Wer
darf einen
Kollektivvertrag abschließen?
Ein
neues
Gesetz
hat
die
lange Zeit der Rechtsunsicherheit auf dem Gebiet der
Kollektivverträge beendet. Denn es klärt, unter welchen
Voraussetzungen einem Verband die nationale Repräsentativität
als Vertragspartner für
Kollektivvertragsverhandlungen zuerkannt werden muss;
dasselbe gilt für eine "sektorielle Repräsentativität",
welche sich nur auf einen Wirtschaftssektor beschränkt sieht.
Daneben werden auch branchenübergreifende Abmachungen zwischen den
Kollektivvertragsparteien auf nationaler Ebene zugelassen.
Außerdem wurde die Schlichtungsprozedur beschleunigt sowie neue
Verhandlungsmöglichkeiten eröffnet.
Die
Leitlinien
des
neuen
Gesetzes betreffend die kollektiven Arbeitsverträge sehen
im Einzelnen Folgendes vor:
- Das Gesetz macht keinen Unterschied mehr
zwischen privatem und öffentlichen Sektor,
sondern es werden
nur noch die Arbeitnehmer (Travailleurs,
das sind les Ouvriers und
les Employés
privés)
angesprochen.
- Das
vorliegende
Gesetz
definiert
für seine Zwecke den Begriff der „Gewerkschaft“. Es
regelt aber nicht
die Gewerkschaften an und für sich, sondern nur die
Gewerkschaften, insofern
sie
Kollektivverträge abschließen. Eine Berufsorganisation muss
hierfür
die
entsprechende organisatorische Unabhängigkeit (insbesondere
gegenüber
der Seite der Arbeitgeber)
und Fähigkeit (insbesondere auch die finanzielle) nachweisen
können.
- Im
neuen
Gesetz
wird
entsprechend den Schlussfolgerungen des Internationalen
Büros
für
Arbeit und
des Verwaltungsgerichtshofs die „Repräsentativität“ einer
Gewerkschaft genauer bestimmt.
- Das
neue
Gesetz
unterscheidet
zwischen dreierlei Typen von Gewerkschaften:
(a) Gewerkschaften mit allgemeiner nationaler
Repräsentativität;
(b) Gewerkschaften, die für einen bedeutenden Wirtschaftssektor
repräsentativ
sind;
(c) Gewerkschaften, die über ein direktes oder indirektes Mandat
verfügen von
mindestens 50% der Beschäftigten aus dem Anwendungsbereich des
betreffenden
Kollektivvertrags.
- Im
Fall
(a)
muss die
Gewerkschaft fähig sein und die
Macht haben, einen Arbeitskonflikt
auf nationaler
Ebene führen zu können und die entsprechende Verantwortung
dafür zu übernehmen.
Darüber hinaus muss sie bei den letzten Sozialwahlen zu den
Arbeitnehmerkammern
im Durchschnitt mindestens 20% der Arbeiter und der Angestellten und
mindestens 15% bei jeweils einer der beiden Kategorien erlangt haben.
Ebenso
muss eine aktive Präsenz in der Mehrheit der Wirtschaftsbranchen
gegeben sein;
dies muss bei Beantragung durch die Ergebnisse bei den
Personalausschusswahlen
in der Zeit vor der Antragstellung nachgewiesen werden.
- Im
Fall
(b)
gilt dasselbe wie
bei (a), aber nur auf den betreffenden Wirtschaftssektor bezogen.
Über die
Liste der betreffenden Gewerkschaft müssen Vertreter in die
Berufskammern
gewählt worden sein, und zwar mit 50% der Stimmen bzw. mit 50%
der Stimmen
bei den letzten Wahlen zum Personalausschuss, wenn es sich ganz oder
teilweise
um Arbeitnehmer handelt, die nicht in den Anwendungsbereich dieses
Gesetzes
fallen.
Ein „wichtiger Wirtschaftszweig“ liegt vor, wenn dessen
Beschäftigte mindestens
10% der Arbeiter und Angestellten Luxemburgs umfassen (mehr als 1
Unternehmen).
- Beim
Verfahren
der
Aushandlung
eines Kollektivvertrags wird eine Verhandlungskommission (une
Commission
de Négociation)
eingeführt. Dazu werden
mit vollem Recht alle Gewerkschaften zugelassen, die entweder über
die
Repräsentativität (a) bzw. für den betreffenden Falle
die erforderliche R. (b)
verfügen. Die Gewerkschaften, die die Kriterien (a) bzw. (b)
erfüllen, können
durch einstimmigen Beschluss auch noch andere Gewerkschaften zulassen,
welche
diese Kriterien nicht erfüllen. Gewerkschaften, die bei den
letzten
Personalausschusswahlen in dem fraglichen Bereich allein oder zusammen
50% der
Stimmen erreicht haben, müssen zugelassen werden.
