Wenn Sie
neu eingestellt werden, müssen Sie
sich einer arbeitsmedizinischen
Untersuchung unterziehen
Der
Arbeitgeber
ist
durch
das
Gesetz
vom
14.
Dezember
2001 (in Abänderung des Gesetzes
vom 17. Juni
1994) verpflichtet, jeden seiner
Beschäftigten zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zu
schicken. Und zwar in den folgenden Fällen:
- anlässlich
einer
Neueinstellung (Art. 15),
- periodisch im
Hinblick auf die besonderen Risiken, welchen der Beschäftigte
ausgesetzt ist
(Art.
17);
- nach einer
ununterbrochenen Fehlzeit von 6 Wochen wegen Krankheit oder Unfall (in
diesem
Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitsmediziner informieren, welcher
ggf. eine
erneute Untersuchung ansetzt; Art. 19).
Außerdem
kann
der
Arbeitgeber,
wenn
er
es
aus
gesundheitlichen Gründen oder wegen der besonderen
Arbeitsbedingungen
für erforderlich hält, ausdrücklich für einen
seiner Beschäftigten eine
Untersuchung verlangen.
Ein
solches
Verlangen
kann
ebenfalls
vom
Beschäftigten
selbst
ausgesprochen werden,
oder
vom
Gemischten
Ausschuss
(Comité
mixte) des betreffenden
Unternehmens
oder der Personalvertretung (Art. 18).
Im
Rahmen
der
Gesetze
zur
Schwangerschaft
(Gesetz
vom
7.
Juli 1998 sowie Gesetz
vom 1. August 2001 zum Mutterschutz) soll der Arbeitgeber
das Urteil eines
Arbeitsmediziners einholen, wenn es um die Entscheidung geht, eine
Beschäftigte während ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit
weiterarbeiten zu lassen, oder den Arbeitsplatz ggf.
anzupassen oder
eine Arbeitsbefreiung auszusprechen.
Die
Zeit
zum
Besuch
des
Arbeitmediziners
rechnet
zur Arbeitszeit des
Beschäftigten (vgl. Joé Spier, LCGB,
02.08.2010).
Die Zentren:
LUXEMBOURG:
Rue Glesener 32, L-1630 Luxembourg, Tel. 40 09 42-1, Fax 40
61 51
ESCH-SUR-ALZETTE:
14-16, avenue de la Gare (Eingang: Rue Ernie Reitz 2-4), L-4131
Esch-sur-Alzette, Tel. 53 23 93-1, Fax 53 23 96
ETTELBRUCK:
5a, rue de l'École Agricole, L-9016 Ettelbrück, Tel. 81 07
34, Fax 81 08 29
GREVENMACHER:
Route du Vin 20, L-6794 Grevenmacher, Tel. 75 82 81-27,
Fax 75 82 81-32
Zur Untersuchung
mitzubringen sind:
die
Aufforderung
des
Arbeitgebers
Personalausweis
oder
Aufenthaltserlaubnis,
der
luxemburgische
Sozialversicherungsausweis
(sofern
Sie
ihn
bereits
erhalten haben)
Impf-
und
Gesundheitspässe
ggf.
Brille(n)
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Linkverzeichnis
angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können
ebenso die Grüne Nummer
benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland
0080080028002. Abhängig Beschäftigten wird unter
Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn
Sie
unser
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