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31. März 2011

CEFOS Remich

Luxemburgs Arbeitsrecht



Wann dürfen Sie streiken?

Laut Luxemburger Verfassung hat jeder Beschäftigte das Recht zu streiken. Das heißt aber nun aber nicht, dass jeder und zu jeder Zeit die Arbeit niederlegen darf.

Ein Kollektivvertrag ist ähnlich wie in Deutschland der Tarifvertrag ein Abkommen zwischen einer oder mehreren Gewerkschaften und einem oder mehreren Unternehmen.

Die Beschäftigten eines bestimmten Unternehmens oder einer bestimmten Branche handeln mittels einer oder mehrere Gewerkschaften, die sie repräsentieren, einheitliche Vertragsbedingungen aus. In der Regel wird durch die Bündelung der Verhandlungsmacht der Beschäftigten, die in einer Gewerkschaft organisiert sind, die schwächere Verhandlungsposition des einzelnen Beschäftigten mehr oder minder ausgeglichen und somit ein besseres Verhandlungsergebnis für die Beschäftigten erreicht.

Als Ersatz dafür wird den Unternehmen als den Vertragspartnern durch einen Kollektivvertrag der Sozialfrieden im Betrieb garantiert.

Denn solange ein Kollektivvertrag für die Beschäftigten in Kraft ist, dürfen das Streikrecht und ähnliche kollektive Druckmittel nicht ausgeübt werden (die sog. „Friedenspflicht“).

Das Recht, eine Gewerkschaft zu bilden, ist genauso wie das Streikrecht verfassungsmäßig garantiert

Das Streikrecht ist nicht ausdrücklich in der Luxemburger Verfassung aufgeführt. In der Verfassung ist jedoch die Freiheit verankert, eine Gewerkschaft zu gründen. Und aus dieser Gewerkschaftsfreiheit wird das Streikrecht direkt abgeleitet.

Es gibt auch kein luxemburgisches Gesetz, welches verbindlich definiert, was genau ein „Streik“ darstellt. Es finden sich indes Bestimmungen, die festlegen, unter welchen Bedingungen das Streikrecht ausgeübt werden darf sowie wie sich dies auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.

Die Aufforderung zur Arbeitsunterbrechung oder zur Arbeitsniederlegung stellt eine strafbare Handlung dar, wenn nicht zuvor das Nationale Schlichtungsamt mit der Streitfrage befasst worden ist.

Das Nationale Schlichtungsamt muss angerufen werden und alle Mittel zur Schlichtung müssen ausgeschöpft werden; und es muss ein Protokoll über die Ergebnislosigkeit des Verfahrens erstellt werden. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann ein Streik als ungesetzlich angesehen werden.

Die Beteiligung an einem ungesetzlichen Streik gilt als Kündigungsgrund.

Andererseits:
Das Gesetz über den Arbeitsvertrag stellt ausdrücklich fest, dass die Teilnahme an einem gesetzlich zulässigen Streik kein schwerwiegender Grund für eine fristlose Entlassung hergibt.

Quelle:
Guy Castegnaro: Das kleine Handbuch des luxemburgischen Arbeitsrechts, (hrg. OGB-L)
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