- Grundsätzlich
soll
ein
Kollektivvertrag von allen Teilnehmern an der Verhandlung
unterschrieben
werden. Eine oder mehrere Gewerkschaften können jedoch allein mit
ihren
Vertragspartnern abschließen, indem sie die anderen
Gewerkschaften zur Unterzeichnung
einladen. Werden sich die in der Verhandlungskommission vertretenen
Gewerkschaften nicht einig, obliegt es dem Arbeitsminister auf Antrag
der
Gewerkschaft(en), die allein abschließen wollen, zu
überprüfen, ob diese
mindestens 50% der Stimmen bei den letzten Personalausschusswahlen
gewonnen
haben.
- Das
Prinzip
der Einheitlichkeit (l’Unicité)
des
Kollektivvertrags
wird
festgehalten.
Evtl.
Zusätze
müssen
von
allen
Parteien, die die
ursprüngliche Fassung
unterschrieben hatten, genehmigt werden.
- Die
Fragen
des Verfahren des
Inkrafttretens, der Geltungsdauer sowie der Aufkündigung und der
Neuverhandlung, welche im alten Gesetz von 1965 noch ausgespart waren,
werden
jetzt genauestens umrissen.
- Es
wird
durch das Gesetz ein
Inhalt des Kollektivvertrags festgeschrieben, den dieser in jedem Fall
enthalten muss (le
Contenu obligatoire).
Es wird damit das Gesetz PAN vom 12. Februar 1999 aufgenommen sowie die
Verpflichtung hinzugefügt, die Modalitäten der
Bekämpfung von sexueller
Belästigung und von Mobbing im Rahmen der Kollektivverhandlungen
festzulegen.
- Die
Einschaltung
des Nationalen
Einigungsamtes (Office national de
Conciliation) wird verbessert
und
beschleunigt. Seine Kompetenzen werden
umrissen, und zwar auch bei Konflikten außerhalb des Feldes von
Kollektivverträgen. Letztere müssen immer zuvor einem
Einigungsversuch beim Amt
unterzogen werden.
- Es wird ein Verfahren Mise en État der
Dossiers eingeführt, um den Missbrauch der
Einigungsprozeduren
durch
Verfrühungs- oder Verzögerungstaktiken zu verhindern. Ebenso
wird ein
verkürztes Verfahren zu Fragen von Arbeitsbedingungen geschaffen.
- Den
Sozialpartnern
wird die
Möglichkeit eingeräumt, in Fragen des sozialen Dialogs in
beruflichen und/oder
nationalen Fragen, wo sie selbst am besten gangbare Lösungen
finden können,
Vereinbarungen zu treffen, worin der Gesetzgeber entlastet werden kann.
- Die
Beobachtungsstelle
zu
Berufs- und Beschäftigungsfragen (ORPE = Observatoire
des
Relations
professionelles
et
de
l’Emploi)
erhält
eine gesetzliche Grundlage. Ihr ist zur Aufgabe gestellt das Studium
der
Entwicklung der individuellen und kollektiven Arbeitsbeziehungen, der
Beitrag
der Sozialpartner zu den Aktionsplänen zur
Beschäftigungsförderung, zur
beruflichen Bildung, zu den Kollektivverträgen und den
Kollektivvereinbarungen.
- Das Gesetz
über die Leiharbeit
sowie das über die Arbeitszeitverkürzung werden in
verschiederlei Hinsicht
abgeändert. Eine wichtige Bestimmung darunter erlaubt unter
strengen Auflagen
und in besonderen Ausnahmen, von der gesetzlich vorgeschrieben
Höchstdauer der
täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeiten in einem
Kollektivvertrag abzugehen,
und zwar für Unternehmen, deren Arbeitsrhythmus durch die Natur (est
déterminé par la nature) bestimmt wird
und deren Übernachfrage nach Arbeit (le Surcroît
de
Travail) nicht durch
Reorganisationsmaßnahmen oder
Neueinstellung von zusätzlichem Personal befriedigt werden
kann.
Weitere
Informationen
La
convention
collective
de
travail. In: Romain
Schintgen: Droit
du
Travail.
Édition
complétée
et mise à
jour avec la collaboration de Joseph Faber. Januar 1996.
Arbeitsministerium, publiziert durch den Service
Information
et
Presse
du
Gouvernement
Luxembourg.
5045 – Projet de
loi concernant les
relations collectives de travail, le règlement des conflits
collectifs de travail
ainsi que l’Office national de conciliation et modifiant
1. la loi
modifiée du 7 juin
1937 ayant pour objet la réforme de la loi du 31 octobre 1919
portant règlement
légal du louage de services des employés privés;
2. la loi
modifiée du 9
décembre 1970 portant réduction et réglementation
de la durée du travail des
ouvriers occupés dans les secteurs public et privé de
l’économie;
3. la loi
modifiée du 16 avril
1979 fixant let statut général des fonctionnaires de
l’État;
5. la loi
modifiée du 23
juillet 1993 portant diverses mesures en faveur de l’emploi
[Dépot
par M. François Biltgen, Ministre du Travail et de l’Emploi, le
05.11.2002.
Rapporteuer: M. Marcel Glesener. Vote en séance publique
19.05.2004] Compte
rendu
N° 18 /
2003-2004, www.chd.lu
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die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
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