Wie
werden Sie
beschäftigt über ein Zeitarbeits-Unternehmen?
Im Gegensatz zu
Deutschland gilt nach Luxemburger Arbeitsrecht:
Ein
Zeitarbeiter ist nach denselben Bedingungen zu entlohnen wie ein
Mitglied der Stammbelegschaft, an dessen Stelle er dieselbe Arbeit
macht.
In Deutschland ist dieselbe Frage
derzeit Gegenstand gewerkschaftlicher Forderung nach dem sog. "equal
pay" (gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit).
Die
Zeitarbeit
ist
in
Luxemburg
gesetzlich
im
Code
du
Travail, Titre III - Travail intérimaire
(Art. L. 131-1 ff.) geregelt.
Damit ein
Zeitarbeits-Beschäftigungsverhältnis rechtsverbindlich
zustande kommt, müssen stets zwei unterschiedliche
Verträge abgeschlossen werden:
(1) ein Ausleihvertrag sowie
(2) ein Beauftragungsvertrag.
(1)
Der
Ausleihvertrag (Contrat de
Mise
à
Disposition)
Mit
dem
Leihvertrag
stellt
das
Zeitarbeitsunternehmen
seine
Vertragskräfte
einem
seiner
Kunden,
d.h.
einem
anderen
Unternehmen,
das
zurzeit Arbeitskräfte benötigt, zur
Verfügung.
(2)
Der
Beauftragungsvertrag
(Contrat
de
Mission)
Der
Beauftragungs-Vertrag
wird
abgeschlossen
zwischen
dem
Zeitarbeiter
und
dem
Zeitarbeitsunternehmen.
Neben
dem
einschlägigen
Gesetz
zur
Zeitarbeit
(le
Travail
intérimaire)
werden die Beschäftigungsbedingungen der Zeitarbeiter durch einen Kollektivvertrag
geregelt, der zwischen den Gewerkschaften OGB-L
und LCGB einerseits und der ULEDI (Union
Luxembourgeoise
des
Entreprises de Travail Intérimaire) abgeschlossen worden ist.
Das Luxemburger
Recht ist
auch dann anzuwenden, wenn ein Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in
Luxemburg
Arbeitnehmer zum Arbeiten ins Ausland entsendet.
Der
Contrat de
Mission
ist schriftlich abzufassen und dem
betreffenden Arbeitnehmer spätestens 2 Werktage nach
Arbeitsbeginn beim
Kundenunternehmen auszuhändigen.
Dieser
Kontrakt
gilt
unwiderleglich
als
Arbeitsvertrag.
Mindestbestandteile
eines
Beauftragungsvertrags
Ein
Beauftragungvertrag
(Contrat
de
Mission) muss mindestens folgende Elemente
enthalten:
- das
Fälligkeitsdatum
oder
Mindestdauer,
wofür
er
abgeschlossen
wird;
- falls
er
zur
Ersetzung
eines
bestimmten
Beschäftigten
dient,
den Namen des zu Ersetzenden;
- die
Dauer
der
Probezeit,
falls
vorgesehen; ggf.
eine
Klausel,
dass
der
Vertrag
verlängert
werden
kann;
- die
Anmerkung,
dass
die
Einstellung
des
Arbeitnehmers
durch
das nutzende Unternehmen nicht
untersagt
ist (Falls eine gegendteilige Klausel
enthalten ist, so ist diese
rechtsunwirksam.).
Fehlt
eine
Befristung,
hat
der
Arbeitnehmer
im
Kündigungsfalle
einen
Anspruch
auf
Abfindung
(Indemnité
compensatoire).
Dauer
und
Verlängerung
Mit
Ausnahme
bei
Saisonarbeit
darf
der
Contrat
de
Mission 12
Monate nicht überschreiten,
und zwar gerechnet für denselben Arbeitnehmer und denselben
Arbeitsplatz, Verlängerungen inbegriffen (und nicht
mehr als zweimal zulässig).
Andernfalls (und wenn nicht eine Ausnahmegenehmigung
durch
den
Arbeitsminister vorliegt), gilt der Vertrag als unbefristet
abgeschlossen.
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