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5. März 2011

CEFOS Remich

Luxemburgs Arbeitsrecht



Elternurlaub und Kündigungsschutz

Der Arbeitsvertrag ist während der Dauer des Elternurlaubs ausgesetzt.
Bei Teilzeitelternurlaub wird der Arbeitsvertrag teilweise ausgesetzt.

Wird der 1. (also der auf den Mutterschafts- oder Schwangerschaftsurlaub folgende) Elternurlaub beantragt, kann dem Beschäftigten ab dem Tag, der dem Beginn des Mutterschafts- oder Schwangerschaftsurlaubs vorausgeht, sowie während der gesamten Dauer des Elternurlaubs nicht mehr gekündigt werden.


Beispiel:

Der Mutterschafts- oder Schwangerschaftsurlaub beginnt am 28. Januar.
Der Beschäftigten kann somit ab dem 27. Januar nicht mehr gekündigt werden.


Wird der Elternurlaub, bis das Kind 5 Jahre alt ist, oder 2. Elternurlaub, beantragt, kann dem Beschäftigten in den 4 Monaten, die dem ersten Tag des Elternurlaubs vorausgehen, sowie während der gesamten Dauer des Elternurlaubs nicht gekündigt werden.


Beispiel:

Der Arbeitnehmer beantragt Elternurlaub ab dem 1. Mai.
Ihm kann somit ab dem 1. Januar nicht mehr gekündigt werden.


Diese Fristen gelten auch für die Einladung zu einem Vorgespräch.


Was tun, wenn Sie trotz Elternurlaub gekündigt werden?

Die Kündigung des Arbeitsvertrags während der Zeit des Kündigungsschutzes ist null und nichtig.

Sie können innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe der Kündigung beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts (Tribunal de Travail) Klage einreichen, d.h. durch ein einfaches Schreiben ersuchen, die Nichtigkeit der Kündigung festzustellen und nach Ladung und Anhörung der Parteien die Fortgeltung des Arbeitsvertrags anzuordnen.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichtspräsidenten vorläufig vollstreckbar, selbst wenn Berufung eingelegt werden sollte.

Ist eine der Parteien mit der Entscheidung des Arbeitsgerichtspräsidenten nicht einverstanden, kann sie dagegen Einspruch einlegen.

Der Einspruch muss durch einfache Klage innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts durch die Geschäftsstelle bei der Kammer für Arbeitssachen des Berufungsgerichts (Cour d'Appel) eingelegt werden, die nach Ladung und Anhörung der Parteien im Eilverfahren entscheidet.




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