OGB-L/ACAL
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26. März 2011

CEFOS Remich

Luxemburgs Arbeitsrecht


Speditionen und Logistik in Luxemburg

Wer darf einen Kollektivvertrag abschließen?

Kollektivverträge, die verbindlich erklärt wurden

Wann dürfen Sie streiken?



Landesverband



Senningerberg

Kollektivvertrag für den gewerblichen Straßengüterverkehr

Da die Erneuerung des Kollektivvertrages für den gewerblichen Straßengüterverkehr bei verschiedenen Fahrern auf Kritik gestoßen ist, teilt die Gewerkschaft OGB-L/ACAL hiermit die Beweggründe dieser Entscheidung mit.

Der am 28. April 2003 unterschriebene Kollektivvertrag lief am 29. Februar 2004 aus. Gemäß dem Gesetz vom 30. Juni 2004 blieb er noch während zwölf weiteren Monaten in Kraft.

Während dieser Zeit kamen die Kollektivvertragsverhandlungen nicht weiter, was der sturen Haltung der Vertreter des Groupement Transport zu verdanken war. Daraus ergab sich, dass der Sektor des gewerblichen Straßengüterverkehrs nach dem 1. März 2005 nicht mehr durch einen Kollektivvertrag gedeckt war.

Dazu möchte die Gewerkschaft OGB-L/ACAL darauf hinweisen, dass Arbeitsverträge die nicht durch einen Kollektivvertrag geschützt sind, möglicherweise von den Arbeitgebern abgeändert werden und auf diese Weise Lohnverluste zur Folge haben können.

Um den sozialen Frieden und die Erhaltung der Löhne des Sektors zu garantieren, sahen die Gewerkschaften nur eine Lösung, und zwar die Verlängerung des Kollektivvertrages für den Zeitraum von März 2004 bis Dezember 2006.



Der Kollektivvertrag für die Busfahrer bei privaten Unternehmen wird für allgemeinverbindlich erklärt.   
[Déclaration d’obligation générale de la convention collective de travail pour les conducteurs d’autobus et salariés auxiliaires des entreprises d’autobus privées conclue entre la FLEAA a.s.b.l., d’une part, et les syndicats LCGB et OGB-L, d’autre part.]




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