Wann werden Sie
als Behinderter anerkannt?
Um als
behindert anerkannt zu werden, müssen Sie, wenn Sie in Luxemburg
beschäftigt sind,
•
eine Erwerbsminderung von mindestens 30 % nachweisen, entstanden durch
einen
Arbeitsunfall bei einem rechtmäßig in Luxemburg
niedergelassenen Unternehmen,
durch eine Versehrung infolge von Krieg oder Besatzung oder durch eine
Behinderung des Körpers, des Geistes, der Sinne, der Psyche
und/oder durch
psychosoziale Schwierigkeiten, die die Grundbehinderung verstärken;
• als geeignet
anerkannt sein,
eine entlohnte Tätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen
auszuüben;
• bei der
Stellenvermittlung des
luxemburgischen Arbeitsamts als Arbeit suchend
registriert sein oder bei einem rechtmäßig in Luxemburg
niedergelassenen
Unternehmen arbeiten;
• einen
Gesundheitszustand haben,
der aus medizinischer Sicht stabil ist
(keine
Langzeiterkrankung, kein laufendes Verfahren zur Feststellung von
Invalidität -
Bei nicht stabilem Gesundheitszustand kann der Status des behinderten
Arbeitnehmers auch vorübergehend verliehen werden.).
• die
luxemburgische
Staatsangehörigkeit haben oder Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaates der EU oder eines Staates des Europäischen
Wirtschaftsraumes
oder Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention
sein.
Ein Antragsteller, welcher Staatsbürger eines Landes
außerhalb der EU ist, muss
den Beweis erbringen, dass er bei einem rechtmäßig in
Luxemburg
niedergelassenen Unternehmen arbeitet oder beim luxemburgischen
Arbeitsamt als
Arbeit suchend registriert ist.
Weitere
Informationen
Viviane Loschetter: "GUIDE
DES
NORMES" sur l'accessibilité de l'espace aux personnes
handicapées. Question
écrite n°3274. 2.4.2009.
Viviane Loschetter: Véhicules
automoteurs
d'infirme. Question
écrite n°1330. 5.10.2006.
Einkommen
für
Menschen
mit
Behinderung. Gesetz vom 12. September 2003.
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0080080028002. Abhängig Beschäftigten wird unter
Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn
Sie
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