Service des travailleurs à capacité de travail réduite
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5. Februar 2011

arbeitslos bhf

Arbeitslos in Luxemburg

oder in Deutschland?



Zahlen zur internen oder externen Reklassierung

Wann erhalten Sie Invalidenrente aus Luxemburg?



Unfähigkeit zur Ausübung der letzten Beschäftigung

Contrôle Médical de la Sécurité sociale




Wenn Sie die Anforderungen Ihres derzeitigen Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen, dennoch aber nicht als invalide anerkannt werden

Vor 2002 wurde als "invalide" im Sinne der Invalidenversicherung anerkannt, wer an seinem letzten Arbeitsplatz für dauerhaft arbeitsunfähig beurteilt wurde.

Zur Vervollständigung der Gesetzgebung über die Invalidenrente wurde das Gesetz vom 25. Juli 2002 betreffend die Arbeitsunfähigkeit und die berufliche Wiedereingliederung beschlossen; es wurde durch das Gesetz vom 1. Juli 2005 in einigen Verfahrensschritten abgeändert.

Offizieller Zweck dieser Gesetze ist es, den sozialen Schutz von Beschäftigten zu verbessern, die einerseits im Hinblick auf ihren letzten Arbeitsplatz aus Gründen von Krankheit, Gebrechlichkeit oder Verschleiß nicht mehr arbeitsfähig sind, denen andererseits der Status des Invaliden nicht zuerkannt worden ist. Damit soll nicht nur verhindert werden, dass Beschäftigte durch die Maschen des sozialen Netzes fallen; gesellschaftspolitisches Ziel ist hierbei auch, möglichst viele Beschäftigte auf dem Arbeitsmarkt zu halten. Dazu ist das Verfahren der „Reklassierung“ vorgesehen, die es dem Beschäftigten erlauben soll, einen anderen geeigneten Arbeitsplatz zu bekommen.

Seither gilt indes nur noch derjenige für "invalide", der auf dem Arbeitsmarkt schlechthin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eingesetzt werden kann.

Praktisch sieht die Umsetzung so aus, dass sich derzeit (d'Land 30.5.2008) ca. 1.500 Personen bei ADEM in der "Warteschleife" gefangen sehen: Einerseits sind sie nicht als Invalide anerkannt, andererseits sind sie nicht extern reklassierbar, weil die Unternehmen nicht in ausreichendem Maße Arbeitsplätze für diese Personengruppe anbieten.


Reklassierung – wer kann dieses Verfahren beanspruchen?

Anspruch auf dieses Verfahren haben Beschäftigte, die noch im Beschäftigungsverhältnis stehen und nicht als Invalide betrachtet werden, aber an ihrem letzten Arbeitsplatz nicht mehr arbeiten können.

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis existiert, wird der Zeitpunkt herangezogen, zu dem die Gemischte Kommission (Comité mixte) angerufen wurde.

Außerdem kann das Verfahren einer externen Reklassierung beanspruchen

  • wer eine Invalidenrente bezogen hatte und dem diese wieder abgesprochen worden ist;
  • der Bezieher von Krankengeld oder Unfallgeld, dem nach der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitsvertrag gekündigt worden ist oder dessen Arbeitsvertrag aus einem vom seinem Wollen unabhängigen Grund geendet hat und der seinen letzten Arbeitsplatz nicht mehr ausfüllen kann, aber auch nicht Invalide ist.

Schema des Verfahrens bei Arbeitsunfähigkeit


 

 

 

die Zeitschiene:

Sie melden sich fristgemäß bei Ihrer CM krank

(auch bei Gehaltsfortzahlung!)

Gesetz vom 21. Dezember 2004

 

(1)     fristgemäße Krankmeldung, auch wenn nicht Krankengeld gezahlt wird

(2)     auf 20 Wochen werden Abwesenheitstage zusammengezählt

(3)     Krankengeld nach 10. Woche, nur wenn Sie R4 zurückgeschickt haben

(4)     Krankengeld nicht länger als 52 Wochen, bezogen auf eine Referenzperiode von 104 Wochen

 

 

6. Woche

Sie erhalten das Formular R4

10. Woche

Sie senden das von Ihrem Arzt ausgefüllte R4 an den CMSS zurück

Sie senden das bestätigte R4 nicht an die CMSS zurück

Ihre CM stellt die Zahlung Ihres Krankengelds ein.

Sie können dagegen Einspruch einlegen beim CAAS.

 

 

 

Der CMSS urteilt:   

 

 

 

 

 

 

 

 

1. >>>

„Sie sind nicht krank.“

Ihre CM stellt die Zahlung Ihres Krankengelds ein.

