Bis
wann muss der
Jahresurlaub genommen sein?
Auszüge
aus
der
gesetzlichen
Vereinheitlichung des bezahlten Jahresurlaubs der
Beschäftigten der Privatwirtschaft
Artikel
1. Alle Beschäftigten haben
jedes Jahr Recht auf
einen bezahlten Erholungsurlaub. (Loi du 26 juilllet
1975)
Artikel
3. Das Urlaubsjahr ist das
Kalenderjahr.
Artikel
4. (Loi
du
26 juillet 1975)
Die Dauer des
Urlaubs beträgt mindestens 25 Arbeitstage pro Jahr,
unabhängig vom Alter des
Beschäftigten. (...)
Artikel
5. Arbeitstage sind alle
Kalendertage, außer den
Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen.
Artikel
6. Das Recht auf Urlaub entsteht nach
3 Monaten
ununterbrochener Arbeit beim selben Arbeitgeber, außer im Falle
der Anwendung
des Artikel 12, Absatz 1 desselben Gesetzes.
Artikel
7. Der Urlaub für das erste Jahr
ist geschuldet
gemäß einem Zwölftel pro ganzem gearbeiteten Monat.
Die gearbeiteten Monatsanteile, die zwei Wochen überschreiten,
werden als ganze
Monate gezählt. Die anteiligen Urlaubstage, die die Hälfte
überschreiten,
werden als ganze Tage gezählt.
Artikel
8. Der Urlaub soll auf einmal
genommen werden,
sofern die betrieblichen Anforderungen oder die berechtigten
Wünsche des
Beschäftigten nicht eine Aufteilung verlangen. In diesem Falle
soll ein Anteil
des Urlaubs mindestens zwölf Tage hintereinander betragen.
Artikel
9. Der Urlaub muss während des
Kalenderjahres
gewährt und genommen werden. Er kann indessen auf Verlangen des
Beschäftigten
auf das Folgejahr übertragen werden, wenn es sich um
verhältnismäßige Anteile
des ersten Jahres handelt, die nicht gänzlich genommen werden
konnte.
Artikel
10. (Loi
du
26 juillet 1975)
Der Urlaub
wird grundsätzlich gemäß dem Verlangen des
Beschäftigten festgelegt, sofern dem
nicht die Notwendigkeiten des betrieblichen Ablaufs und die
berechtigten
Wünsche anderer Beschäftigter im Wege stehen. In diesem Falle
kann der Urlaub,
der noch nicht zu Ende des Kalenderjahres genommen worden ist,
ausnahmsweise
bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres genommen werden.
In allen Fällen muss der Urlaub, wenn der Beschäftigte dies
wünscht, mindestens
einen Monat im Voraus festgelegt werden.
Artikel
12. Wenn der Arbeitsvertrag im
Jahresablauf
beendet wird, hat der Beschäftigte Recht auf ein Zwölftel
seines Jahresurlaubs
pro ganzem gearbeiteten Monat, ungeachtet der gesetzlichen oder
vereinbarten
Bestimmungen bezüglich der Vertragsauflösung oder
Kündigung.
Die gearbeiteten Monatsanteile, die zwei Wochen
übersteigen,
werden als ganze
Monate gezählt.
Weitere
Informationen
Loi
modifiée
du 22 avril
1966 portant réglementation uniforme du congé annuel
payé des salariés du secteur
privé
Le droit au
congé et son report
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