Urlaub oder Arbeitsbefreiung im Kündigungsfall
In
Verbindung
mit
einer
Kündigung
stellen
sich
diverse
Fragen
zu Urlaub oder Freistellung von der Arbeit.
Urlaub zur
Stellensuche
Wenn
der
Arbeitgeber
fristgemäß
gekündigt
hat,
kann
der
gekündigte
Arbeitnehmer während des Ablaufens
der Kündigungsfrist
bis zu 6 Tage Urlaub beanspruchen, falls dieser zur Suche einer neuen
Arbeitsstelle erforderlich ist.
Damit
der
Urlaub
vergütet
wird,
muss
der
Arbeitnehmer
indes
bei der Administration
de
l’Emploi (ADEM) als Arbeit suchend eingeschrieben
sein sowie nachweisen, dass er die fraglichen Vorstellungstermine
tatsächlich wahrgenommen hat.
Die Freistellung
von der Arbeit
Der
Arbeitgeber
kann,
wenn
es
dies
für
erforderlich
hält,
den gekündigten Arbeitnehmer,
während die
Kündigungsfrist abläuft, von der Arbeit befreien (dispense
de travail
pendant le préavis).
Dies muss der
Arbeitgeber jedoch ausdrücklich im Kündigungsschreiben auch
so aussprechen.
Eine
derartige
Arbeitsbefreiung
darf
sodann
für
den
Gekündigten
keinen
finanziellen
Nachteil in
seiner Vergütung
nach sich ziehen, auch wenn Überstunden gewöhnlich geleistet
wurden. Aber
gewöhnlichen Auslagenerstattungen entfallen, insofern der Anlass
dazu
entfällt.
Urlaub
während der
Kündigungsfrist
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
können
vereinbaren,
dass
der
Erholungsurlaub
während
der
Kündigungsfrist genommen
wird. Die Zustimmung des Arbeitnehmers dazu muss ausdrücklich
erfolgen und darf
nicht unterstellt werden.
Zeiten
der
Freistellung
von
der
Arbeit
rechnen
zu
der
zur Berechnung des Erholungsurlaubs zugrunde
gelegten
Beschäftigungszeit hinzu.
Der
Arbeitgeber
kann
die
Kündigung
während
eines
Kollektivurlaubs
aussprechen. Die
Kündigungsfrist beginnt dann
allerdings erst nach Ablauf des Kollektivurlaubs zu laufen.
Fristgerecht
gekündigt - Was wird aus dem Resturlaub?
Gerichtlich
festgestellt:
Der Arbeitnehmer entscheidet, ob er den Resturlaub während der
Kündigungsfrist nehmen will oder ihn sich auszahlen lässt.
Wenn
es
nicht
wegen
eines
schwerwiegenden
Vertragsverstoßes
zu
einer
fristlosen
Kündigung kommt, kann der Arbeitsvertrag nur fristgemäß
gekündigt werden. Dabei
bemisst sich die Kündigungsfrist nach der Zeitdauer, während
der ein
Beschäftigter dem Unternehmen schon angehört
(Ancienneté
bzw. Anciennitätsprinzip).
Im Falle einer ordentlichen Kündigung stellt sich nicht selten die
Frage, was
mit dem Resturlaub geschieht, auf den der Beschäftigte im
Zeitpunkt des Zugangs
der ordentlichen Kündigung noch einen Anspruch hat.
Können Sie gezwungen werden, Ihren Resturlaub
abzufeiern?
Luxemburger Gerichte haben wiederholt Gelegenheit gehabt, zu dieser
Frage
Stellung zu nehmen. Die Rechtsprechung ist hierin eindeutig:
Es
ist
Sache
des
Arbeitnehmers
zu
entscheiden,
ob
er
den Urlaub noch während des
Ablaufs der
Kündigungsfrist nehmen will.
Nimmt er ihn nicht,
muss der Arbeitgeber ihm die entgangene Urlaubszeit durch Geldleistung
angemessen ersetzen.
Möchte
der
Arbeitnehmer
hingegen
den
Urlaub
noch
nehmen,
muss
er einen
Urlaubsantrag
stellen. Diesen kann der Arbeitgeber dann ablehnen, wenn wichtige
betriebliche
Gründe ihm entgegenstehen.
Wenn
Sie
anlässlich
Ihrer
Kündigung
von
Arbeit
frei
gestellt
werden
Es kann nun die Situation eintreten, dass der Unternehmer, aus welchen
Gründen
auch immer, von sich aus darauf verzichtet (Dispense
de
Travail), dass
der Beschäftigte nach
der Kündigung
weiterhin die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt.
Stellt der Unternehmer den Beschäftigten von der Erbringung der
Arbeitsleistung
frei, so wird dadurch der Resturlaub keineswegs hinfällig. Der
Urlaub muss
sodann durch Geldleistung abgegolten werden.
Wie errechnet sich dann aber (im Dispensfalle) die Dauer des
vertraglich
geschuldeten Urlaubs?
Nach dem Gesetz sind die Zeiten, in denen der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer von
der Arbeit frei stellt, der Zeit gleich zu setzen, in denen der
Beschäftigte
seine Arbeitsleistung erbringt.
Daraus
ergibt
sich
klipp
und
klar,
dass
die
Zeit
der Freistellung zur erbrachten
Arbeitszeit hinzu
addiert wird, um die geschuldete Urlaubszeit zu berechnen.
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