Nachtarbeit
wenn
schwanger
Was sagt das
einschlägige Gesetz zum
Schutz schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen bezüglich der
Nachtarbeit?
Artikel
7.
Prinzip
Die
schwangere
Frau
kann
nicht
gehalten
werden,
zwischen 10 Uhr abends und 6 Uhr morgens zu arbeiten,
wenn
dies nach Auffassung des zuständigen Arbeitsmediziners unter dem
Gesichtspunkt
ihrer Sicherheit und Gesundheit notwendig ist.
Dasselbe
gilt
für
die
stillende
Mutter
bis
zu dem Datum des ersten Geburtstages des Kindes.
Artikel
8.
Verfahren
(1)
Wenn
eine
schwangere
oder
stillende
Frau von den
Bestimmungen des vorausgegangenen Artikels Gebrauch machen will, muss
sie an
ihren Arbeitgeber per Einschreiben auf dem Postwege einen
entsprechenden
Antrag
richten. Indes gilt auch die Unterschrift des Arbeitgebers auf dem
Doppel
des Antrags als Empfangsbestätigung.
(2)
Innerhalb
8
Tagen
nach
Erhalt
des Briefes laut
Poststempel soll der Arbeitgeber den zuständigen Arbeitsmediziner
einschalten,
damit dieser seine Stellungnahme hierzu abgibt.
(3)
Innerhalb
15
Tagen
nach
Anrufung
durch den
Arbeitgeber gibt der Arbeitsmediziner seine Beurteilung der betroffenen
Beschäftigten bekannt sowie dem Arbeitgeber.
Artikel
9.
Versetzung auf einen
Tagesarbeitsplatz
Wenn
die
in
Artikel
7
aufgeführten
Bedingungen
erfüllt sind, ist der Arbeitgeber gemäß der
Beurteilung des
Arbeitsmediziners gehalten, die beschäftigte Frau auf einen
Tagesarbeitsplatz
zu versetzen, wobei das vorangegangene Gehalt beibehalten wird,
während der
gesamten Periode, die zum Schutz ihrer Sicherheit und ihrer Gesundheit
notwendig ist und wie diese durch den Arbeitsmediziner festgesetzt
worden ist.
Der
Arbeitgeber
ist
gehalten,
auf
Rechnung
der
Kranken- und Mutterschaftskasse den Differenzbetrag
vorzustrecken,
der aus der Versetzung von einem Nachtarbeits- auf einen
Tagesarbeitsplatz sich ergeben sollte.
Artikel
10.
Freistellung von der
Arbeit
Wenn
eine Versetzung auf einen
Tagesarbeitsplatz technisch und/oder objektiv nicht möglich ist
oder vernünftiger
Weise aus wirklich gerechtfertigten Gründen nicht gefordert werden
kann, ist
der Arbeitgeber aufgrund entsprechender Einschätzung durch den
Arbeitsmediziner
verpflichtet, die beschäftigte Frau vom Arbeiten freizustellen
während der
gesamten Periode, die notwendig ist zum Schutz ihrer Sicherheit und
ihrer
Gesundheit, so wie diese Periode durch den Arbeitsmediziner festgesetzt
worden
ist.
Weitere
Informationen
Mutterschutz
und
-urlaub
Loi du
1er
août 2001 concernant
la protection des travailleuses enceintes, accouchées et
allaitantes, Mémorial
A 2001, Seite 2031
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