Sie können dagegen Einspruch einlegen beim CAAS.

 

 

 

 

 

2. >>>

„Sie sind immer noch krank.“

Ihre CM zahlt Ihnen weiter das Krankengeld.

 

 

 

 

 

 

3. >>>

Sie sind in Bezug auf Ihre Chancen am Arbeitsmarkt invalide.

Antrag auf Invalidenrente

Entscheidung der Invalidenkasse

Sie können dagegen Einspruch einlegen beim CAAS.

 

 

 

 

4. >>>

Sie können Ihre letzte Arbeit nicht mehr ausüben

CMSS ruft mit Ihrer Zustimmung den Gemischten Ausschuss an

Arbeitsmediziner

Gemischter Ausschuss:

Interne oder externe Reklassierung

Sie können dagegen Einspruch einlegen beim CAAS.

 

Gesetz vom 25. Juli 2002 zur Arbeitsunfähigkeit und beruflichen Wiedereingliederung, abgeändert durch das Gesetzesvorhaben 5334


Abkürzungen:

R4: detaillierter Bericht des Arztes, bei dem Sie wegen Ihrer Krankheit in Behandlung sind

CMSS: Ärztl. Kontrolldienst der Sozialversicherung

CM: Ihre Krankenkasse

CP: Ihr Rentenversicherungsträger

CAAS: Schiedsgericht der Sozialversicherung


Das Gesetz vom 21. Dezember 2004 1. zur Abänderung des Kodex der Sozialversicherungen und 2. das abgeänderte Gesetz vom 24. März 1989 über den Arbeitsvertrag fordern, dass spätestens in der 10. Krankheitswoche, gerechnet auf einen Bezugszeitraum von 20 Wochen, eine begründet Stellungnahme des Sie behandelnden Arztes über Ihren Gesundheitszustand dem Ärztlichen Kontrolldienst der Sozialversicherungen vorgelegt wird.
Das Formular R4 für diesen ärztlichen Bericht wird Ihnen nach 6 Krankheitswochen zugesandt. Dieser Bericht soll es dem Ärztl. Kontrolldienst ermöglichen, Sie in geeigneter Weise durch die unterschiedlichen Verfahrenswege zu lotsen, sei es

  • durch die Krankenversicherung,
  • durch die Invalidenversicherung, oder
  • durch die berufliche Wiedereingliederung.

Falls Sie nicht mehr in der Lage sind, an Ihrem letzten Arbeitsplatz zu arbeiten, kommen also die Maßnahmen der Reklassierung in Betracht.


Der Ablauf ist wie folgt:
Wenn der Ärztl. Kontrolldienst aufgrund des R4-Berichts des Sie behandelnden Arztes zur Beurteilung gelangt, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, an Ihrem letzten Arbeitsplatz eingesetzt zu werden, leitet er, wenn Sie dem zustimmen, Ihre Akte an das Sekretariat des Gemischten Ausschusses weiter; Kopie geht an Ihren Arbeitgeber.
Das Sekretariat prüft, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Reklassierungsverfahrens in Ihrem Falle gegeben sind. Der Gemischte Ausschuss zieht ggf. einen dafür zuständigen Arbeitsmediziner zu einer Beurteilung des Falles heran.
Dieser lädt Sie binnen 14 Tagen zu einem Untersuchungstermin.
Nun gibt es dreierlei Möglichkeiten:

  1. Der Arbeitsmediziner urteilt, dass Sie für Ihren zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz arbeitsunfähig sind.
    Die Akte geht mit dem begründeten Urteil des Arbeitsmediziners zurück an den Gemischten Ausschuss, der über Ihre (interne oder externe) Reklassierung entscheidet und der ebenso Rehabilitationsmaßnahmen oder Umschulungsmaßnahmen zum Zweck Ihrer Reklassierung beschließen kann.
    Ihr Arbeitgeber erhält Kopie über die Einschaltung des Gemischten Ausschusses.

  2. Der Arbeitsmediziner urteilt, dass Sie für Ihren zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz weiterhin einsatzfähig sind. Der Ärztl. Kontrolldienst der Sozialversicherungen und der gemischte Ausschuss werden dahingehend informiert. Die Zahlung von Krankengeld wird eingestellt.

  3. Sie kommen der Aufforderung nicht fristgemäß nach, sich beim Arbeitsmediziner zur Untersuchung einzufinden. Der Arbeitsmediziner setzt davon den Gemischten Ausschuss und den Ärztl. Kontrolldienst in Kenntnis. Dieser informiert die zuständige Krankenkasse; die Zahlung von  Krankengeld wird eingestellt.


