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15. Oktober 2010

CEFOS Remich

Luxemburgs Arbeitsrecht


Nachtarbeit wenn schwanger

Was sagt das einschlägige Gesetz zum Schutz schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen bezüglich der Nachtarbeit?


Artikel 7. Prinzip

Die schwangere Frau kann nicht gehalten werden, zwischen 10 Uhr abends und 6 Uhr morgens zu arbeiten, wenn dies nach Auffassung des zuständigen Arbeitsmediziners unter dem Gesichtspunkt ihrer Sicherheit und Gesundheit notwendig ist.

Dasselbe gilt für die stillende Mutter bis zu dem Datum des ersten Geburtstages des Kindes.

Artikel 8. Verfahren

(1) Wenn eine schwangere oder stillende Frau von den Bestimmungen des vorausgegangenen Artikels Gebrauch machen will, muss sie an ihren Arbeitgeber per Einschreiben auf dem Postwege einen entsprechenden Antrag richten. Indes gilt auch die Unterschrift des Arbeitgebers auf dem Doppel des Antrags als Empfangsbestätigung.

(2) Innerhalb 8 Tagen nach Erhalt des Briefes laut Poststempel soll der Arbeitgeber den zuständigen Arbeitsmediziner einschalten, damit dieser seine Stellungnahme hierzu abgibt.

(3) Innerhalb 15 Tagen nach Anrufung durch den Arbeitgeber gibt der Arbeitsmediziner seine Beurteilung der betroffenen Beschäftigten bekannt sowie dem Arbeitgeber.


Artikel 9. Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz

Wenn die in Artikel 7 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, ist der Arbeitgeber gemäß der Beurteilung des Arbeitsmediziners gehalten, die beschäftigte Frau auf einen Tagesarbeitsplatz zu versetzen, wobei das vorangegangene Gehalt beibehalten wird, während der gesamten Periode, die zum Schutz ihrer Sicherheit und ihrer Gesundheit notwendig ist und wie diese durch den Arbeitsmediziner festgesetzt worden ist.

Der Arbeitgeber ist gehalten, auf Rechnung der Kranken- und Mutterschaftskasse den Differenzbetrag vorzustrecken, der aus der Versetzung von einem Nachtarbeits- auf einen Tagesarbeitsplatz sich ergeben sollte.


Artikel 10. Freistellung von der Arbeit

Wenn eine Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz technisch und/oder objektiv nicht möglich ist oder vernünftiger Weise aus wirklich gerechtfertigten Gründen nicht gefordert werden kann, ist der Arbeitgeber aufgrund entsprechender Einschätzung durch den Arbeitsmediziner verpflichtet, die beschäftigte Frau vom Arbeiten freizustellen während der gesamten Periode, die notwendig ist zum Schutz ihrer Sicherheit und ihrer Gesundheit, so wie diese Periode durch den Arbeitsmediziner festgesetzt worden ist.



Weitere Informationen

Mutterschutz und -urlaub

Loi du 1er août 2001 concernant la protection des travailleuses enceintes, accouchées et allaitantes, Mémorial A 2001, Seite 2031


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