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14. Februar 2011

CEFOS Remich

Luxemburgs Arbeitsrecht



Nachtarbeit wenn schwanger

Elternurlaub und Kündigungsschutz

Wie sind Ihre Arbeitszeiten gesetzlich geregelt?

Wieviel und welcher Art Urlaub stehen Ihnen zu?

Die Geburtenzulage

Die Mutterschaftszulage
 
Der Elternurlaub



Caisse des Prestations Familiales

Initiativ Liewensufank




Mutterschutz und -urlaub

Wann ist das Gesetz zum Schutz schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen anzuwenden?

Das Gesetz zum Schutz der Arbeitnehmerinnen bei Schwangerschaft, in der Zeit der Niederkunft oder des Stillens vom 1. August 2001 sieht folgende Einzelkapitel vor:

 1.      Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

 2.      Mutterschaftsurlaub (Congé de Maternité)

 3.      Nachtarbeit

 4.      Agenzien, Arbeitsprozesse und –bedingungen

 5.      Gemeinsame Bestimmungen

 6.      Arbeitszeiten

 7.      Kündigungsverbot

 8.      Verschiedene Bestimmungen

 9.      Strafbestimmungen

10.      Änderungsbestimmung

11.      Schlussbestimmung

        Anhang I, A: Agenzien, B: Arbeitsprozesse

        Anhang II: A: Schwangere Frauen, B: Stillende Frauen


1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1. Anwendungsbereich

Das vorliegende Gesetz ist auf alle Frauen anzuwenden, ohne Unterschied des Alters oder der Nationalität, verheiratet oder nicht, die durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden sind oder als Schüler oder Studenten während der Schulferien beschäftigt sind, sofern sie nicht unter andere gesetzliche oder vertragliche Bedingungen fallen, die für sie günstiger sind.


Artikel 2. Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff

(1)   „beschäftigte Frau“ (Femme salariée) jede Frau, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, wie er gemäß Artikel 1 bestimmt wird;

(2)   „schwangere Frau“ (Femme enceinte) jede beschäftigte Frau im Zustand der Schwangerschaft, die ihren Arbeitgeber von ihrem Zustand durch ärztliches Attest per Einschreibebrief auf dem Postwege unterrichtet hat;

(3)   „stillende Frau“ (Femme allaitante) jede beschäftigte Frau, die ihr Kind über die Periode von 8 Wochen nach der Niederkunft hinaus stillt und die darüber ihren Arbeitgeber durch ärztliches Attest per Einschreibebrief auf dem Postwege unterrichtet hat. Das Attest, das im Hinblick auf eine Verlängerung des nachgeburtlichen Urlaubs (Congé postnatal) vorgebracht wird, wie es im nachstehenden Artikel 4, Absatz 2 vorgesehen ist, darf nicht vor der 5. Woche nach der Niederkunft und muss dem Arbeitgeber vor der 7. Woche nach der Niederkunft geschickt werden. Danach muss auf Verlangen des Arbeitgebers ein ärztliches Attest erbracht werden im Hinblick auf die Bestimmungen der Kapitel 3, 4 und 5 ebenso wie die darauf folgenden Artikel 18 und 20, ohne dass deren aufeinander folgenden Anforderungen in zu kurzen Intervallen gemacht werden dürfen.

(4)   „vorzeitige Niederkunft“ (Accouchement prématuré) die Niederkunft vor der Vollendung der 37. Woche der Schwangerschaft;

Die Unterschrift des Arbeitgebers auf dem Doppel der unter (2) und (3) des vorausgegangenen Abschnittes erwähnten Bescheinigungen gilt als Empfangsbestätigung.


Kapitel 2: Mutterschaftsurlaub

Artikel 3. Vorgeburtlicher Urlaub (Congé prénatal)

Die schwangere Frau darf während der 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Datum der Niederkunft nicht beschäftigt werden. Diese Periode, genannt „Congé prénatal“, wird bescheinigt durch ein ärztliches Attest, das das voraussichtliche Datum der Niederkunft feststellt.

Wenn die Niederkunft vor dem voraussichtlichen Datum stattfindet, wird der Anteil des nicht genommenen vorgeburtlichen Urlaubs dem nachgeburtlichen Urlaub hinzugerechnet, so wie dieser im nachfolgenden Artikel 4 bestimmt wird.

