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20.09.2010

ChambredeCommerce

4.    Sich selbständig machen

in Luxemburg




Der Export über den Ladentisch

Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr sind von der Mehrwertsteuer befreit.

Wenn ein Unternehmen in der EU Güter verkauft an einen Kunden, der nicht innerhalb des Geltungsbereichs der EU-Mehrwertsteuergesetzgebung seinen Wohnsitz hat (Drittländer) und diese Güter binnen 3 Monaten aus der EU ausgeführt werden, so ist dieser Umsatz von der Mehrwertsteuer befreit (Davon ausgenommen sind: Fahrzeuge samt ihrer einzelnen Bestandteile sowie ihr Zubehör).

Der Verkäufer kann daher seinem Kunden nach Ausfuhr die Mehrwertsteuer erstatten, ggf. durch Einschaltung eines entsprechenden Dienstleisters.

Damit die Steuerbefreiung rechtswirksam wird, ist die strikte Einhaltung bestimmter Formalitäten unumgänglich.

Erfordert werden: 

  • der Ausfuhrnachweis (durch die EU-Ausgangszollstelle);

  • der Abnehmernachweis (d.h. Nachweis von dessen Wohnsitz in einem Drittland durch Vorlage von Reisepass o.ä.);

  • der Buchnachweis beim Verkäufer (laufend geführte Belegnachweise).

 

Merkblatt zur Umsatzbesteuerung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr


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