Der
Titel
"Ingenieur"
bezieht
sich
auf
eine Vielzahl von Berufen in den verschiedensten
Wirtschaftszweigen:
Hoch- und Tiefbau, Mechanik, Elektrotechnik und Elektronik.
Neben
diesen
klassischen
Technologien
treten
die
Zweige wie Chemie, Informatik, Lebensmittel,
Landwirtschaft, Forstwesen, Umweltschutz, Geometer.
Es
gibt zweierlei Ausbildungsgänge:
1.
den
wissenschaftlichen an einer
Universität,
Technischen Hochschule, Technischen Universität oder vergleichbar,
die in der
Regel zum Ingenieursdiplom bzw. Dipl.-Ingenieur führt;
2.
eine
höhere Berufsausbildung,
die oft
„Industrieingenieur“ genannt
wird.
Nach
dem Bologna-Abkommen vom
19.6.1999 zur die Harmonisierung des Systems der europäischen
Hochschulausbildung sind beide Ausbildungsgänge in fast allen
europäischen
Staaten nach demselben Schema aufgebaut:
1.
den Bachelor (3 Studienjahre),
entspricht
dem
Abschluss
„Industrieingenieur“.
2.
den Master (nach 2
zusätzlichen
Studienjahren),
entspricht
dem
Abschluss
„Diplomingenieur“.
3.
Darauf können
mindestens 3
Jahre aufbauen,
die zum Doktor (PhD)
führen.
Wie
stellt sich die Situation in
Luxemburg dar?
Der
Titel
„Ingenieur“
ist
geschützt
durch
das Gesetz vom 17. Juni 1963
zum Schutz der Hochschultitel.
Gemäß
diesem
Gesetz
können
nur
diejenigen,
die den Master abgeschlossen haben, nach Eintragung in das
nationale Register den Titel „Ingenieur“ führen.
Die
Ausbildung
zum
„Industrieingenieur“
wurde
in
der Vergangenheit vom IST (Institut
Supérieur
de
Technologie) angeboten und wird derzeit von der Universität
Luxemburg
durchgeführt; sie entspricht in Deutschland und Österreich
dem „Ingenieur (FH)“,
in der Schweiz dem Ingenieur HTL (Höhere Technische Lehranstalt),
in Belgien
und in Frankreich dem „Ingénieur
industriel“.
Was
das
verlangte
Qualifikationsprofil
betrifft,
so
entscheidet in der Privatwirtschaft
letztlich
der Arbeitgeber darüber.
Was
den
öffentlichen
Dienst
angeht,
so
steht dem Diplomingenieur die höhere Laufbahn offen; dem
Industrieingenieur
lediglich die mittlere Laufbahn.
Um
sich als Beratender Ingenieur
(Ingénieur-Conseil,
Génie
civil) niederzulassen, muss man
eine
Universitätsausbildung nachweisen und in dem Ordre
des
Architectes
et
Ingénieurs-Conseils (OAI)
Mitglied sein (Niederlassungsrecht).
EU-Ausländer
brauchen keine
Luxemburger Genehmigung
Tractebel
Engineering
(ein belgisches Tochterunternehmen von Suez)
gewann in
Luxemburg einen Prozess gegen das Mittelstandsministerium.
Ein
Urteil
des
Verwaltungsgerichts
(Tribunal
administratif) hat am
7. März 2005 klar gestellt, dass das
Mittelstandsministerium nicht das Recht besitzt, Ingenieuren oder
Architekten,
die im EU-Ausland ihren Sitz haben, die Aufnahme ihrer Tätigkeit
in Luxemburg
von der vorherigen Einholung einer Genehmigung durch die Luxemburger
Behörden
abhängig zu machen.
1.
verstößt
dies
gegen
die
Freizügigkeit
im Hinblick auf Dienstleistungen innerhalb der EU.
2.
Laut
Luxemburger
Verfassung
kann
ausschließlich
ein Gesetz die Ausübung eines freien Berufes reglementieren.
Das Ministerium hatte sein Verfahren jedoch auf eine
Großherzogliche Verordnung
gestützt.
Wie
trägt
man
sich
in das Nationale Register ein?
Es bedarf
keines
besonderen Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit des im
Ausland
erworbenen Diploms bzw. der Homologation.
Das Ministère
de la Culture, de l’Enseignement supérieur et de la Recherche
sowie der Ingenieursverband ALI (Association
Luxembourgeoise des
Ingénieurs)verfügen
über
eine
erschöpfende Liste der
in Europa entsprechend ausbildenden Einrichtungen.
Diese Liste
wird
aufgestellt
in Zusammenarbeit mit dem Verbindungskomitee der Ingenieure mit
Universitätsausbildung (CLAIU – Comité
de
Liaison des
Associations des
Ingénieurs Universitaires) und kann beim ALI
eingesehen
werden.
ALI – Association
Luxembourgeoise des Ingénieurs
4, Boulevard Grande-Duchesse
Charlotte
L-1330 Luxembourg
Tel. 00352 45 13 53
Fax 00352 45 09 32
E-Mail: aliasbl@pt.lu
URL: www.ali.lu
Mitgliederliste
Antrag auf Mitgliedschaft
Broschüre / Statuten
Der
Präsident des
Luxemburger Ingenieurvereins, François Jaeger, geht als
Beitrittsbedingung vom
Master (Abitur + 90 Kreditpunkte ECTS) aus.
Wenn es
künftig
einen akademischen Titel „Ingenieur“ nicht mehr geben sollte, dann
sollte man
das Gesetz von 1963 über das Führen akademischer Titeln so
anpassen, dass auf
die eine oder andere Weise eine Gleichwertigkeit zum Ingenieur mit
Master-Diplom
gefunden würde.
Auch das
Niederlassungsrecht, das den Titel „Ingenieur“ für die
Niederlassung verlangt,
muss der neuen Terminologie des Bologna-Abkommens angepasst werden.
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