Wer
trägt
die
Kosten für die Überweisung Ihres Gehalts?
Nachdem
in
Antwort
auf
die
EU-Direktive
Luxemburgs
Banken
nicht
mehr die Überweisungen
kostenlos
abwickeln, sind einige Arbeitgeber dazu übergegangen, die
Überweisungsgebühren
vom Gehalt abzuziehen. Diese
Entwicklung hat zu einer
Anfrage im Parlament geführt.
Mit
der
Question
2310
(1.8.2003)
wollte
der
Abgeordnete
Robert
Mehlen
(ADR) von der Regierung wissen, wie diese
Frage
überhaupt gesetzlich geregelt sei. Und wenn nicht, ob die
Regierung dies etwa zu regeln beabsichtige.
Der
Justizminister: Code
Civil
Justizminister
Luc
Frieden:
Die
neue
EU-Regelung
wird
zu
mehr
Klarheit
in
der
Preisgestaltung und
auch zu günstigeren Preisen für den Bankkunden führen.
Laut
Art.
1247
Bürgerliches
Gesetzbuch
(Code Civil)
hat die
Zahlung, falls nichts Anderweitiges vereinbart ist, am Sitz des
Schuldners zu
erfolgen.
Art.
1248
präzisiert,
dass
die
Kosten
derselben
zu
Lasten
des Schuldners gehen.
Von
dieser
allgemeinen
Regelung
kann
durch
Vereinbarung
abgewichen
werden,
insbesondere wenn vereinbart
wird, dass
der Schuldner auf ein Bankkonto Zahlung leistet.
Die
Praxis
in
Luxemburg
zeige,
dass
Schuldner
wie
Gläubiger
jeweils die
Gebühren übernehmen,
die von der jeweils eigenen Bank für das entsprechende Konto in
Rechnung
gestellt werde.
Arbeitsminister:
Wesentliche Vertragsänderung
Minister
Biltgen
hält
gleichfalls
die
allgemeinen
Regelungen
des
Code Civil
für anzuwenden, falls keine besonderen Bedingungen vereinbart
seien.
Nach Art.
1248 sind die Kosten der Zahlung zu Lasten des Schuldners, hier also
des
Arbeitgebers.
Nur
bei
Zwangseintreibung
hatte
das
Gericht
in
Diekirch
(15.7.1998)
entschieden, dass die Kosten zu Lasten
des
Gläubigers, hier also des Beschäftigten, seien.
Es
kann
zwischen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
auch
vereinbart
werden,
wo oder wohin das Gehalt gezahlt wird und wer
für die
zusätzlichen Kosten aufkommt. Wenn dies aber nicht geschehe, trete
das
allgemeine Recht an die Stelle der fehlenden Vereinbarung.
Gegebenenfalls hat
dann auch der Richter zu entscheiden, wenn der vertraglich bestimmte
Wille der
Parteien zu undeutlich oder ungenau ausgedrückt ist, um zu
bestimmen, was dieser Wille sei.
Es
sei
jedoch
vermutlich
auch
der
Art.
37
des
Gesetzes vom 25. Mai 1989 hier zu berücksichtigen.
Wenn der
Nettolohn verringert werde, ohne dass im abgeschlossenen Vertrag ein
Grund für
diese Kürzung vorgesehen sei, so handele es sich offenbar um eine
„Änderung zu
Ungunsten des Arbeitnehmers im Hinblick auf eine wesentliche Bestimmung
des
Arbeitsvertrags“. Die vom Gesetz für diesen Fall vorgesehenen
Möglichkeiten
greifen dann Platz.
Arbeitnehmer
und
deren
Gewerkschaften
seien
aufgerufen,
darüber
zu
wachen,
dass nicht auf
diesem Wege
eine Verschlechterung ihrer vertraglich ausbedungenen Ansprüche
eintrete.
Quelle:
Chambre des
Députés Luxembourg, Compte
rendu des séances publiques. N° 1 – Session ordinaire
2003-2004 – Questions au
gouvernement.
Gewerkschaft:
Eindeutig
rechtswidrig
Mit
Empörung nimmt
die Gewerkschaft OGB-L zur Kenntnis,
dass verschiedene Arbeitgeber dazu übergegangen sind,
ihren Mitarbeitern einen Teil der neuen Überweisungsgebühren
für ihren Lohn
bzw. Gehalt in Rechnung zu stellen, und diese von ihrem Lohn bzw.
Gehalt
abziehen.
Dies verstößt ganz
klar gegen das geltende Recht.
Zustehendes
Gehalt
darf der Arbeitgeber ausschließlich aufgrund eines
Gerichtsbeschlusses oder einer freiwilligen Abtretung (Cession)
antasten.
Weitere
Informationen
Viviane Loschetter: Paiement
de
salaires
suite à l'introduction du statut unique. Question écrite n°297
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