Der
Sicherheitsbeauftragte
-
Le travailleur désigné
Ein
Arbeitgeber
bzw.
die
Führungskräfte
(wie
z.B.
Filial-
und
Abteilungsleiter), denen er arbeitsvertraglich Anweisungsbefugnisse
übertragen hat, tragen die gesetzliche
Verantwortung für das Wohl des Betriebes und damit
auch für
die Arbeitssicherheit und den Schutz der Gesundheit ihrer Mitarbeiter.
Daher
sind
zur
Verhütung
von
Arbeitsunfällen
und
zur
Vermeidung von
Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten die
erforderlichen
Anordnungen und Maßnahmen zu treffen sowie für deren
Befolgung Sorge zu
tragen.
Um
den
damit
verbundenen
Arbeitsaufwand
zu
reduzieren,
soll
der
Arbeitgeber die Mitwirkung der Arbeitnehmer an der Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren fördern.
Dies geschieht vor allem in Form der
Ernennung eines
Sicherheitsbeauftragten (travailleur
désigné).
Die Ernennung des Sicherheitsbeauftragten
Die Anzahl der pro Betriebsstätte
erforderlichen
Sicherheitsbeauftragten richtet sich sowohl nach der Anzahl der dort
Beschäftigten als auch nach der Anzahl der Risikoposten.
Gemäß der Großherzoglichen Verordnung
vom 9.
Juni 2006 sind die
Betriebe in 7 Klassen eingeteilt, wodurch das Profil (Schulausbildung
und Berufserfahrung) des Sicherheitsbeauftragten bestimmt wird.
Die Ernennung von Sicherheitsbeauftragten obliegt dem
Unternehmer. Ist ein Betriebsrat (comité mixte)
ernannt,
muss
der
Unternehmer
diesem Gelegenheit zur Mitwirkung bei der
Ernennung des Sicherheitsbeauftragten geben. Die letzte Entscheidung
trifft jedoch der Unternehmer.
Nur wer als Sicherheitsbeauftragter mit Überzeugung
und
Interesse an
seine Aufgaben herangeht, kann gute Arbeit leisten. Vor der Ernennung
sollte der Arbeitgeber deshalb mit dem Mitarbeiter seiner Wahl das
Vorhaben besprechen, um ihn für die Aufgabe zu gewinnen und zu
begeistern. Angesichts der wichtigen Aufgaben, die der
Sicherheitsbeauftragte zum Wohle aller Beschäftigten und zur
Unterstützung des Unternehmers und seiner Führungskräfte
zu erfüllen
hat, ist eine Ernennung gegen den Willen des Betroffenen wenig
sinnvoll. Im Übrigen ist der Mitarbeiter von Rechts wegen nicht
verpflichtet, die Ernennung zum Sicherheitsbeauftragten anzunehmen.
Bis zu einer bestimmten Betriebsgröße (bis 49
Arbeitnehmer) kann der
Arbeitgeber selbst die Funktion des Sicherheitsbeauftragten
erfüllen,
sofern er den hierzu notwendigen gesetzlichen Bedingungen genügt
und er
sich die notwendige Zeit dazu nehmen kann.
Da der Sicherheitsbeauftragte bei der Erfüllung
seiner
Aufgaben
grundsätzlich nicht weisungsbefugt ist, ist er allein auf seine
Fachkunde im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
sowie auf seine persönliche Autorität angewiesen. Neben der
fachlichen
Anerkennung auf seinem Hauptarbeitsgebiet ist ein gutes Verhältnis
zu
dem Arbeitgeber, den Führungskräften und seinen Kolleginnen
und
Kollegen die erste Voraussetzung für seine erfolgreiche
Tätigkeit. Er
sollte außerdem Lebens- und Berufserfahrung haben und über
Einfühlungsvermögen, Überzeugungskraft,
Verantwortungsgefühl verfügen
sowie seiner Aufgabe Interesse entgegenbringen.
Es erscheint wenig sinnvoll, eine Führungskraft zum
Sicherheitsbeauftragten zu ernennen, da der Sicherheitsbeauftragte ja
gerade auch die Vorgesetzten bei ihrem Bemühen um
Arbeitssicherheit
unterstützen soll.
Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den
Arbeitgeber
und die
Führungskräfte bei der Durchführung der
Arbeitssicherheit und des
Gesundheitsschutzes im Betrieb. Er ist zudem ständiger
Ansprechpartner
für die Mitarbeiter und kann deren Anliegen weiter vermitteln und
die
Mitarbeiter beraten.
Darüber hinaus sollte der Sicherheitsbeauftragte
ein
Vorbild in Sicherheitsfragen sein.