Wenn die Niederkunft nach dem voraussichtlichen Datum stattfindet, wird das Verbot, die schwangere Frau zu beschäftigen verlängert, ohne dass die Dauer des nachgeburtlichen Urlaubs verkürzt werden kann.

Artikel 4. Nachgeburtlicher Urlaub (Congé postnatal)

Die Frau nach der Niederkunft darf nicht in den 8 Wochen beschäftigt werden, die der Niederkunft folgen. Diese Periode, „Congé postnatal“ genannt, wird durch ein ärztliches Attest bescheinigt, das das Datum der Niederkunft angibt.

Die Dauer des nachgeburtlichen Urlaubs wird auf 12 Wochen ausgedehnt im Falle einer vorzeitigen Niederkunft oder Mehrfachgeburt und ebenso, wenn die Mutter ihr Kind stillt.


Artikel 5. Aufrechterhaltung der Rechte

(1)   Während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs ist der Arbeitgeber gehalten, der abwesenden beschäftigten Frau ihre Beschäftigung oder, falls unmöglich, eine ähnliche Beschäftigung zu erhalten, die ihren Qualifikationen entspricht und mit einer zumindest gleichwertigen Vergütung ausgestattet ist.

(2)   Die Zeitdauer des Mutterschaftsurlaubs wird mitgerechnet bei der Bestimmung der Rechte, die mit der Dauer der Betriebsangehörigkeit (Anciennität) verknüpft sind. Die beschäftigte Frau behält darüber hinaus den Genuss aller Vorteile, die sie zu Beginn des Mutterschaftsurlaubs erworben hatte.

(3)   Die Zeit des Mutterschaftsurlaubs wird einer tatsächlichen Beschäftigungszeit angeglichen, die Recht auf jährlichen Erholungsurlaub gibt. Der Jahresurlaub, welcher zu Beginn des Mutterschaftsurlaubs noch nicht genommen ist, wird innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen verschoben.


Artikel 6. Abbruch des Arbeitsverhältnisses und Vorrang bei der Wiedereinstellung

Nach Auslaufen des Mutterschaftsurlaubs kann die beschäftigte Frau, um ihr Kind aufzuziehen, ohne Kündigungsfrist und ohne eine Entschädigung für den Bruch des Arbeitsverhältnisses zu zahlen, davon absehen, ihre Beschäftigung wieder aufzunehmen.

In einem solchen Falle kann die beschäftigte Frau im darauf folgenden Jahr ihre Wiedereinstellung verlangen; der Arbeitgeber ist dann gehalten während eines Jahres, sie vorrangig einzustellen bei Arbeitsplätzen, die ihren Qualifikationen entsprechen, und ihr im Falle der Wiedereinstellung alle Vorteile wieder zu gewähren, auf die sie bei ihrem Abgang Anspruch hatte. Das Verlangen der Frau auf Wiedereinstellung wie das darauf folgende Angebot durch den Arbeitgeber und schließlich die Ablehnung dieses Angebots durch die Frau müssen durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung (Lettre recommandée avec Demande d’Avis de Réception) erfolgen.

... (siehe obige Gliederung)

Weitere Informationen

Mutterschaftsurlaub beantragen


Arbeiterkammer: Gesetz vom 1. August 2001 zum Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen. AK vous informe 2/2002.

Licenciement d'une femme enceinte à un moment où elle ne connaissait pas son état de grossesse - Possible d'obtenir la nullité du licenciement plusieurs mois après à condition d'être relevé de la déchéance des délais de recours d'ores et déjà expirés
. (CSL: InfosJuridiques 01/2011).

Le certificat de grossesse envoyé par fax constitue un écrit suffisant pour déclencher la protection contre le licenciement de la femme enceinte


Licenciement abusif d’une femme enceinte – oui – délai de forclusion de 15 jours pour introduire une action en nullité du licenciement constitue-t-il une voie de droit effective pour la femme enceinte ? – non recevabilité d’une demande en dommages et intérêts pour licenciement abusif formulée par la femme enceinte oui

Le contrat de travail d'une femme enceinte peut-être résilié lorsque son employeur cesse définitivement son activité



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