Wenn
Sie die Anforderungen Ihres derzeitigen Arbeitsplatzes nicht mehr
erfüllen, dennoch aber nicht
als
invalide
anerkannt
werden
Vor 2002 wurde als
"invalide" im Sinne
der Invalidenversicherung anerkannt, wer an seinem letzten Arbeitsplatz
für
dauerhaft arbeitsunfähig beurteilt wurde.
Zur Vervollständigung der Gesetzgebung über die
Invalidenrente wurde das Gesetz
vom 25. Juli 2002 betreffend die Arbeitsunfähigkeit und die
berufliche
Wiedereingliederung beschlossen; es wurde durch das Gesetz vom 1. Juli
2005 in
einigen Verfahrensschritten abgeändert.
Offizieller Zweck
dieser Gesetze ist es, den sozialen Schutz von Beschäftigten zu
verbessern, die
einerseits im Hinblick auf ihren letzten Arbeitsplatz aus Gründen
von
Krankheit, Gebrechlichkeit oder Verschleiß nicht mehr
arbeitsfähig sind, denen
andererseits der Status des Invaliden nicht zuerkannt worden ist. Damit soll nicht nur
verhindert werden, dass
Beschäftigte durch die Maschen des sozialen Netzes fallen;
gesellschaftspolitisches Ziel ist hierbei auch, möglichst viele
Beschäftigte
auf dem Arbeitsmarkt zu halten. Dazu ist das Verfahren der
„Reklassierung“
vorgesehen, die es dem Beschäftigten erlauben soll, einen anderen
geeigneten
Arbeitsplatz zu bekommen.
Seither gilt indes nur
noch derjenige für "invalide", der auf dem Arbeitsmarkt
schlechthin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eingesetzt
werden kann.
Praktisch sieht die
Umsetzung so aus, dass sich derzeit (d'Land
30.5.2008) ca. 1.500 Personen bei ADEM in der "Warteschleife"
gefangen
sehen: Einerseits sind sie nicht als
Invalide anerkannt, andererseits sind sie nicht extern
reklassierbar, weil die Unternehmen nicht in ausreichendem Maße
Arbeitsplätze für diese Personengruppe anbieten.
Reklassierung
–
wer
kann
dieses
Verfahren
beanspruchen?
Anspruch auf dieses
Verfahren haben
Beschäftigte, die noch im Beschäftigungsverhältnis
stehen und nicht als
Invalide betrachtet werden, aber an ihrem letzten Arbeitsplatz nicht
mehr
arbeiten können.
Zur Beurteilung der
Frage, ob ein
Beschäftigungsverhältnis existiert, wird der Zeitpunkt herangezogen, zu dem die
Gemischte Kommission (Comité
mixte)
angerufen
wurde.
Außerdem kann das
Verfahren einer externen Reklassierung
beanspruchen
- wer eine Invalidenrente
bezogen hatte und dem diese wieder abgesprochen worden ist;
- der Bezieher von
Krankengeld oder Unfallgeld, dem nach der 26. Woche der
Arbeitsunfähigkeit der Arbeitsvertrag gekündigt worden ist
oder dessen Arbeitsvertrag aus einem vom seinem Wollen
unabhängigen Grund geendet hat und der seinen letzten Arbeitsplatz
nicht mehr ausfüllen kann, aber auch nicht Invalide ist.
Schema
des
Verfahrens
bei
Arbeitsunfähigkeit
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die
Zeitschiene:
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Sie
melden
sich
fristgemäß
bei
Ihrer
CM
krank
(auch
bei Gehaltsfortzahlung!)
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Gesetz vom 21. Dezember
2004
(1)
fristgemäße
Krankmeldung, auch wenn nicht Krankengeld gezahlt wird
(2)
auf 20 Wochen werden
Abwesenheitstage zusammengezählt
(3)
Krankengeld nach 10.
Woche, nur wenn Sie R4 zurückgeschickt haben
(4)
Krankengeld nicht
länger als 52 Wochen, bezogen auf eine Referenzperiode von 104
Wochen
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6.
Woche
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Sie
erhalten das Formular R4
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10.
Woche
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Sie
senden das von Ihrem Arzt ausgefüllte R4 an den CMSS zurück
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Sie
senden
das
bestätigte
R4
nicht
an
die
CMSS zurück
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Ihre
CM
stellt
die
Zahlung
Ihres
Krankengelds
ein.
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Sie
können
dagegen
Einspruch
einlegen
beim
CAAS.
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Der
CMSS urteilt: ↓
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1.
>>>
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„Sie
sind
nicht
krank.“
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Ihre
CM
stellt
die
Zahlung
Ihres
Krankengelds
ein.
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Sie
können
dagegen
Einspruch
einlegen
beim
CAAS.
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2.
>>>
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„Sie
sind
immer
noch
krank.“
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Ihre
CM
zahlt
Ihnen
weiter
das
Krankengeld.
