Mutterschutz
und
-urlaub
Wann
ist
das
Gesetz
zum
Schutz
schwangerer
und
stillender
Arbeitnehmerinnen
anzuwenden?
Das
Gesetz
zum
Schutz
der
Arbeitnehmerinnen
bei
Schwangerschaft,
in
der
Zeit
der
Niederkunft oder
des
Stillens vom 1. August 2001 sieht folgende Einzelkapitel vor:
1.
Anwendungsbereich
und
Begriffsbestimmungen
2.
Mutterschaftsurlaub
(Congé
de
Maternité)
3.
Nachtarbeit
4.
Agenzien,
Arbeitsprozesse
und
–bedingungen
5.
Gemeinsame
Bestimmungen
6.
Arbeitszeiten
7.
Kündigungsverbot
8.
Verschiedene
Bestimmungen
9.
Strafbestimmungen
10.
Änderungsbestimmung
11.
Schlussbestimmung
Anhang
I,
A:
Agenzien,
B:
Arbeitsprozesse
Anhang
II:
A:
Schwangere
Frauen,
B:
Stillende
Frauen
1.
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel
1.
Anwendungsbereich
Das
vorliegende
Gesetz
ist
auf
alle
Frauen
anzuwenden,
ohne
Unterschied
des
Alters
oder der
Nationalität,
verheiratet oder nicht, die durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag
gebunden sind
oder als Schüler oder Studenten während der Schulferien
beschäftigt sind,
sofern sie nicht unter andere gesetzliche oder vertragliche Bedingungen
fallen,
die für sie günstiger sind.
Artikel
2.
Begriffsbestimmungen
Zum
Zwecke
des
vorliegenden
Gesetzes
bezeichnet
der
Begriff
(1)
„beschäftigte
Frau“
(Femme
salariée) jede Frau, die in den
Anwendungsbereich des
Gesetzes fällt, wie er gemäß Artikel 1 bestimmt wird;
(2)
„schwangere
Frau“
(Femme
enceinte) jede
beschäftigte Frau im Zustand der
Schwangerschaft, die ihren Arbeitgeber von ihrem Zustand durch
ärztliches
Attest per Einschreibebrief auf dem Postwege unterrichtet hat;
(3)
„stillende
Frau“
(Femme
allaitante) jede
beschäftigte Frau, die ihr Kind über
die Periode von 8 Wochen nach der Niederkunft hinaus stillt und die
darüber
ihren Arbeitgeber durch ärztliches Attest per Einschreibebrief auf
dem Postwege
unterrichtet hat. Das Attest, das im Hinblick auf eine
Verlängerung des
nachgeburtlichen Urlaubs (Congé
postnatal)
vorgebracht wird, wie es im nachstehenden Artikel 4, Absatz 2
vorgesehen ist,
darf nicht vor der 5. Woche nach der Niederkunft und muss dem
Arbeitgeber vor
der 7. Woche nach der Niederkunft geschickt werden. Danach muss auf
Verlangen
des Arbeitgebers ein ärztliches Attest erbracht werden im Hinblick
auf die Bestimmungen
der Kapitel 3, 4 und 5 ebenso wie die darauf folgenden Artikel 18 und
20, ohne
dass deren aufeinander folgenden Anforderungen in zu kurzen Intervallen
gemacht
werden dürfen.
(4)
„vorzeitige
Niederkunft“
(Accouchement
prématuré) die
Niederkunft vor der
Vollendung der 37. Woche der Schwangerschaft;
Die
Unterschrift
des
Arbeitgebers
auf
dem
Doppel
der
unter
(2)
und
(3)
des vorausgegangenen Abschnittes
erwähnten
Bescheinigungen gilt als Empfangsbestätigung.
Kapitel 2:
Mutterschaftsurlaub
Artikel
3.
Vorgeburtlicher
Urlaub
(Congé
prénatal)
Die
schwangere
Frau
darf
während
der
8
Wochen
vor
dem
voraussichtlichen
Datum
der Niederkunft nicht
beschäftigt werden.
