Wenn
Studenten
arbeiten
Der
LSAP-Abgeordnete
Ben
Fayot
wollte
vom
Beschäftigungsminister
wissen,
ob
Studenten
innerhalb
oder
außerhalb
der
Uni
jobben
dürfen.
François
Biltgen,
seinerzeit
Minister
für
Arbeit
und
Beschäftigung,
hatte darauf
Folgendes geantwortet:
Sowohl
für
die
Beschäftigung
in
der
Privatwirtschaft
wie
im
öffentlichen
Dienst
gilt
das
Gesetz
vom
22.
Juli
1982 zur Beschäftigung von
Schülern und Studenten.
Danach gibt es dafür ein besonderes Vertragsmodell, für das
besondere
Bedingungen gelten: nur während der Zeit der Schulferien, und
abgestimmt auf
das Alter und die Zeit der Beschäftigung.
Nach
demselben
Gesetz
wird
ein
Vertrag,
der
zur
Ausbildung
des
Schülers
oder
Studenten
dient,
nicht
als
Beschäftigungsverhältnis
angesehen
(Ausbildungsverhältnis oder Praktikum oder Probepraktikum).
Wann
ist ein Praktikum ein Praktikum?
Die
Bedingungen
und
Modalitäten
eines
Praktikumsvertrages
werden
durch
das
Großherzogliche
Reglement
vom
10.
August
1982
geregelt.
Um
als
ein
solcher
betrachtet
werden
zu
können,
müssen
folgende
Kriterien
erfüllt
sein:
- Das Praktikum muss integrierender
Teil einer Ausbildung darstellen;
- von einer luxemburgischen oder
ausländischen Lehranstalt organisiert
sein;
- von derselben Einrichtung
geleitet werden;
- einen informierenden bzw.
orientierenden Charakter aufweisen;
- den Studenten oder Schüler
keine Aufgaben zuweisen, die einen der
normalen Arbeit vergleichbaren Verdienst ergäben.
Im
Übrigen
weist
der
Minister
darauf
hin,
dass
neben
dem
vorstehend
genannten
Gesetz
und
der
Verordnung
nichts
im Wege steht, dass mit den
betreffenden
Studenten ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Denn
Artikel 5
§2(9) des abgeänderten Gesetzes über den Arbeitsvertrag
vom 24. Mai 1989 sieht
vor, dass wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit dem Ziel
beschäftigen
will, um dessen berufliche Ausbildung zu vervollständigen, man auf
einen
befristeten Arbeitsvertrag (CDD
= Contrat à
Durée
déterminée)
zurückgreifen kann. Außerdem kann ein
derartiger Arbeitsvertrag gemäß Artikel 8 § 3 desselben
Gesetzes durch
besondere Erlaubnis des Arbeitsministers ausnahmsweise über die
Höchstdauer
eines CDD von 2 Jahren hinaus verlängert werden.
In
Einschränkung
der
abgeänderten
Gesetzes
vom
29.
Mai
1989
über
den
Arbeitsvertrag,
sieht
das
Gesetz
vom
12.
August 2003 über die
Universität
Luxemburg in Artikel 29 vor, das Lehr- und Forschungspersonal der
Universität
mit befristeten Verträgen beschäftigt werden können, die
länger laufen als 24
Monate und die mehr als zweimal verlängert werden können.
Und
dann
sagt
der
Minister,
es
sei
im
Übrigen
ganz
klar,
dass
sich
diese
Bestimmungen
nur
auf
Leute beziehen, die aus einem Staat des
Europäischen
Wirtschaftsraums stammen und auf dem Gebiet von Luxemburg studieren.
Wer aus
einem Drittstaat kommt, muss erst
eine Arbeitserlaubnis
(Permis
de
Travail) erlangen.
98,42
Euro
monatlich
müssen
seit
dem
1. Januar 2011 an der Universität
Luxemburg Studierende an die Gesundheitskasse berappen, sofern sie
nicht andersweitig krankenversichert sind. Bislang galt, dass
nichtversicherte Studierende, die unter 30 Jahre alt sind, keinen
eigenen Beitrag leisten mussten.
Durch die neue gesetzliche Regelung werden diese Studenten als ledige
Nichterwerbstätige behandelt, wobei wie
in Luxemburgs Sozialrecht üblich der gesetzliche Mindestlohn (SSM)
zur Bezugsgröße genommen wird. Da zudem
Nichterwerbstätige wie Selbständige als "Selbstversicherer"
eingestuft werden, werden sie aber nicht nur mit dem üblichen
Arbeitnehmer-Anteil von derzeit 2,8 % des Mindestlohns belastet,
sondern noch einmal mit dem gleichen Anteil, wie er vom Arbeitgeber zu
leisten ist. Im Endergebnis zahlen
Studenten, die über kein Gehaltseinkommen verfügen, so viel
an die Krankenkasse wie jemand, der den doppelten Mindestlohn bezieht.
Die Luxemburger Studentenverbände haben dagegen Protest eingelegt.
Bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit wurde nun
beschlossen, dass zunächst für das laufende Studienjahr 2011
die Universität Luxemburg die
Beitragszahlung für die betroffenen Studenten übernimmt.
Question 2722
(28.4.2004) de
M. Ben Fayot (LSAP) concernant les emplois d’étudiants à
l’Université du
Luxembourg. Réponse
(22.6.2004) de M.
François Biltgen, Ministre du Travail et de l’Emploi. Questions au
Gouvernement,
Compte Rendu N° 17, 2003-2004, www.chd.lu
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