Elternurlaub
und
Kündigungsschutz
Der
Arbeitsvertrag
ist
während
der
Dauer
des
Elternurlaubs ausgesetzt.
Bei
Teilzeitelternurlaub wird der Arbeitsvertrag teilweise ausgesetzt.
Wird
der
1.
(also
der
auf
den
Mutterschafts- oder Schwangerschaftsurlaub folgende) Elternurlaub
beantragt,
kann dem
Beschäftigten ab dem Tag, der dem Beginn des Mutterschafts- oder
Schwangerschaftsurlaubs vorausgeht, sowie während der gesamten
Dauer des
Elternurlaubs
nicht mehr gekündigt werden.
Beispiel:
Der
Mutterschafts-
oder
Schwangerschaftsurlaub
beginnt
am
28.
Januar.
Der Beschäftigten kann somit ab dem 27. Januar nicht mehr
gekündigt werden.
Wird
der
Elternurlaub,
bis
das
Kind
5
Jahre alt ist, oder 2. Elternurlaub, beantragt, kann dem
Beschäftigten in den
4 Monaten, die dem ersten Tag des Elternurlaubs vorausgehen, sowie
während der
gesamten Dauer des Elternurlaubs nicht gekündigt werden.
Beispiel:
Der
Arbeitnehmer
beantragt
Elternurlaub
ab
dem
1.
Mai.
Ihm kann somit ab dem 1. Januar nicht mehr gekündigt werden.
Diese
Fristen
gelten
auch
für
die
Einladung
zu einem Vorgespräch.
Was
tun,
wenn
Sie
trotz
Elternurlaub
gekündigt
werden?
Die
Kündigung
des
Arbeitsvertrags
während
der
Zeit
des Kündigungsschutzes ist null und nichtig.
Sie
können
innerhalb
von
15
Tagen
nach
Bekanntgabe der Kündigung beim Vorsitzenden des
Arbeitsgerichts (Tribunal
de
Travail) Klage
einreichen,
d.h.
durch ein einfaches Schreiben ersuchen, die Nichtigkeit der
Kündigung
festzustellen und nach Ladung und Anhörung der Parteien die
Fortgeltung des
Arbeitsvertrags anzuordnen.
Die
Entscheidung
des
Arbeitsgerichtspräsidenten
vorläufig
vollstreckbar,
selbst
wenn
Berufung
eingelegt werden sollte.
Ist
eine
der
Parteien
mit
der
Entscheidung
des Arbeitsgerichtspräsidenten nicht einverstanden,
kann sie
dagegen Einspruch einlegen.
Der
Einspruch
muss
durch
einfache
Klage
innerhalb
von 15 Tagen nach der
Zustellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts durch die
Geschäftsstelle bei
der Kammer für Arbeitssachen des Berufungsgerichts (Cour
d'Appel) eingelegt
werden,
die nach Ladung und
Anhörung der Parteien im Eilverfahren entscheidet.
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