Er muss in der Lage sein:
- die allgemeine Kontrolle der Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer auszuüben und zu organisieren;
- eine unternehmensspezifische Strategie
für die Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten zu definieren;
- die Arbeitsmethoden und die eingesetzten
Mittel zu überwachen sowie die Risiko-Bewertungen und –Studien und
die Bestimmungen betreffend die Unfallvermeidung;
- regelmäßige
Sicherheitsbesichtigungen durchzuführen;
- die Sicherheitsregister und die
Wartungsbücher zu führen;
- die Sicherheits-, Gesundheits-,
Benachrichtigungs-, Alarm-, Eingriffs- und Evakuierungspläne
auszuarbeiten, auf dem aktuellen Stand zu halten und bekannt zu machen;
- Evakuierungsübungen vorzubereiten, zu
organisieren und zu leiten;
- die Situation des Unternehmens oder des
Betriebs im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
zu beurteilen;
- mit dem Gewerbeaufsichtsamt (Inspection
du Travail et des Mines), den Kontrollorganismen und dem
für das Unternehmen zuständigen Amt für Gesundheit am
Arbeitsplatz (Service de
Santé au Travail) und mit anderen Kontrollbehörden
im Bereich der Sicherheit und Gesundheit sowie mit den Rettungsdiensten
bei einem Unfall oder Feuer Verbindung zu halten.
Bei verständnisvoller und intensiver Zusammenarbeit
zwischen
Arbeitgeber, Führungskräften, Betriebsrat und
Sicherheitsbeauftragten
lässt sich die gemeinsame Aufgabe meistern, Unfälle zu
verhüten.
Mit der Ernennung zum Sicherheitsbeauftragten ist die
Übertragung
einer Weisungsbefugnis nicht automatisch verbunden. Der
Sicherheitsbeauftragte kann also von sich aus keine Anweisung erteilen,
auch dann nicht, wenn er massive Verstöße gegen
Unfallverhütungsvorschriften feststellt.
Er kann nur aufklären, überzeugen,
drängen.
Deshalb trägt er keine
Verantwortung für die Beseitigung von Unfall- und
Gesundheitsgefahren.
Diese trägt der Unternehmer, Vorgesetzte und andere Mitarbeiter,
denen
der Arbeitgeber die Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zur
Aufgabe gemacht hat.
Der Arbeitgeber kann jedoch auch dem
Sicherheitsbeauftragten
solche Befugnisse übertragen.
Besitzt der Sicherheitsbeauftragte aufgrund seiner
betrieblichen
Stellung, z.B. als Hausmeister, einen bestimmten Verantwortungsbereich,
so bleibt dieser von seiner Ernennung zum Sicherheitsbeauftragten
unberührt.
Die vielfältigen Aufgaben der
Sicherheitsbeauftragten
verlangen
Kenntnisse und Fähigkeiten, die von dem Arbeitsministerium in
einer
speziellen Sicherheitsbeauftragten-Ausbildung praxisnah und
handlungsorientiert vermittelt werden.
In Zusammenarbeit mit der Handelskammer, der
Handwerkskammer,
der
Vereinigung der luxemburgischen Sicherheitsbeauftragten (ATDL) und den
staatlichen Instanzen wurden die verschiedenen Bildungsgänge
für
angehende Sicherheitsbeauftragte ausgearbeitet und im August vom
Arbeits- und Beschäftigungsminister im Mémorial
veröffentlicht.
Der Arbeitgeber genügt seiner Pflicht, indem er den
ernannten
Sicherheitsbeauftragten an dieser Ausbildung anmeldet, ihn an den
Ausbildungstagen Fortbildungsurlaub gewährt und die
Teilnahmegebühr
übernimmt.
Das Ausbildungskonzept für Sicherheitsbeauftragte
umfasst
folgende Lehrgänge:
Eine Basisausbildung, die je nach Größe und
Aktivität des Betriebes zwischen 4 und 48 Stunden variieren kann.
In der Basisausbildung steht der rechtliche Rahmen im
Vordergrund.
Eine Spezialausbildung, die je nach Größe und
Aktivität des Betriebes zwischen 8 und 118 Stunden variieren kann.
Diese Lehrgänge vermitteln dem angehenden
Sicherheitsbeauftragten
Wissen über die für ihn wichtigen besonderen Risiken, die der
Natur
seines jeweiligen Betriebes entsprechen.
Diesen Ausbildungsgängen schließen sich
ergänzende
Ausbildungsmaßnahmen von insgesamt 4 bis 10 Stunden an, jeweils
in
einem Zeitraum von fünf Jahren.
Quelle:
Der
Sicherheitsbeauftragte
-
Le
travailleur
désigné
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