Code du Travail
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14. Februar 2011

CEFOS Remich

Luxemburgs Arbeitsrecht



Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Steuerkarte nicht herausrückt



guichet.lu: Arbeit/Beschäftigung

Chambre des Salariés

ITM




Urlaub oder Arbeitsbefreiung im Kündigungsfall

In Verbindung mit einer Kündigung stellen sich diverse Fragen zu Urlaub oder Freistellung von der Arbeit.


Urlaub zur Stellensuche

Wenn der Arbeitgeber fristgemäß gekündigt hat, kann der gekündigte Arbeitnehmer während des Ablaufens der Kündigungsfrist bis zu 6 Tage Urlaub beanspruchen, falls dieser zur Suche einer neuen Arbeitsstelle erforderlich ist.

Damit der Urlaub vergütet wird, muss der Arbeitnehmer indes bei der Administration de l’Emploi (ADEM) als Arbeit suchend eingeschrieben sein sowie nachweisen, dass er die fraglichen Vorstellungstermine tatsächlich wahrgenommen hat.


Die Freistellung von der Arbeit

Der Arbeitgeber kann, wenn es dies für erforderlich hält, den gekündigten Arbeitnehmer, während die Kündigungsfrist abläuft, von der Arbeit befreien (dispense de travail pendant le préavis). Dies muss der Arbeitgeber jedoch ausdrücklich im Kündigungsschreiben auch so aussprechen.

Eine derartige Arbeitsbefreiung darf sodann für den Gekündigten keinen finanziellen Nachteil in seiner Vergütung nach sich ziehen, auch wenn Überstunden gewöhnlich geleistet wurden. Aber gewöhnlichen Auslagenerstattungen entfallen, insofern der Anlass dazu entfällt.


Urlaub während der Kündigungsfrist

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Erholungsurlaub während der Kündigungsfrist genommen wird. Die Zustimmung des Arbeitnehmers dazu muss ausdrücklich erfolgen und darf nicht unterstellt werden.

Zeiten der Freistellung von der Arbeit rechnen zu der zur Berechnung des Erholungsurlaubs zugrunde gelegten Beschäftigungszeit hinzu.

Der Arbeitgeber kann die Kündigung während eines Kollektivurlaubs aussprechen. Die Kündigungsfrist beginnt dann allerdings erst nach Ablauf des Kollektivurlaubs zu laufen.


Fristgerecht gekündigt - Was wird aus dem Resturlaub?

Gerichtlich festgestellt:
Der Arbeitnehmer entscheidet, ob er den Resturlaub während der Kündigungsfrist nehmen will oder ihn sich auszahlen lässt.

Wenn es nicht wegen eines schwerwiegenden Vertragsverstoßes zu einer fristlosen Kündigung kommt, kann der Arbeitsvertrag nur fristgemäß gekündigt werden. Dabei bemisst sich die Kündigungsfrist nach der Zeitdauer, während der ein Beschäftigter dem Unternehmen schon angehört (Ancienneté bzw. Anciennitätsprinzip).

Im Falle einer ordentlichen Kündigung stellt sich nicht selten die Frage, was mit dem Resturlaub geschieht, auf den der Beschäftigte im Zeitpunkt des Zugangs der ordentlichen Kündigung noch einen Anspruch hat.

Können Sie gezwungen werden, Ihren Resturlaub abzufeiern?

Luxemburger Gerichte haben wiederholt Gelegenheit gehabt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die Rechtsprechung ist hierin eindeutig:

Es ist Sache des Arbeitnehmers zu entscheiden, ob er den Urlaub noch während des Ablaufs der Kündigungsfrist nehmen will.

Nimmt er ihn nicht, muss der Arbeitgeber ihm die entgangene Urlaubszeit durch Geldleistung angemessen ersetzen.

Möchte der Arbeitnehmer hingegen den Urlaub noch nehmen, muss er einen Urlaubsantrag stellen. Diesen kann der Arbeitgeber dann ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe ihm entgegenstehen.


Wenn Sie anlässlich Ihrer Kündigung von Arbeit frei gestellt werden

Es kann nun die Situation eintreten, dass der Unternehmer, aus welchen Gründen auch immer, von sich aus darauf verzichtet (Dispense de Travail), dass der Beschäftigte nach der Kündigung weiterhin die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt.

Stellt der Unternehmer den Beschäftigten von der Erbringung der Arbeitsleistung frei, so wird dadurch der Resturlaub keineswegs hinfällig. Der Urlaub muss sodann durch Geldleistung abgegolten werden.

Wie errechnet sich dann aber (im Dispensfalle) die Dauer des vertraglich geschuldeten Urlaubs?

Nach dem Gesetz sind die Zeiten, in denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit frei stellt, der Zeit gleich zu setzen, in denen der Beschäftigte seine Arbeitsleistung erbringt.

Daraus ergibt sich klipp und klar, dass die Zeit der Freistellung zur erbrachten Arbeitszeit hinzu addiert wird, um die geschuldete Urlaubszeit zu berechnen.





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