Gesund
am
Arbeitsplatz
Ein
Unternehmer
kann
wahlweise
- innerhalb
des
eigenen
Unternehmens
einen
arbeitsmedizinischen
Dienst
einrichten;
- sich
mit
anderen
Unternehmen zusammentun und einen gemeinsamen arbeitsmedizinischen
Dienst organisieren;
- auf
den Service de Santé au
Travail
multisectoriel
zurückgreifen. (1)
Der
Unternehmer
ist
überdies
gehalten
(2), einen Mitarbeiter des Unternehmens zu
bezeichnen
(den Travailleur
désigné)
oder
einen externen
Dienstleister zu beauftragen, der verantwortlich zeichnet für
Unfallverhütung
in seinem Unternehmen sowie den Schutz
vor berufsbedingten Risiken.
Der
Travailleur
désigné ist
zu
unterscheiden vom Délegué
à
la
Sécurité
(Arbeitsschutz-Beauftragten). Der Arbeitsschutz-Beauftragte ist als
solcher ein Mitglied der Personalvertretung.
Für
vorübergehende
oder
bewegliche
Baustellen
sind
zwei
Koordinatoren
für
Sicherheit
und
Gesundheit
bei
der
Planung und Realisierung der Arbeiten vom Bauherrn zu bestimmen. Die
Koordinatoren müssen vom Arbeits- und Beschäftigungsminister
dafür zugelassen
sein, die im Gesetz zur Einhaltung von Mindestvorschriften an
Sicherheit und
Gesundheit vorgeschriebenen Standards in die Tat umzusetzen.
Koordinatoren,
die
diese
Tätigkeit
als
Selbständige
ausführen,
bedürfen
hierzu
einer
Gewerbeerlaubnis
(Autorisation
d’Établissement)(3).
Die
vorgenannten
Maßnahmen
entbinden
jedoch
den
Arbeitgeber
nicht
von
seiner
Verpflichtung,
sich
zu
vergewissern,
dass die Gesundheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz geschützt
wird.
Insbesondere sind hierzu die erforderlichen Informationen zu geben und
Schulungen (während der Arbeitszeit) durchzuführen sowie die
konkreten
Arbeitsbedingungen den Anforderungen anzupassen. Dies gilt in
besonderem Maße
für die Personalvertreter, den Travailleur
désigné
sowie
für die externen Dienstleister des
Unternehmens.
Achtung:
Die
Beschäftigten
haben
das
Recht,
sich
an
die
ITM
(Inspection
du
Travail
et des Mines)
zu
wenden,
wenn sie zur Auffassung gelangen, dass die vom Arbeitgeber getroffenen
Maßnahmen
oder Mittel
für die Aufrechterhaltung gesunder Arbeitsbedingungen unzureichend
seien. (1)
(1)
Loi
modifié
du 17 juin 1974 concernant les services de santé
au travail,
Mém. A
1994, p. 1054. Änderung: Mém.
A,
2001,
p.
3258.
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