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14. Februar 2011

CEFOS Remich

Luxemburgs Arbeitsrecht



Die vorsätzliche Behinderung des Personalausschusses

Erfordert Massenentlassung einen Sozialplan?

Wer darf einen Kollektivvertrag abschließen?

Wann dürfen Sie streiken?


Unabhängiger Gewerkschaftsbund Luxemburg - OGBL

Code du Travail



CEFOS

ITM




Die Personalvertretung

Die Personalvertretung (auch "Personalausschuss" genannt) hat grundsätzlich zur Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten eines Unternehmens wahrzunehmen, und zwar im Hinblick auf deren Arbeitsbedingungen, die Sicherheit und die soziale Lage.

Demgemäß ist der Personalausschuss insbesondere gehalten:
  • sein Urteil abzugeben und Vorschläge zu unterbreiten zu jeder Frage, die sich auf die Verbesserung der Arbeits-, Beschäftigungs- und der sozialen Bedingungen für die Beschäftigten bezieht;
  • dem Arbeitgeber jedwede Beschwerde eines Beschäftigten vorzutragen, sei sie persönlicher oder gemeinschaftlicher Natur;
  • Unstimmigkeiten oder Konflikte zwischenmenschlicher Natur oder allgemeiner Art zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zu lösen oder deren Entstehen vorzubeugen.

Vorrangiges Ziel ist die Verbesserung der betriebsinternen Information und Kommunikation zwischen Belegschaft und Geschäftsleitung.

Von besonderer Bedeutung ist die Arbeit der Personaldelegierten vor allem bei Fragen eines Kollektivvertrages, der Arbeitszeitregelung, der Betriebsordnung, des Datenschutzes oder wenn bei Kollektiventlassungen ein Sozialplan erforderlich wird.

Einen Personalausschuss soll es laut Gesetz für jedes Unternehmen ab 15 Beschäftigten geben. Hierfür gibt es ein geregeltes Wahlverfahren.


Um die erforderliche Schulung der gewählten Personaldelegierten zu gewährleisten, wurde durch das Gesetz vom 20.3.1984 die École Supérieure du Travail (EST) geschaffen. Sie befindet sich 26, Rue Zithe, L-2673 Luxemburg, Tel. 478-6132. Die Schulungsmaßnahmen selbst werden im CEFOS (Remich, 12, Rue du Château) durchgeführt.




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