Inspection des Mines et du Travail
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3. Februar 2011

CEFOS Remich

Luxemburgs Arbeitsrecht



Der Personalausschuss

Erfordert Massenentlassung einen Sozialplan?

Wer darf einen Kollektivvertrag abschließen?

Wann dürfen Sie streiken?




Die vorsätzliche Behinderung des Personalausschusses

Der Personalausschuss hat grundsätzlich zur Aufgabe, die Interesse der Beschäftigten des Unternehmens wahrzunehmen und zu verteidigen, im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen, die Sicherheit und die soziale Lage aller beschäftigten des Unternehmens.

In allen privatwirtschaftlichen Unternehmen, gleich welcher Rechtsform und Branche, in welchen mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind, muss ein Personalausschuss gebildet werden (Art. 1, Abs. 1).

Wenn die Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens nicht mehr als 100 beträgt, wird nur ein einziger Personalausschuss mittels eines einzigen Wahlgangs gebildet.

Wenn Arbeiter oder Angestellten mindestens 10% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Betriebs stellen, so müssen sie mit mindestens einem Vertreter in dem Personalausschuss vertreten sein.


Strafbestimmungen

Jede vorsätzliche Behinderung der Bildung eines Personalausschusses, der freien Wahl seiner Mitglieder oder seiner regelmäßigen Betätigung oder der Ausübung seiner Aufgaben, oder der freien Wahl eines Gleichheitsdelegierten oder in der Ausübung seiner Funktion ist mit einer Geldstrafe zwischen 2.501 und 150.000 Franken belegt (Art. 39).

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, zweimal im Jahr während der Arbeitsstunden sich Einblick in seine Personalakte zu verschaffen. Zu dieser Gelegenheit kann er sich durch ein Personalausschussmitglied oder durch den/die Gleichstellungsbeauftragte(n) begleiten lassen. Auf Antrag des Arbeitnehmers müssen seine Erklärungen zum Inhalt der Personalakte in diese aufgenommen werden. Der Personalvertreter ist gebunden, das Geheimnis der Informationen aus der Personalakte zu wahren, solange er vom betreffenden Arbeitnehmer davon nicht entbunden worden ist (Art. 15).

Die Mitglieder des Personalausschusses sowie ihre laut Art. 6 zugelassenen Berater unterliegen dem Berufsgeheimnis und dürfen ferner keine Informationen weitergeben, welche die Geschäftsleitung als vertraulich gekennzeichnet hat (Art. 17).

Verstöße gegen die vorstehend zitierten Artikel 15 und Artikel 17 können gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet werden (Art. 39).

Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten im Hinblick auf die Anwendung des Gesetzes muss man sich an die Inspection des Mines et du Travail wenden. Denn die Gewerbeinspektion ist durch dieses Gesetz damit beauftragt, über dessen Durchführung zu wachen.





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