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15. Dezember 2010

CEFOS Remich

Luxemburgs Arbeitsrecht



Der Personalausschuss

Die vorsätzliche Behinderung des Personalausschusses

Wer darf einen Kollektivvertrag abschließen?

Unabhängiger Gewerkschaftsbund Luxemburg - OGBL





Erfordert Massenentlassung einen Sozialplan?


Wenn ein Unternehmer mehr als 7 Beschäftigte innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen oder wenigstens 15 Beschäftigte innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen zu kündigen beabsichtigt, und zwar aus Gründen, die nicht in der Person eines Beschäftigten liegen, muss er das Gesetz betreffend Kollektiventlassungen (licenciements collectifs) anwenden.

Werden bestehende Arbeitsverhältnisse noch auf eine andere Weise beendet (Rentenantritt, freiwillig mit Abfindung, etc.), so genügt es schon, wenn nur 4 Kündigungen im eigentlichen Sinne ausgesprochen werden.


Die Personalvertreter müssen informiert werden

Die gewählten Vertreter der Beschäftigten im Personalausschuss und ggf. dem Gemischten Ausschuss (Comité mixte) sowie bei Vorliegen eines Kollektivvertrags die betreffenden Gewerkschaften als Vertragsparteien müssen in die Lage versetzt werden, konstruktive Vorschläge für einen Sozialplan zu formulieren.

Dazu müssen sie von der Unternehmensleitung im Hinblick auf die Entlassungspläne informiert werden über:

1. die Motive dafür;
2. die Anzahl und Kategorien der davon Betroffenen;
3. den dafür veranschlagten Zeitraum;
4. die dafür vorgesehenen Auswahlkriterien;
5. die vorgesehene Höhe eventueller Abfindungszahlungen.


Die Geschäftsleitung muss die geplanten Massenentlassungen auch dem Arbeitsministerium melden, das die Meldung an die Gewerbeinspektion (Inspection du Travail et des Mines) weiterleitet sowie an die Arbeitsverwaltung (ADEM).

Falls entgegen bestehender gesetzlicher Vorschrift in dem betreffenden Betrieb keine Personalvertretung oder Gemischter Ausschuss existieren sollte, so können die geplanten Entlassungen erst nach der Konstituierung der betreffenden Gremien vorgenommen werden.

Unter derlei Umständen ausgesprochene Kündigungen sind null und nichtig bzw. können als missbräuchlich verfolgt werden.

Der Unternehmer muss mit Personalvertretung Sozialplan aushandeln

Es muss über die Möglichkeiten gesprochen werden, die geplanten Kündigungen zu vermeiden oder zumindest die vorgesehenen Maßnahmen in den sozialen und beruflichen Konsequenzen für die betroffenen Beschäftigten zu mildern - sei es durch betriebliche Umstrukturierung, sei es durch Umschulung oder andere Eingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt oder durch finanzielle Entschädigung.

Spätestens 15 Tage nach dem Beginn der Verhandlungen sollten die verhandelnden Parteien eine verbindliche Vereinbarung unterzeichnen, Kopie an ADEM und ITM.

Wird man sich nicht einig, so ist auch dies zu melden und das Nationale Schlichtungsamt anzurufen (Office National de Conciliation).

Auch im Falle von Massenentlassungen behält der Gekündigte dieselben Rechte wie im Falle der ordentlichen Kündigung (Abfindung; Begründung; in Betrieben mit mehr als 150 Beschäftigten ein vorauszugehendes Gespräch).

Die Kündigungsfrist bei Kollektiventlassungen beträgt 75 Tage; es sei denn, für die Beschäftigten gelten noch günstigere Regelungen auf Grundlage eines Gesetzes, Kollektivvertrags oder vertraglicher Vereinbarungen.



Weitere Informationen

Plan social ARGENTABANK Luxembourg SA OGBL, 01.12.2010.

Loi modifiée du 23 juillet portant diverses mesures en faveur de l'emploi: licenciements collectifs,
Mém. A, 1993, p. 1073; Modification: Mém. A, 1995, p. 1213

Guy Castegnaro, en collaboration avec Ariane Claverie: Droit du Travail Luxembourgeois, Éditions Paul Bauler 2002. Vertrieb: Librairie um Fieldgen sarl, 3, rue Glesener, L-1631 Luxemburg,  www.libuf.lu, 78 €.


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