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14. Februar 2011

CEFOS Remich

Luxemburgs Arbeitsrecht



Bis wann muss der Jahresurlaub genommen sein?

Auszüge aus der gesetzlichen Vereinheitlichung des bezahlten Jahresurlaubs der Beschäftigten der Privatwirtschaft

Artikel 1. Alle Beschäftigten haben jedes Jahr Recht auf einen bezahlten Erholungsurlaub. (Loi du 26 juilllet 1975)

Artikel 3. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 4. (Loi du 26 juillet 1975) Die Dauer des Urlaubs beträgt mindestens 25 Arbeitstage pro Jahr, unabhängig vom Alter des Beschäftigten. (...)

Artikel 5. Arbeitstage sind alle Kalendertage, außer den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen.

Artikel 6. Das Recht auf Urlaub entsteht nach 3 Monaten ununterbrochener Arbeit beim selben Arbeitgeber, außer im Falle der Anwendung des Artikel 12, Absatz 1 desselben Gesetzes.

Artikel 7. Der Urlaub für das erste Jahr ist geschuldet gemäß einem Zwölftel pro ganzem gearbeiteten Monat.
Die gearbeiteten Monatsanteile, die zwei Wochen überschreiten, werden als ganze Monate gezählt. Die anteiligen Urlaubstage, die die Hälfte überschreiten, werden als ganze Tage gezählt.

Artikel 8. Der Urlaub soll auf einmal genommen werden, sofern die betrieblichen Anforderungen oder die berechtigten Wünsche des Beschäftigten nicht eine Aufteilung verlangen. In diesem Falle soll ein Anteil des Urlaubs mindestens zwölf Tage hintereinander betragen.

Artikel 9. Der Urlaub muss während des Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Er kann indessen auf Verlangen des Beschäftigten auf das Folgejahr übertragen werden, wenn es sich um verhältnismäßige Anteile des ersten Jahres handelt, die nicht gänzlich genommen werden konnte.

Artikel 10. (Loi du 26 juillet 1975) Der Urlaub wird grundsätzlich gemäß dem Verlangen des Beschäftigten festgelegt, sofern dem nicht die Notwendigkeiten des betrieblichen Ablaufs und die berechtigten Wünsche anderer Beschäftigter im Wege stehen. In diesem Falle kann der Urlaub, der noch nicht zu Ende des Kalenderjahres genommen worden ist, ausnahmsweise bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres genommen werden.
In allen Fällen muss der Urlaub, wenn der Beschäftigte dies wünscht, mindestens einen Monat im Voraus festgelegt werden.

Artikel 12. Wenn der Arbeitsvertrag im Jahresablauf beendet wird, hat der Beschäftigte Recht auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs pro ganzem gearbeiteten Monat, ungeachtet der gesetzlichen oder vereinbarten Bestimmungen bezüglich der Vertragsauflösung oder Kündigung.
Die gearbeiteten Monatsanteile, die zwei Wochen übersteigen, werden als ganze Monate gezählt.


Weitere Informationen

Loi modifiée du 22 avril 1966 portant réglementation uniforme du congé annuel payé des salariés du secteur privé

Le droit au congé et son report


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