburg geschickt
werden.
Die
erste
Entsendungsmitteilung
muss, der Rechtssicherheit wegen, per
Einschreiben mit Rückschein über den Postweg erfolgen,
gemäß den Bestimmungen
des von § 8, 2. Abschnitt des Gesetzes vom 20. Dezember 2002.
Weitere
Entsendungsmitteilungen
können
dann
zugesandt
werden
Benutzen
Sie
hierzu
dieses
Formular!
Inhalt:
I. Entsendender Arbeitgeber (E.A.)
II.
Ad-hoc Vertreter (AHV) in Luxemburg
III.
Entsandter Arbeitnehmer
IV.
Entsendung (Dienstleistungs-Empfängerland)
V.
Anlage
Für
weitere
Informationen betreffend die Entsendung von Arbeitnehmern: entsendung@itm.etat.lu
Was
sagt
das
deutsche Sozialversicherungsrecht dazu?
Bei
Arbeitnehmern,
die
in
ein
anderes
Land
entsendet
werden,
gelten
bei entsprechend zeitlicher
Begrenzung
die Sozialversicherungsvorschriften des Herkunftslandes weiter
(§§ 4, 5 SGB
IV).
An
das
Vorliegen
einer
Entsendung
im
Sinne
der
Sozialversicherung
sind
insbesondere folgende Voraussetzungen
geknüpft:
•
zeitlich
begrenzter
Ortswechsel
vom
Inland
ins
Ausland
(Ausstrahlung)
bzw.
vom Ausland ins Inland (Einstrahlung)
• Fortbestehende
arbeits- und
sozialrechtliche Integration in das
Herkunftsland.
Die
für
das
Weitergelten
des
Sozialversicherungsrechts
des
Herkunftslandes
erforderliche
zeitliche
Begrenzung
der Beschäftigung kann sich sowohl aus einer
vertraglichen
Befristung als auch aus der Eigenart der Beschäftigung ergeben.
Eine
Beschäftigung
ist
zeitlich
begrenzt,
wenn
bereits
zu
ihrem
Beginn
feststeht, dass der Arbeitnehmer
nach
dem Auslandseinsatz in das Heimatland zurückkehrt, um dort seinen
Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Anhaltspunkte dafür sind
vertragliche
Vereinbarungen, die das Datum der Beendigung beinhalten.
Eine
Begrenzung
ist
dagegen zu verneinen, wenn sich die Begrenzung erst
im
Laufe der Entsendung ergibt oder wenn ein befristeter Vertrag vorliegt,
der –
wenn er nicht gekündigt wird – sich automatisch fortsetzt bzw. ein
Vertrag
vorliegt, der nur feste Zeitgrenzen (etwa 2 Jahre) als Befristung
enthält. Aus
einem Recht des Arbeitgebers, den Beschäftigten jederzeit aus dem
Ausland
zurückzurufen und ihm einen Arbeitsplatz im Inland zuzuweisen,
ergibt sich
ebenfalls keine im Voraus bestehende zeitliche Begrenzung der
Entsendung.
Dagegen
gilt
eine
zunächst
begrenzte
Entsendung,
die
nach
dem
Vertrag
für einen weiteren begrenzten
Zeitraum
fortgesetzt werden kann, grundsätzlich auch für die
Verlängerungszeit als im
Voraus zeitlich begrenzt. Beschäftigungen, die nach allgemeiner
Lebenserfahrung
nicht auf Dauer angelegt sind, erfüllen die Voraussetzungen der
zeitlichen
Begrenzung.
Dies
gilt
zum
Beispiel
für
Beschäftigungen, die mit Projekten
usw. im
Zusammenhang stehen, deren Fertigstellung eine absehbare Zeit in
Anspruch nimmt
– insbesondere für Montage- und Einweisungsarbeiten, Arbeiten im
Zusammenhang
mit der Errichtung von Bauwerken und Betriebsanlagen. Auch hier ist in
vorausschauender Betrachtungsweise zu beurteilen, ob Wesen, Inhalt oder
Umfang
der vorgesehenen Beschäftigung deren zeitliche Beschränkung
ergeben.
Weitere
Informationen
ITM:
Entsendung
von
Arbeitnehmern
Die
hierfür
maßgebliche
Gesetzgebung
Deutsche
Rentenversicherung, Prüfung von A bis Z,
(siehe
Ausstrahlung,
S.
9;
siehe
Einstrahlung, S. 24;
siehe
Entsendebescheinigung,
S. 26,
siehe
EWG-Verordnung 1408/71, S. 28)
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