Wann dürfen
Sie
streiken?
Laut Luxemburger Verfassung hat jeder
Beschäftigte das Recht zu streiken. Das
heißt aber
nun aber nicht, dass jeder und zu jeder Zeit die Arbeit niederlegen
darf.
Ein
Kollektivvertrag
ist ähnlich wie in Deutschland der Tarifvertrag ein Abkommen
zwischen einer
oder
mehreren Gewerkschaften und einem oder mehreren Unternehmen.
Die
Beschäftigten
eines bestimmten Unternehmens oder einer bestimmten Branche handeln
mittels
einer oder mehrere Gewerkschaften, die sie repräsentieren,
einheitliche
Vertragsbedingungen aus. In der Regel wird durch die Bündelung der
Verhandlungsmacht der Beschäftigten, die in einer Gewerkschaft
organisiert
sind, die schwächere Verhandlungsposition des einzelnen
Beschäftigten mehr oder
minder ausgeglichen und somit ein besseres Verhandlungsergebnis
für die
Beschäftigten erreicht.
Als
Ersatz dafür
wird den Unternehmen als den Vertragspartnern durch einen
Kollektivvertrag der
Sozialfrieden im Betrieb garantiert.
Denn
solange ein
Kollektivvertrag für die Beschäftigten in Kraft ist,
dürfen das Streikrecht und ähnliche kollektive Druckmittel
nicht ausgeübt werden (die sog.
„Friedenspflicht“).
Das
Recht,
eine
Gewerkschaft
zu
bilden,
ist genauso wie das Streikrecht verfassungsmäßig garantiert
Das Streikrecht ist
nicht ausdrücklich in der Luxemburger Verfassung aufgeführt.
In der Verfassung
ist jedoch die Freiheit verankert, eine Gewerkschaft zu gründen.
Und aus dieser
Gewerkschaftsfreiheit wird das Streikrecht direkt abgeleitet.
Es
gibt auch kein
luxemburgisches Gesetz, welches verbindlich definiert, was genau ein „Streik“ darstellt. Es finden sich
indes
Bestimmungen, die festlegen, unter welchen Bedingungen das Streikrecht
ausgeübt
werden darf sowie wie sich dies auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.
Die
Aufforderung zur
Arbeitsunterbrechung oder zur Arbeitsniederlegung stellt eine strafbare
Handlung dar, wenn nicht zuvor das Nationale
Schlichtungsamt mit der
Streitfrage befasst worden ist.
Das
Nationale
Schlichtungsamt muss angerufen werden und alle Mittel zur Schlichtung
müssen
ausgeschöpft werden; und es muss ein Protokoll über die
Ergebnislosigkeit des
Verfahrens erstellt werden. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt
sind, kann ein
Streik als ungesetzlich angesehen werden.
Die
Beteiligung an
einem ungesetzlichen Streik gilt als Kündigungsgrund.
Andererseits:
Das
Gesetz über den Arbeitsvertrag stellt ausdrücklich fest, dass
die Teilnahme an
einem gesetzlich zulässigen Streik kein schwerwiegender Grund
für eine
fristlose Entlassung hergibt.
Quelle:
Guy Castegnaro:
Das kleine Handbuch des
luxemburgischen Arbeitsrechts, (hrg. OGB-L).
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