Lassen Sie
sich als
PraktikantIn nicht missbrauchen!
Zum Thema
sagte die stellvertretende DGB-Vorsitzende Ingrid Sehrbrock einst in
Berlin:
"Immer
mehr junge
Menschen werden durch unbezahlte
oder unterbezahlte Praktika hingehalten und häufig auch betrogen.
Dazu kommt die negative Auswirkung für den Arbeitsmarkt. Statt
reguläre Stellen einzurichten, bedienen sich Arbeitgeber der
billigen Praktikanten. Diese schamlose Ausbeutung muss beendet werden.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund fordert eine
eindeutige rechtliche Regelung. Das Praktikum muss gesetzlich als
Lernverhältnis definiert werden. Inhalt, Dauer und Vergütung
müssen geregelt werden. Reguläre Stellen dürfen nicht
durch Praktika ersetzt werden.
Konkret fordert der DGB: Eine Begrenzung der
Praktika auf drei Monate, eine Vergütung von mindestens 300 Euro,
einen Ausbildungsplan sowie fachliche Betreuung."
Die DGB-Jugend hat gemeinsam mit dem Verein fairwork
eine Online-Petition zum Schutz von Praktikantinnen und Praktikanten
beim Deutschen Bundestag eingereicht. Die Petition im Wortlaut:
Für eine klare Trennung von Ausbildung und
Arbeit und eine Mindestvergütung für Praktika
Die Forderung:
Praktika u.ä. Lernverhältnisse müssen
per Gesetz eindeutig von Arbeitsverhältnissen abgegrenzt werden,
damit sie keine regulären Stellen ersetzen. Praktika müssen
auf drei Monate begrenzt und mit mindestens 300 Euro pro Monat
vergütet werden. Volontariate u.ä. Berufseinstiegsprogramme
müssen mit mindestens 7,50 Euro pro Stunde vergütet werden.
Die Begründung:
In den letzten Jahren haben prekäre
Beschäftigungsverhältnisse von jungen Menschen zugenommen.
Der Eintritt in das Berufsleben wird immer schwieriger. Um der
Arbeitslosigkeit zu entgehen, sehen sich immer mehr junge Menschen
genötigt, prekäre Beschäftigungsverhältnisse
einzugehen indem sie bspw. un- oder unterbezahlte Praktika absolvieren.
In der Konsequenz hat sich in mehreren Branchen ein
"Praktikanten-Arbeitsmarkt", insbesondere von Akademikerinnen und
Akademikern herausgebildet.
Dieser zeichnet sich durch ein extrem hohes
Qualifikationsniveau, flexibelste Arbeitszeiten, niedrige
Sozialstandards sowie geringe bis keine Entlohnung aus. Dauern diese
Praktika darüber hinaus länger als drei Monate, ist
anzunehmen, dass das eigentliche Lernverhältnis Praktikum die
Schwelle zu einem regulären Arbeitsverhältnis längst
überschritten hat und dementsprechend vergütet werden muss.
Eine ähnliche Ausbeutungssituation kann auch unter dem Etikett
"Volontariat" stattfinden. Eine solche Beschäftigung unter
Etiketten wie "Praktikum" oder "Volontariat" ist prekär, wenn
nicht sogar sittenwidrig.
Trotz Arbeit kein Existenz sicherndes, planbares
Einkommen zu erzielen, diese paradoxe Situation hat schwerwiegende
soziale Konsequenzen für die jungen Menschen. Prekäre
Beschäftigungsformen gehen oftmals einher mit materieller Armut,
sozialer Unsicherheit und einer pessimistische Sicht auf den eigenen
Werdegang. Nicht zuletzt verzögert sich die
Familiengründungsphase der Betroffenen oder es wird aus Angst ganz
auf Kinder verzichtet.
Nicht nur die Praktikantinnen und Praktikanten
leiden unter dieser Situation. Auch für den Staat ergeben sich
negative Folgen: Immer mehr reguläre Arbeitsstellen werden durch
Praktika ersetzt. Da auf diesem "Praktikanten-Arbeitsmarkt" gar kein
oder nur ein sehr geringes Gehalt gezahlt wird, werden keine oder nur
geringe Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Indem der Staat den Unterhalt der Praktikanten mitfinanziert, zahlt er
sogar noch drauf. Darüber hinaus wirkt sich die fehlende
Konsumkraft der prekär Beschäftigten negativ auf die
Binnennachfrage aus.
Die laut Berufsbildungsgesetz (BBiG § 26 bzw.
§17) den Praktikanten und Volontären zustehende angemessene
Vergütung (lt. BAG Urteil sind allerdings Pflichtpraktika im
Rahmen des Studiums vom BBiG ausgenommen), wird von den Unternehmen
selten gezahlt. Da viele Praktikantinnen und Praktikanten auf einen
Berufseinstieg im Unternehmen hoffen, verzichten sie zumeist auf ein
Einklagen ihres Anspruchs, der ihnen laut BBiG zusteht.
Das Einklagen des Vergütungsanspruchs im Falle
eines regulär geleisteten, aber unterbezahlten
Arbeitsverhältnisses laut § 138 II BGB (Tatbestand
Lohnwucher: Der gezahlte Lohn liegt unter 80 % der durchschnittlichen
Bezahlung) gestaltet sich schwierig, da bisher in jedem Einzelfall von
dem Betroffenen nachgewiesen werden muss, dass kein Lern- sondern ein
Arbeitsverhältnis vorgelegen hat. Hier bedarf es einer genaueren
gesetzlichen Definition des Lern- in Abgrenzung zu einem
Arbeitsverhältnis, damit Missbrauch vermieden werden kann.
Folgende Punkte sollten bei einem gesetzlichen
Schutz von Praktikantinnen und Praktikanten berücksichtigt werden:
•
gesetzliche
Definition
eines
Praktikums
u.ä.
Lernverhältnisse
• gesetzliche
Definition eines Volontariats u.ä. Berufseinstiegsprogramme
• Ausbildungsvertrag
inkl. Ausbildungsplan mit Ausbildungsinhalten und - zielen
•
BetreuerIn/AnleiterIn obligatorisch
• zeitliche
Begrenzung von Praktika auf drei Monate (Ausnahmen: Praktika im Rahmen
von schulischer und wissenschaftlicher Ausbildung oder staatlichen
Programmen)
• zeitliche
Begrenzung bzw. Ausdehnung von Volontariaten auf in der Regel 24 Monate
•
Mindestvergütung für Praktika u.ä. Lernverhältnisse
von 300 Euro pro Monat (in Anlehnung an vergleichbare staatliche
Programme, Ausnahme: schulische Praktika)
•
Mindestvergütung für Volontariate u.ä.
Berufseinstiegsprogramme von 7,50 Euro pro Stunde (falls keine
tarifvertragliche Regelung greift)
• Praktika sind
verbindliche Ausbildungsteile in allen Studienordnungen
• Vor- oder
Nachpraktika laut Studienordnung müssen in die Regelstudienzeit
einberechnet werden, damit eine Förderung lt. Bafög
möglich ist
Aufgrund des zunehmenden Missbrauchs von
Praktikanten als unterbezahlte Arbeitskräfte besteht ein
rechtlicher Anpassungsbedarf im Arbeitsrecht und Berufsbildungsgesetz.
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