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5. März 2011

CEFOS Remich

Luxemburgs Arbeitsrecht



Wie lassen Sie einen Freibetrag auf Ihre Lohnsteuerkarte eintragen?



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Wann werden Sie als Behinderter anerkannt?

Um als behindert anerkannt zu werden, müssen Sie, wenn Sie in Luxemburg beschäftigt sind,

• eine Erwerbsminderung von mindestens 30 % nachweisen, entstanden durch einen Arbeitsunfall bei einem rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen, durch eine Versehrung infolge von Krieg oder Besatzung oder durch eine Behinderung des Körpers, des Geistes, der Sinne, der Psyche und/oder durch psychosoziale Schwierigkeiten, die die Grundbehinderung verstärken;

• als geeignet anerkannt sein, eine entlohnte Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen auszuüben;

• bei der Stellenvermittlung des luxemburgischen Arbeitsamts als Arbeit suchend registriert sein oder bei einem rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen arbeiten;

• einen Gesundheitszustand haben, der aus medizinischer Sicht stabil ist
(keine Langzeiterkrankung, kein laufendes Verfahren zur Feststellung von Invalidität - Bei nicht stabilem Gesundheitszustand kann der Status des behinderten Arbeitnehmers auch vorübergehend verliehen werden.).

• die luxemburgische Staatsangehörigkeit haben oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sein.


Ein Antragsteller, welcher Staatsbürger eines Landes außerhalb der EU ist, muss den Beweis erbringen, dass er bei einem rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen arbeitet oder beim luxemburgischen Arbeitsamt als Arbeit suchend registriert ist.
 



Weitere Informationen

Viviane Loschetter: "GUIDE DES NORMES" sur l'accessibilité de l'espace aux personnes handicapées. Question écrite n°3274. 2.4.2009.

Viviane Loschetter: Véhicules automoteurs d'infirme. Question écrite n°1330. 5.10.2006.

Einkommen für Menschen mit Behinderung. Gesetz vom 12. September 2003.


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