Service de Santé au Travail Multisectoriel
 Meffo's euroluxembourg.lu

     €L www.euroluxembourg.lu

5. März 2011

CEFOS Remich

Luxemburgs Arbeitsrecht



Gesundheit am Arbeitsplatz

Wie werden Unfälle und Krankwerden durch die Arbeitsbedingungen verhindert?



ITM




Wenn Sie neu eingestellt werden, müssen Sie sich einer arbeitsmedizinischen Untersuchung unterziehen

Der Arbeitgeber ist durch das Gesetz vom 14. Dezember 2001 (in Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 1994) verpflichtet, jeden seiner Beschäftigten zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zu schicken. Und zwar in den folgenden Fällen:

  • anlässlich einer Neueinstellung (Art. 15),
  • periodisch im Hinblick auf die besonderen Risiken, welchen der Beschäftigte ausgesetzt ist (Art. 17);
  • nach einer ununterbrochenen Fehlzeit von 6 Wochen wegen Krankheit oder Unfall (in diesem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitsmediziner informieren, welcher ggf. eine erneute Untersuchung ansetzt; Art. 19).

Außerdem kann der Arbeitgeber, wenn er es aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der besonderen Arbeitsbedingungen für erforderlich hält, ausdrücklich für einen seiner Beschäftigten eine Untersuchung verlangen.

Ein solches Verlangen kann ebenfalls vom Beschäftigten selbst ausgesprochen werden, oder vom Gemischten Ausschuss (Comité mixte) des betreffenden Unternehmens oder der Personalvertretung (Art. 18).

Im Rahmen der Gesetze zur Schwangerschaft (Gesetz vom 7. Juli 1998 sowie Gesetz vom 1. August 2001 zum Mutterschutz) soll der Arbeitgeber das Urteil eines Arbeitsmediziners einholen, wenn es um die Entscheidung geht, eine Beschäftigte während ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit weiterarbeiten zu lassen, oder den Arbeitsplatz ggf. anzupassen oder eine Arbeitsbefreiung auszusprechen.

Die Zeit zum Besuch des Arbeitmediziners rechnet zur Arbeitszeit des Beschäftigten (vgl. Joé Spier, LCGB, 02.08.2010).



Die Zentren:

LUXEMBOURG:
Rue Glesener 32, L-1630 Luxembourg, Tel. 40 09 42-1, Fax   40 61 51

ESCH-SUR-ALZETTE:
14-16, avenue de la Gare (Eingang: Rue Ernie Reitz 2-4), L-4131 Esch-sur-Alzette, Tel. 53 23 93-1, Fax 53 23 96

ETTELBRUCK:
5a, rue de l'École Agricole, L-9016 Ettelbrück, Tel. 81 07 34, Fax 81 08 29

GREVENMACHER:
Route du Vin 20, L-6794 Grevenmacher, Tel. 75 82 81-27, Fax  75 82 81-32

Zur Untersuchung mitzubringen sind:

die Aufforderung des Arbeitgebers

Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis,

der luxemburgische Sozialversicherungsausweis (sofern Sie ihn bereits erhalten haben)

Impf- und Gesundheitspässe

ggf. Brille(n)



Weitere Informationen


Bitte beachten Sie, dass die auf dieser Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden. Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im Linkverzeichnis angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können ebenso die Grüne Nummer benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland 0080080028002. Abhängig Beschäftigten wird unter Umständen die Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn Sie unser Informationsangebot hilfreich finden!