Die
vorsätzliche Behinderung des Personalausschusses
Der
Personalausschuss
hat
grundsätzlich zur Aufgabe, die
Interesse der
Beschäftigten des Unternehmens wahrzunehmen und zu verteidigen, im
Hinblick auf
die Arbeitsbedingungen, die Sicherheit und die soziale Lage aller
beschäftigten
des Unternehmens.
In
allen
privatwirtschaftlichen
Unternehmen, gleich welcher
Rechtsform und
Branche, in welchen mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind,
muss ein
Personalausschuss gebildet werden (Art. 1, Abs. 1).
Wenn
die
Zahl der
Beschäftigten des betreffenden Unternehmens
nicht mehr als
100 beträgt, wird nur ein einziger Personalausschuss mittels eines
einzigen
Wahlgangs gebildet.
Wenn Arbeiter oder Angestellten
mindestens 10% der Gesamtzahl der
Arbeitnehmer des Betriebs stellen, so müssen sie mit mindestens
einem Vertreter
in dem Personalausschuss vertreten sein.
Strafbestimmungen
Jede
vorsätzliche
Behinderung
der Bildung eines
Personalausschusses, der
freien Wahl seiner Mitglieder oder seiner regelmäßigen
Betätigung oder der
Ausübung seiner Aufgaben, oder der freien Wahl eines
Gleichheitsdelegierten
oder in der Ausübung seiner Funktion ist mit einer Geldstrafe
zwischen 2.501
und 150.000 Franken belegt (Art. 39).
Jeder
Arbeitnehmer
hat das
Recht,
zweimal im
Jahr während der Arbeitsstunden sich Einblick in seine
Personalakte zu
verschaffen. Zu dieser Gelegenheit kann er sich durch ein
Personalausschussmitglied oder durch den/die
Gleichstellungsbeauftragte(n)
begleiten lassen. Auf Antrag des Arbeitnehmers müssen seine
Erklärungen zum
Inhalt der Personalakte in diese aufgenommen werden. Der
Personalvertreter ist
gebunden, das Geheimnis der Informationen aus der Personalakte zu
wahren,
solange er vom betreffenden Arbeitnehmer davon nicht entbunden worden
ist (Art.
15).
Die
Mitglieder
des
Personalausschusses sowie
ihre laut Art. 6 zugelassenen Berater unterliegen dem Berufsgeheimnis
und
dürfen ferner keine Informationen weitergeben, welche die
Geschäftsleitung als
vertraulich gekennzeichnet hat (Art. 17).
Verstöße
gegen
die
vorstehend zitierten Artikel 15 und
Artikel 17 können
gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet werden
(Art. 39).
Bei
Unklarheiten
oder
Streitigkeiten im Hinblick auf die Anwendung
des
Gesetzes muss man sich an die Inspection
des Mines et du Travail wenden. Denn die
Gewerbeinspektion ist durch dieses Gesetz damit beauftragt,
über dessen
Durchführung zu wachen.
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Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
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