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Der Zugang
zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst
Der
Grundsatz
der
Gleichbehandlung
und
das
Verbot
der
Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit gelten auch
für die Beschäftigung im öffentlichen Sektor.
Also
die
Beschäftigung
bei
öffentlichen
Unternehmen
(Handelsgesellschaften,
Telekommunikationsunternehmen,
öffentliche
Verkehrsbetriebe),
staatlichen
Einrichtungen und Institutionen
(Hochschulen,
öffentliche Krankenhäuser, Forschungsinstitute) sowie die
Beschäftigung im
öffentlichen Dienst.
Allerdings
dürfen
die
Mitgliedstaaten
bestimmte
Stellen
ihren
eigenen
Staatsangehörigen
vorbehalten.
Dies gilt aber nur für solche Tätigkeiten im
öffentlichen Dienst, die mit der
Ausübung hoheitlicher Befugnisse und mit der Wahrung der
allgemeinen Belange
des Staates oder von Gebietskörperschaften verbunden sind.
Nämlich kleinere
Verwaltungseinheiten wie beispielsweise Rathäuser usw. Diese
Kriterien sind
anhand einer Einzelfallprüfung im Lichte der Art der mit der
Stelle verbundenen
Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu beurteilen.
Grundsätzlich
kann
davon
ausgegangen
werden,
dass
spezifische
Dienste
des
Staates und der gleichzustellenden
Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel die
Streitkräfte, die
Polizei und sonstige Ordnungskräfte, die Rechtspflege, die
Steuerverwaltung und
die Diplomatie Staatsangehörigen vorbehalten sein können und
somit für alle
anderen Bürger der Europäischen Union nicht zugänglich
sind.
Jedoch
bringen
nicht
alle Stellen in diesen Bereichen die Ausübung
hoheitlicher
Befugnisse und die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates mit sich.
Zum Beispiel Verwaltungsaufgaben,
technische Beratung, Instandhaltung. Diese Stellen
können
deshalb nicht den Staatsangehörigen des Aufnahmestaates
vorbehalten werden. Die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt
unabhängig von dem spezifischen
Sektor; sie gilt ausschließlich stellenbezogen.
Die
Beschäftigten bei Einrichtungen der Europäischen Union oder bei
anderen internationalen Organisationen
unterliegen in der Regel einem besonderen
Statut und werden sozial- und steuerrechtlich nicht wie alle
anderen auf Luxemburger Territorium Beschäftigte behandelt. Es
existieren auf diesem Gebiet daher auch besondere Gewerkschaften wie
etwa die Union Syndicale
Fédérale (USF).
Besonders
gewarnt werden muss hier vor prekären
Beschäftigungsverhältnissen durch befristete
Arbeitsverträge, nach deren Ablauf die Betroffenen in Luxemburg
mittellos und ohne sozialen Schutz auf der Straße stehen.
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Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
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