Diese Periode, genannt „Congé
prénatal“,
wird bescheinigt durch ein ärztliches Attest, das das
voraussichtliche Datum
der Niederkunft feststellt.
Wenn
die
Niederkunft
vor
dem
voraussichtlichen
Datum
stattfindet,
wird
der
Anteil
des
nicht
genommenen
vorgeburtlichen Urlaubs dem nachgeburtlichen Urlaub hinzugerechnet, so
wie
dieser im nachfolgenden Artikel 4 bestimmt wird.
Wenn
die
Niederkunft
nach
dem
voraussichtlichen
Datum
stattfindet,
wird
das
Verbot,
die
schwangere
Frau zu
beschäftigen verlängert, ohne dass die Dauer des
nachgeburtlichen Urlaubs
verkürzt werden kann.
Artikel
4.
Nachgeburtlicher
Urlaub
(Congé
postnatal)
Die
Frau
nach
der
Niederkunft
darf
nicht
in
den
8
Wochen
beschäftigt
werden, die der Niederkunft
folgen. Diese
Periode, „Congé
postnatal“
genannt, wird durch ein ärztliches Attest bescheinigt, das das
Datum der
Niederkunft angibt.
Die
Dauer
des
nachgeburtlichen
Urlaubs
wird
auf
12
Wochen
ausgedehnt
im
Falle
einer vorzeitigen
Niederkunft
oder Mehrfachgeburt und ebenso, wenn die Mutter ihr Kind stillt.
Artikel
5.
Aufrechterhaltung
der
Rechte
(1)
Während
der
Dauer
des
Mutterschaftsurlaubs
ist
der
Arbeitgeber
gehalten,
der
abwesenden
beschäftigten
Frau ihre
Beschäftigung
oder, falls unmöglich, eine ähnliche Beschäftigung zu
erhalten, die ihren
Qualifikationen entspricht und mit einer zumindest gleichwertigen
Vergütung
ausgestattet ist.
(2)
Die
Zeitdauer
des
Mutterschaftsurlaubs
wird
mitgerechnet
bei
der
Bestimmung
der
Rechte,
die
mit der Dauer der
Betriebsangehörigkeit (Anciennität)
verknüpft
sind.
Die
beschäftigte
Frau
behält
darüber
hinaus
den
Genuss
aller Vorteile, die sie zu
Beginn des Mutterschaftsurlaubs
erworben hatte.
(3)
Die
Zeit
des
Mutterschaftsurlaubs
wird
einer
tatsächlichen
Beschäftigungszeit
angeglichen,
die
Recht
auf
jährlichen
Erholungsurlaub
gibt. Der Jahresurlaub, welcher zu Beginn des
Mutterschaftsurlaubs noch nicht genommen ist, wird innerhalb der
gesetzlich
vorgesehenen Fristen verschoben.
Artikel
6.
Abbruch
des
Arbeitsverhältnisses
und
Vorrang
bei
der
Wiedereinstellung
Nach
Auslaufen
des
Mutterschaftsurlaubs
kann
die
beschäftigte
Frau,
um
ihr
Kind
aufzuziehen,
ohne
Kündigungsfrist
und ohne eine Entschädigung für den
Bruch des
Arbeitsverhältnisses zu zahlen, davon absehen, ihre
Beschäftigung wieder
aufzunehmen.
In
einem
solchen
Falle
kann
die
beschäftigte
Frau
im
darauf
folgenden
Jahr
ihre Wiedereinstellung
verlangen; der
Arbeitgeber ist dann gehalten während eines Jahres, sie vorrangig
einzustellen
bei Arbeitsplätzen, die ihren Qualifikationen entsprechen, und ihr
im Falle der
Wiedereinstellung alle Vorteile wieder zu gewähren, auf die sie
bei ihrem
Abgang Anspruch hatte. Das Verlangen der Frau auf Wiedereinstellung wie
das
darauf folgende Angebot durch den Arbeitgeber und schließlich die
Ablehnung
dieses Angebots durch die Frau müssen durch Einschreiben mit
Empfangsbestätigung (Lettre
recommandée
avec
Demande
d’Avis
de
Réception)
erfolgen.
...
(siehe obige Gliederung)
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