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5. Februar 2011

CEFOS Remich

Luxemburgs Arbeitsrecht



Vor der Entlassung das Vorgespräch


Achtung:

  • Die nachfolgende Vorschrift gilt nur für Arbeitgeber, die (innerhalb desselben Konzerns) mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigen.
  • Die Verpflichtung zu einer Unterredung vor einer Kündigung entfällt, wenn eine Probeklausel im vorliegenden Arbeitsvertrag ihr widerspricht.
  • Ein evtl. verbindlicher Kollektivvertrag kann zu diesem Punkt auch abweichende Regelungen vorsehen.

Ein Unternehmen, das mehr als 150 Mitarbeiter beschäftigt, beabsichtigt, einen davon zu entlassen.
In einem solchen Fall muss es laut Gesetz (Art. 19, Abgeändertes Gesetz vom 24. Mai 1989 über den Arbeitsvertrag) den betreffenden Mitarbeiter per Einschreiben zu einem diesbezüglichen Gespräch einladen.

Eine Kopie des Schreibens muss der Arbeitgeber an den Hauptunternehmensausschuss senden; falls ein solcher nicht besteht, an die Gewerbeinspektion.

Das Schreiben muss folgende Punkte enthalten:

Angabe des Grundes der Einladung;
Datum, Uhrzeit und Ort der Unterredung;
Der Hinweis, dass der betreffende Arbeitnehmer das Recht hat, sich bei dem Gespräch von einem Kollegen seiner Wahl oder einem Vertreter einer Gewerkschaft, die im Personalausschuss vertreten ist, unterstützen zu lassen;
Ggf. die Vorabinformation, dass sich der Arbeitgeber bei dem geplanten Gespräch ebenfalls von einem Belegschaftsmitglied oder einem Vertreter einer Arbeitgeberorganisation unterstützen lässt.
Der Arbeitgeber kann den Termin für die Unterredung frühestens auf den zweiten Werktag legen, der auf den Tag der Absendung des Einschreibens folgt.

In der Unterredung ist der Arbeitgeber bzw. sein Vertreter verpflichtet, die Gründe für die beabsichtigte Kündigung zu nennen und die Stellungnahme des betroffenen Arbeitnehmers oder dessen Vertreters anzuhören.


Fristgemäße Kündigung

Bei einer Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist muss das Kündigungsschreiben frühestens am Tag nach der Unterredung und spätestens 8 Tage danach zugestellt werden.

Dieselben Fristen gelten auch, wenn der eingeladene Arbeitnehmer nicht zur Unterredung erschienen ist.


Fristlose Kündigung

Aus wichtigem Grund kann der Arbeitgeber ohne Einhaltung der ansonsten vorgeschriebenen Kündigungsfristen kündigen.

Der Arbeitgeber kann hierbei mit sofortiger Wirkung den Beschäftigten vorübergehend zur Strafe aussperren. Der Beschäftigte hat indessen weiterhin Anspruch auf Lohn- bzw. Gehaltszahlung (inkl. anderweitiger Entschädigungen und Vorteile) bis zu dem Tag der Zustellung der Kündigung.

Bei einer Strafaussperrung muss die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund frühestens am Tag nach der vorherigen Unterredung und spätestens 8 Tage nach dieser Unterredung zugestellt werden.

Eine zugestellte Kündigung ist, wenn nicht zuvor wie vorgeschrieben das Vorgespräch stattgefunden hat, aufgrund dieses Formfehlers ungültig.




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