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3.
>>>
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Sie
sind
in
Bezug
auf
Ihre
Chancen
am
Arbeitsmarkt invalide.
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Antrag
auf
Invalidenrente
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Entscheidung
der
Invalidenkasse
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Sie
können
dagegen
Einspruch
einlegen
beim
CAAS.
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4.
>>>
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Sie
können
Ihre
letzte
Arbeit
nicht
mehr
ausüben
|
CMSS
ruft
mit
Ihrer
Zustimmung
den
Gemischten
Ausschuss
an
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Arbeitsmediziner
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Gemischter
Ausschuss:
Interne
oder
externe
Reklassierung
|
Sie
können
dagegen
Einspruch
einlegen
beim
CAAS.
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Gesetz vom 25. Juli 2002
zur Arbeitsunfähigkeit und beruflichen Wiedereingliederung,
abgeändert durch das Gesetzesvorhaben 5334
|
Abkürzungen:
R4:
detaillierter
Bericht des Arztes, bei dem Sie wegen Ihrer Krankheit in Behandlung sind
CMSS:
Ärztl.
Kontrolldienst der Sozialversicherung
CM:
Ihre Krankenkasse
CP:
Ihr
Rentenversicherungsträger
CAAS:
Schiedsgericht
der Sozialversicherung
Das Gesetz vom
21.
Dezember 2004 1. zur
Abänderung des Kodex der Sozialversicherungen und 2. das
abgeänderte Gesetz vom
24. März 1989 über den Arbeitsvertrag fordern, dass
spätestens in der 10.
Krankheitswoche, gerechnet auf einen Bezugszeitraum von 20 Wochen, eine
begründet Stellungnahme des Sie behandelnden Arztes über
Ihren
Gesundheitszustand dem Ärztlichen Kontrolldienst der
Sozialversicherungen
vorgelegt wird.
Das Formular
R4
für diesen
ärztlichen Bericht wird Ihnen nach 6 Krankheitswochen zugesandt.
Dieser Bericht
soll es
dem Ärztl.
Kontrolldienst ermöglichen, Sie in geeigneter Weise durch die
unterschiedlichen
Verfahrenswege zu lotsen, sei es
- durch die
Krankenversicherung,
- durch die
Invalidenversicherung, oder
- durch die
berufliche
Wiedereingliederung.
Falls Sie nicht
mehr in
der Lage
sind, an Ihrem letzten Arbeitsplatz zu arbeiten, kommen also die
Maßnahmen der
Reklassierung in Betracht.
Der Ablauf ist wie
folgt:
Wenn der Ärztl.
Kontrolldienst
aufgrund des R4-Berichts des Sie behandelnden Arztes zur Beurteilung
gelangt,
dass Sie nicht mehr in der Lage sind, an Ihrem letzten Arbeitsplatz
eingesetzt
zu werden, leitet er, wenn Sie dem zustimmen, Ihre Akte an das
Sekretariat des
Gemischten Ausschusses weiter; Kopie geht an Ihren Arbeitgeber.
Das
Sekretariat
prüft, ob die
Voraussetzungen für die Eröffnung des
Reklassierungsverfahrens in Ihrem Falle
gegeben sind. Der Gemischte Ausschuss zieht ggf. einen dafür
zuständigen
Arbeitsmediziner zu einer Beurteilung des Falles heran.
Dieser lädt Sie
binnen 14 Tagen zu
einem Untersuchungstermin.
Nun
gibt
es
dreierlei
Möglichkeiten:
- Der Arbeitsmediziner
urteilt, dass Sie für Ihren zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz
arbeitsunfähig sind.
Die Akte geht mit dem begründeten Urteil des Arbeitsmediziners
zurück an den Gemischten Ausschuss, der über Ihre (interne
oder externe) Reklassierung entscheidet und der ebenso
Rehabilitationsmaßnahmen oder Umschulungsmaßnahmen zum
Zweck Ihrer Reklassierung beschließen kann.
Ihr Arbeitgeber erhält Kopie über die Einschaltung des
Gemischten Ausschusses.
- Der Arbeitsmediziner
urteilt, dass Sie für Ihren zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz
weiterhin einsatzfähig sind. Der Ärztl. Kontrolldienst der
Sozialversicherungen und der gemischte Ausschuss werden dahingehend
informiert. Die Zahlung von Krankengeld wird eingestellt.
- Sie kommen der
Aufforderung nicht fristgemäß nach, sich beim
Arbeitsmediziner zur Untersuchung einzufinden. Der Arbeitsmediziner
setzt davon den Gemischten Ausschuss und den Ärztl. Kontrolldienst
in Kenntnis. Dieser informiert die zuständige Krankenkasse; die
Zahlung von Krankengeld wird eingestellt.