Die interne Reklassierung

Soweit es die Privatwirtschaft betrifft, besteht die interne Reklassierung in einer Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz innerhalb desselben Unternehmens, was den öffentlichen Dienst angeht, innerhalb desselben Verwaltung oder Einrichtung, ggf. auf eine andere Position oder nach einer anderen Arbeitsordnung oder Dienstplan.

Die interne Reklassierung ist Pflicht für alle Unternehmen, die mehr als 25 Beschäftigte aufweisen und die ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen sind betreffend die Einstellung behinderter oder eingeschränkt arbeitsfähiger Beschäftigter.

Falls sich der Arbeitgeber weigert, im Zuge einer Reklassierung einen beschäftigten nicht innerhalb seines Unternehmens umzusetzen, ist er verpflichtet, dem Beschäftigten eine entsprechende Entschädigung samt Zinsen zu zahlen.

Der Gemischte Ausschuss kann indes ein Unternehmen von der Pflicht auf eine interne Reklassierung befreien, wenn dieses beweisen kann, dass diese Reklassierung ihr schweren Schaden zufügen würde.

Unternehmen, die nicht zu einer internen Reklassierung verpflichtet sind, können dennoch eine interne Reklassierung auf freiwilliger Basis durchführen.

Ein Arbeitgeber, der einen Beschäftigten mit eingeschränkter Einsatzfähigkeit einstellt, wird begünstigt durch materielle Hilfen sowie eine Gutschrift auf die von ihm geschuldete Einkommensteuer.

Wenn die entsprechende Reklassierung auferlegt worden ist, genießt der Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz auf ein Jahr.

Falls der Beschäftigte dennoch gekündigt wird, kann er binnen 14 Tagen vom Präsidenten des Arbeitsgerichts verlangen, diese Kündigung für unwirksam zu erklären.

Besonderer Hinweis

Bei der internen wie der externen Reklassierung ist vorgesehen, dass ein eventueller Differenzbetrag zwischen früherem und jetzigem Gehalt dem reklassierten Beschäftigten in der Form einer Ausgleichsleistung (Indemnité compensatoire) gezahlt wird.

Sie wird gezahlt vom Beschäftigungsfond (Fonds pour l’Emploi); auf sie müssen Sozialabgaben geleistet werden sowie Einkommensteuer.

Das frühere Einkommen wird hierbei nur bis zur Schwelle von 5mal SSM (sozialen Mindestgehalt) berücksichtigt.

Zur Berechnung der Ausgleichsleistung wird die frühere Vergütung, die zur Berechnungsgrundlage dient, der Änderung der Lebenshaltungskosten (Indexation) sowie der Entwicklung des Lebensstandards (Ajustement) angepasst.


Die externe Reklassierung

Im Falle, dass sich die interne Reklassierung des Beschäftigten als unmöglich durchzuführen erweist, geht der Gemischte Ausschuss über zur externen Reklassierung; diese besteht darin, eine neue Stelle auf dem Arbeitsmarkt überhaupt zu finden.

Das Beschäftigungsverhältnis mit all den damit verbundenen Rechten endet am selben Tag,  an dem der Gemischte Ausschuss die externe Reklassierung beschlossen hat.

Sobald Sie davon betroffen sind, werden Sie als Arbeit suchend bei der Arbeitsverwaltung (ADEM) eingeschrieben und beziehen von daher Arbeitslosengeld (Indemnité du Chômage).

Für Ihre Betreuung wird zuständig der Service des Travailleurs à Capacité réduite der ADEM, wodurch Sie ggf. an aktiven Beschäftigungsmaßnahmen teilnehmen können.

Dabei soll Ihre eingeschränkte Einsatzmöglichkeit berücksichtigt werden.

Ihr neuer Arbeitgeber hat ebenfalls Anspruch auf die vom Gesetz dafür vorgesehenen Hilfen und eine Gutschrift bei der Einkommensteuer.

Wenn Sie nach Ablauf der zwölf Monate, während der Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, nicht reklassiert werden konnten, haben Sie Recht auf ein Wartegeld (Indemnité d’Attente). Es entspricht in der Höhe der Invalidenrente, auf die Sie Anspruch hätten, wenn Ihnen zu diesem Zeitpunkt eine Invalidenrente zu zahlen wäre. Das Wartegeld ist nur fällig für den Zeitraum, in welcher kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden werden konnte.


Claudia Hartmann: L'incapacité de travail. Une mesure de maintien à l'emploi aux effets pervers? Population et emploi 2006, CEPS/Instead n° 19 - août 2006.


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