Wenn Ihr
Arbeitsvertrag in einem wesentlichen Punkt abgeändert wird
Das
Luxemburger
Arbeitsrecht
schützt
Sie
als
den
Beschäftigten davor, dass Ihr Arbeitgeber den vereinbarten
Vertrag nachträglich einseitig zu Ihren Ungunsten abändert.
Artikel
37
des
Arbeitsrechtsgesetzes
vom
24.5.1989
sieht
vor, dass der Arbeitgeber nicht einseitig
Abänderungen des
vertraglich vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses
vornehmen kann, die wesentliche Bestandteile des ursprünglich
abgeschlossenen Arbeitsvertrages betreffen.
Zu
den
wesentlichen
Punkten
eines
Arbeitsvertrages gehören Punkte,
die für
beide Parteien wichtig waren beim Vertragsabschluss, d.h. beide zum
Vertragsabschluss geführt hatten.
Das
sind
in
der
Regel
Punkte
wie
- ein
Arbeitsplatz, der die
Qualifikation des Beschäftigten herabstuft,
- das
Gehalt des Beschäftigten,
- die
Arbeitszeiten des
Beschäftigten,
- der
Arbeitsort des
Beschäftigten.
Wenn
der
Beschäftigte
mit
der
vom
Arbeitgeber gewünschten
Abänderung nicht konform geht, kann
dieser verfahren wie bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags:
Aus
wichtigem
Grund
kann
der
Arbeitgeber
fristlos
die Abänderung
verkünden; ansonsten bleibt
ihm der Weg der fristgemäßen Ankündigung der
Abänderung des Arbeitsvertrages.
Der
Beschäftigte
kann
im
letzteren
Falle
Auskunft
über
den Grund der Änderung verlangen.
Wenn
der
Beschäftigte
sein
Einverständnis
ablehnt,
kann er aus dem
Arbeitsvertrag
aussteigen. Dies
wird
dann aber nicht als
Kündigung von Seiten des Beschäftigten, sondern als
Kündigung von Seiten des Unternehmers angesehen. Daher
kann der Beschäftigte bei
Vertragsende einen Ausgleichsanspruch vor
dem
Arbeitsgericht erstreiten.
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