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5. März 2011

CEFOS Remich

Luxemburgs Arbeitsrecht


Eine Gehaltsüberweisung muss Ihrem Konto binnen 3 Werktagen gut geschrieben werden, auch grenzüberschreitend

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie nicht bezahlt

Ihre Werbungskosten als Arbeitnehmer

Wie Sie Ihre auf Verbraucherkredite geschuldeten Zinszahlungen als Sonderausgabe geltend machen



Wer trägt die Kosten für die Überweisung Ihres Gehalts?

Nachdem in Antwort auf die EU-Direktive Luxemburgs Banken nicht mehr die Überweisungen kostenlos abwickeln, sind einige Arbeitgeber dazu übergegangen, die Überweisungsgebühren vom Gehalt abzuziehen. Diese Entwicklung hat zu einer Anfrage im Parlament geführt.

Mit der Question 2310 (1.8.2003) wollte der Abgeordnete Robert Mehlen (ADR) von der Regierung wissen, wie diese Frage überhaupt gesetzlich geregelt sei. Und wenn nicht, ob die Regierung dies etwa zu regeln beabsichtige.


Der Justizminister: Code Civil

Justizminister Luc Frieden:

Die neue EU-Regelung wird zu mehr Klarheit in der Preisgestaltung und auch zu günstigeren Preisen für den Bankkunden führen.

Laut Art. 1247 Bürgerliches Gesetzbuch (Code Civil) hat die Zahlung, falls nichts Anderweitiges vereinbart ist, am Sitz des Schuldners zu erfolgen.

Art. 1248 präzisiert, dass die Kosten derselben zu Lasten des Schuldners gehen.

Von dieser allgemeinen Regelung kann durch Vereinbarung abgewichen werden, insbesondere wenn vereinbart wird, dass der Schuldner auf ein Bankkonto Zahlung leistet.

Die Praxis in Luxemburg zeige, dass Schuldner wie Gläubiger jeweils die Gebühren übernehmen, die von der jeweils eigenen Bank für das entsprechende Konto in Rechnung gestellt werde.



Arbeitsminister: Wesentliche Vertragsänderung

Minister Biltgen hält gleichfalls die allgemeinen Regelungen des Code Civil für anzuwenden, falls keine besonderen Bedingungen vereinbart seien.

Nach Art. 1248 sind die Kosten der Zahlung zu Lasten des Schuldners, hier also des Arbeitgebers.

Nur bei Zwangseintreibung hatte das Gericht in Diekirch (15.7.1998) entschieden, dass die Kosten zu Lasten des Gläubigers, hier also des Beschäftigten, seien.

Es kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch vereinbart werden, wo oder wohin das Gehalt gezahlt wird und wer für die zusätzlichen Kosten aufkommt. Wenn dies aber nicht geschehe, trete das allgemeine Recht an die Stelle der fehlenden Vereinbarung. Gegebenenfalls hat dann auch der Richter zu entscheiden, wenn der vertraglich bestimmte Wille der Parteien zu undeutlich oder ungenau ausgedrückt ist, um zu bestimmen, was dieser Wille sei.

Es sei jedoch vermutlich auch der Art. 37 des Gesetzes vom 25. Mai 1989 hier zu berücksichtigen. Wenn der Nettolohn verringert werde, ohne dass im abgeschlossenen Vertrag ein Grund für diese Kürzung vorgesehen sei, so handele es sich offenbar um eine „Änderung zu Ungunsten des Arbeitnehmers im Hinblick auf eine wesentliche Bestimmung des Arbeitsvertrags“. Die vom Gesetz für diesen Fall vorgesehenen Möglichkeiten greifen dann Platz.

Arbeitnehmer und deren Gewerkschaften seien aufgerufen, darüber zu wachen, dass nicht auf diesem Wege eine Verschlechterung ihrer vertraglich ausbedungenen Ansprüche eintrete.

Quelle:
Chambre des Députés Luxembourg, Compte rendu des séances publiques. N° 1 – Session ordinaire 2003-2004 – Questions au gouvernement.


Gewerkschaft: Eindeutig rechtswidrig

Mit Empörung nimmt die Gewerkschaft OGB-L zur Kenntnis, dass verschiedene Arbeitgeber dazu übergegangen sind, ihren Mitarbeitern einen Teil der neuen Überweisungsgebühren für ihren Lohn bzw. Gehalt in Rechnung zu stellen, und diese von ihrem Lohn bzw. Gehalt abziehen.

Dies verstößt ganz klar gegen das geltende Recht.

Zustehendes Gehalt darf der Arbeitgeber ausschließlich aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder einer freiwilligen Abtretung (Cession) antasten.

 

Weitere Informationen

Viviane Loschetter: Paiement de salaires suite à l'introduction du statut unique. Question écrite n°297


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