Vor
der
Entlassung
das
Vorgespräch
Achtung:
- Die
nachfolgende Vorschrift gilt
nur für Arbeitgeber, die (innerhalb desselben Konzerns) mehr als
150 Arbeitnehmer beschäftigen.
- Die
Verpflichtung zu einer
Unterredung vor einer Kündigung entfällt, wenn eine
Probeklausel im vorliegenden Arbeitsvertrag ihr widerspricht.
- Ein
evtl.
verbindlicher
Kollektivvertrag
kann
zu
diesem Punkt auch abweichende Regelungen
vorsehen.
Ein
Unternehmen,
das
mehr
als
150
Mitarbeiter
beschäftigt,
beabsichtigt, einen
davon zu entlassen.
In einem solchen Fall muss es laut Gesetz (Art. 19,
Abgeändertes
Gesetz vom 24. Mai 1989 über den Arbeitsvertrag) den betreffenden
Mitarbeiter
per Einschreiben zu einem diesbezüglichen Gespräch einladen.
Eine Kopie des Schreibens muss der Arbeitgeber an den
Hauptunternehmensausschuss senden; falls ein solcher nicht besteht, an
die Gewerbeinspektion.
Das Schreiben muss folgende Punkte enthalten:
Angabe
des Grundes der Einladung;
Datum,
Uhrzeit und Ort der
Unterredung;
Der
Hinweis, dass der betreffende
Arbeitnehmer das Recht hat, sich bei dem Gespräch von einem
Kollegen seiner Wahl oder einem Vertreter einer Gewerkschaft, die im
Personalausschuss vertreten ist, unterstützen zu lassen;
Ggf.
die Vorabinformation, dass
sich der Arbeitgeber bei dem geplanten Gespräch ebenfalls von
einem Belegschaftsmitglied oder einem Vertreter einer
Arbeitgeberorganisation unterstützen lässt.
Der
Arbeitgeber
kann
den
Termin
für
die
Unterredung
frühestens auf den zweiten
Werktag legen, der auf den Tag der Absendung des Einschreibens folgt.
In der Unterredung ist
der Arbeitgeber bzw. sein Vertreter
verpflichtet, die
Gründe für die beabsichtigte Kündigung zu nennen und die
Stellungnahme des
betroffenen Arbeitnehmers oder dessen Vertreters anzuhören.
Fristgemäße
Kündigung
Bei einer
Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist muss
das
Kündigungsschreiben frühestens am Tag nach der Unterredung
und spätestens 8
Tage danach zugestellt werden.
Dieselben Fristen
gelten auch, wenn der eingeladene Arbeitnehmer nicht
zur
Unterredung erschienen ist.
Fristlose
Kündigung
Aus wichtigem Grund
kann der Arbeitgeber ohne Einhaltung der ansonsten
vorgeschriebenen Kündigungsfristen kündigen.
Der Arbeitgeber kann
hierbei mit sofortiger Wirkung den
Beschäftigten
vorübergehend zur Strafe aussperren. Der Beschäftigte hat
indessen weiterhin
Anspruch auf Lohn- bzw. Gehaltszahlung (inkl. anderweitiger
Entschädigungen und
Vorteile) bis zu dem Tag der Zustellung der Kündigung.
Bei einer
Strafaussperrung muss die fristlose Kündigung aus
wichtigem Grund
frühestens am Tag nach der vorherigen Unterredung und
spätestens 8 Tage nach
dieser Unterredung zugestellt werden.
Eine zugestellte
Kündigung ist, wenn nicht zuvor wie vorgeschrieben das
Vorgespräch stattgefunden hat, aufgrund dieses Formfehlers
ungültig.
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