Der Export über
den
Ladentisch
Ausfuhren
im nicht kommerziellen
Reiseverkehr sind von der Mehrwertsteuer befreit.
Wenn
ein
Unternehmen
in der EU Güter verkauft an einen Kunden, der nicht innerhalb des
Geltungsbereichs
der EU-Mehrwertsteuergesetzgebung seinen Wohnsitz hat
(Drittländer) und diese
Güter binnen 3 Monaten aus der EU ausgeführt werden, so ist
dieser Umsatz von
der Mehrwertsteuer befreit (Davon ausgenommen sind: Fahrzeuge samt
ihrer einzelnen
Bestandteile sowie ihr Zubehör).
Der
Verkäufer
kann
daher seinem Kunden nach Ausfuhr die Mehrwertsteuer erstatten, ggf.
durch Einschaltung
eines entsprechenden Dienstleisters.
Damit
die
Steuerbefreiung
rechtswirksam wird, ist die strikte Einhaltung
bestimmter
Formalitäten unumgänglich.
Erfordert
werden:
- der Ausfuhrnachweis
(durch die
EU-Ausgangszollstelle);
- der Abnehmernachweis
(d.h.
Nachweis von dessen Wohnsitz in einem Drittland durch Vorlage von
Reisepass o.ä.);
- der Buchnachweis beim
Verkäufer (laufend geführte Belegnachweise).
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