Die
interne
Reklassierung
Soweit es die
Privatwirtschaft
betrifft, besteht die interne
Reklassierung in einer Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
innerhalb
desselben Unternehmens, was den öffentlichen Dienst angeht,
innerhalb desselben
Verwaltung oder Einrichtung, ggf. auf eine andere Position oder nach
einer
anderen Arbeitsordnung oder Dienstplan.
Die interne
Reklassierung ist
Pflicht für alle Unternehmen, die mehr als 25 Beschäftigte
aufweisen und die ihrer
gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen sind betreffend die Einstellung
behinderter oder eingeschränkt arbeitsfähiger
Beschäftigter.
Falls sich der
Arbeitgeber weigert,
im Zuge einer Reklassierung einen beschäftigten nicht innerhalb
seines
Unternehmens umzusetzen, ist er verpflichtet, dem Beschäftigten
eine
entsprechende Entschädigung samt Zinsen zu zahlen.
Der Gemischte
Ausschuss
kann indes
ein Unternehmen von der Pflicht auf eine interne Reklassierung
befreien, wenn
dieses beweisen kann, dass diese Reklassierung ihr schweren Schaden
zufügen
würde.
Unternehmen, die
nicht
zu einer
internen Reklassierung verpflichtet sind, können dennoch eine
interne
Reklassierung auf freiwilliger Basis durchführen.
Ein Arbeitgeber,
der
einen
Beschäftigten mit eingeschränkter Einsatzfähigkeit
einstellt, wird begünstigt
durch materielle Hilfen sowie eine Gutschrift auf die von ihm
geschuldete
Einkommensteuer.
Wenn die
entsprechende
Reklassierung
auferlegt worden ist, genießt der Beschäftigte einen
besonderen
Kündigungsschutz auf ein Jahr.
Falls der
Beschäftigte dennoch
gekündigt wird, kann er binnen 14 Tagen vom Präsidenten des
Arbeitsgerichts
verlangen, diese Kündigung für unwirksam zu erklären.
Besonderer Hinweis
Bei der internen
wie
der externen
Reklassierung ist vorgesehen, dass ein eventueller Differenzbetrag
zwischen
früherem und jetzigem Gehalt dem reklassierten Beschäftigten
in der Form einer Ausgleichsleistung
(Indemnité
compensatoire) gezahlt
wird.
Sie wird gezahlt
vom
Beschäftigungsfond (Fonds pour
l’Emploi);
auf
sie
müssen
Sozialabgaben
geleistet
werden
sowie
Einkommensteuer.
Das frühere
Einkommen wird hierbei
nur bis zur Schwelle von 5mal SSM (sozialen Mindestgehalt)
berücksichtigt.
Zur Berechnung
der
Ausgleichsleistung
wird die frühere Vergütung, die zur Berechnungsgrundlage
dient, der Änderung
der Lebenshaltungskosten (Indexation)
sowie der Entwicklung des Lebensstandards (Ajustement)
angepasst.
Die
externe
Reklassierung
Im Falle,
dass sich die
interne
Reklassierung des Beschäftigten als unmöglich
durchzuführen erweist, geht der
Gemischte Ausschuss über zur externen
Reklassierung; diese besteht darin, eine neue Stelle auf dem
Arbeitsmarkt
überhaupt zu finden.
Das
Beschäftigungsverhältnis mit all
den damit verbundenen Rechten endet am selben Tag,
an dem der Gemischte Ausschuss die externe
Reklassierung beschlossen hat.
Sobald Sie davon
betroffen sind,
werden Sie als Arbeit suchend bei der Arbeitsverwaltung (ADEM)
eingeschrieben und beziehen von daher Arbeitslosengeld (Indemnité
du
Chômage).
Für Ihre Betreuung
wird zuständig
der Service des Travailleurs
à Capacité
réduite der ADEM, wodurch Sie ggf. an aktiven
Beschäftigungsmaßnahmen
teilnehmen können.
Dabei soll Ihre
eingeschränkte
Einsatzmöglichkeit berücksichtigt werden.
Ihr neuer Arbeitgeber
hat ebenfalls
Anspruch auf die vom Gesetz dafür vorgesehenen Hilfen und eine
Gutschrift bei
der Einkommensteuer.
Wenn Sie nach Ablauf
der zwölf
Monate, während der Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht,
nicht
reklassiert werden konnten, haben Sie Recht auf ein Wartegeld (Indemnité
d’Attente). Es entspricht in
der
Höhe
der
Invalidenrente, auf die Sie Anspruch
hätten,
wenn Ihnen zu diesem
Zeitpunkt eine Invalidenrente zu zahlen wäre. Das Wartegeld ist
nur
fällig für den
Zeitraum, in welcher kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden werden
konnte.
Claudia Hartmann:
L'incapacité de travail. Une mesure
de maintien à l'emploi aux effets pervers? Population et emploi
2006, CEPS/Instead n° 19 - août 2006.
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benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland
0080080028002. Beschäftigten wird in besonderen Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn
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