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5. März 2011

Stadt Luxemburg

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Besondere Vertragsbedingungen bei Ferienjobs für Schüler / Studenten

Wie arbeiten Sie über ein Zeitarbeits-Unternehmen?

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Wenn Studenten arbeiten

Der LSAP-Abgeordnete Ben Fayot wollte vom Beschäftigungsminister wissen, ob Studenten innerhalb oder außerhalb der Uni jobben dürfen. François Biltgen, seinerzeit Minister für Arbeit und Beschäftigung, hatte darauf Folgendes geantwortet:

Sowohl für die Beschäftigung in der Privatwirtschaft wie im öffentlichen Dienst gilt das Gesetz vom 22. Juli 1982 zur Beschäftigung von Schülern und Studenten. Danach gibt es dafür ein besonderes Vertragsmodell, für das besondere Bedingungen gelten: nur während der Zeit der Schulferien, und abgestimmt auf das Alter und die Zeit der Beschäftigung.

Nach demselben Gesetz wird ein Vertrag, der zur Ausbildung des Schülers oder Studenten dient, nicht als Beschäftigungsverhältnis angesehen (Ausbildungsverhältnis oder Praktikum oder Probepraktikum).


Wann ist ein Praktikum ein Praktikum?

Die Bedingungen und Modalitäten eines Praktikumsvertrages werden durch das Großherzogliche Reglement vom 10. August 1982 geregelt.

Um als ein solcher betrachtet werden zu können, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. Das Praktikum muss integrierender Teil einer Ausbildung darstellen;
  2. von einer luxemburgischen oder ausländischen Lehranstalt organisiert sein;
  3. von derselben Einrichtung geleitet werden;
  4. einen informierenden bzw. orientierenden Charakter aufweisen;
  5. den Studenten oder Schüler keine Aufgaben zuweisen, die einen der normalen Arbeit vergleichbaren Verdienst ergäben.


Im Übrigen weist der Minister darauf hin, dass neben dem vorstehend genannten Gesetz und der Verordnung nichts im Wege steht, dass mit den betreffenden Studenten ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Denn Artikel 5 §2(9) des abgeänderten Gesetzes über den Arbeitsvertrag vom 24. Mai 1989 sieht vor, dass wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit dem Ziel beschäftigen will, um dessen berufliche Ausbildung zu vervollständigen, man auf einen befristeten Arbeitsvertrag (CDD = Contrat à Durée déterminée) zurückgreifen kann. Außerdem kann ein derartiger Arbeitsvertrag gemäß Artikel 8 § 3 desselben Gesetzes durch besondere Erlaubnis des Arbeitsministers ausnahmsweise über die Höchstdauer eines CDD von 2 Jahren hinaus verlängert werden.

In Einschränkung der abgeänderten Gesetzes vom 29. Mai 1989 über den Arbeitsvertrag, sieht das Gesetz vom 12. August 2003 über die Universität Luxemburg in Artikel 29 vor, das Lehr- und Forschungspersonal der Universität mit befristeten Verträgen beschäftigt werden können, die länger laufen als 24 Monate und die mehr als zweimal verlängert werden können.

Und dann sagt der Minister, es sei im Übrigen ganz klar, dass sich diese Bestimmungen nur auf Leute beziehen, die aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums stammen und auf dem Gebiet von Luxemburg studieren. Wer aus einem Drittstaat kommt, muss erst eine Arbeitserlaubnis (Permis de Travail) erlangen.


98,42 Euro monatlich müssen seit dem 1. Januar 2011 an der Universität Luxemburg Studierende an die Gesundheitskasse berappen, sofern sie nicht andersweitig krankenversichert sind. Bislang galt, dass nichtversicherte Studierende, die unter 30 Jahre alt sind, keinen eigenen Beitrag leisten mussten.

Durch die neue gesetzliche Regelung werden diese Studenten als
ledige Nichterwerbstätige behandelt, wobei wie in Luxemburgs Sozialrecht üblich der gesetzliche Mindestlohn (SSM) zur Bezugsgröße genommen wird. Da zudem Nichterwerbstätige wie Selbständige als "Selbstversicherer" eingestuft werden, werden sie aber nicht nur mit dem üblichen Arbeitnehmer-Anteil von derzeit 2,8 % des Mindestlohns belastet, sondern noch einmal mit dem gleichen Anteil, wie er vom Arbeitgeber zu leisten ist. Im Endergebnis zahlen Studenten, die über kein Gehaltseinkommen verfügen, so viel an die Krankenkasse wie jemand, der den doppelten Mindestlohn bezieht.

Die Luxemburger Studentenverbände haben dagegen Protest eingelegt.

Bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit wurde nun beschlossen, dass zunächst für das laufende Studienjahr
2011 die Universität Luxemburg die Beitragszahlung für die betroffenen Studenten übernimmt.



Question 2722 (28.4.2004) de M. Ben Fayot (LSAP) concernant les emplois d’étudiants à l’Université du Luxembourg. Réponse (22.6.2004) de M. François Biltgen, Ministre du Travail et de l’Emploi. Questions au Gouvernement, Compte Rendu N° 17, 2003-2004, www.chd.lu

ITM: Occupation d'élèves et d'étudiants

Arbeiterkammer: Gesetz vom 22. Juli 1982 über die Beschäftigung von Schülern und Studenten in den Schul- und Semesterferien. AK vous informe, 1-2001.

Question 417 de M. Lucien Clement concernant l'occupation d'élèves et d'étudiants pendant les vacances scolaires. Q-1999-O-E-0417-01


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