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26.12.2007
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Die Rentenversicherung des Journalisten in DeutschlandDie Mitglieder der
Künstlersozialkasse (KSK)
müssen
wie "normale" Arbeitnehmer nur die Hälfte des
Beitrages zahlen,
die andere Hälfte übernehmen der Bund und die Unternehmen,
die freie
Publizisten und Künstler beschäftigen. Sie entrichten die so
genannte
Künstlersozialabgabe. Die Beiträge leitet die KSK in
Wilhelmshaven
weiter: Rentenbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung und
Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung an die jeweils selbst gewählte
Kasse.
Bei der Künstlersozialkasse müssen sich Freie selbst formlos anmelden. Als Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge schätzen die KSK-Versicherten jeweils am Jahresende selbst ihr Arbeitseinkommen des nächsten Jahres. Wer sein Einkommen extra zu niedrig einschätzt, um Beiträge zu sparen, verschenkt Zuschüsse zur Rentenversicherung. Wer sein Einkommen zu hoch einschätzt, um sein Rentenkonto aufzubessern, zahlt gleichzeitig auch höhere Krankenkassenbeiträge. Voraussetzungen für die AufnahmeUm Mitglied der KSK zu
werden, müssen Journalisten und
Publizisten gewisse Voraussetzungen erfüllen: Die Publizistik muss
als
Hauptberuf überwiegend im Inland, erwerbsmäßig und
nicht nur
vorübergehend ausgeübt werden. Außerdem darf der freie
Publizist nicht
mehr als einen Angestellten haben. Eine geringfügige
Tätigkeit als
Arbeitnehmer ändert nichts an der Versicherung in der KSK.
Nicht in die KSK aufgenommen wird, wer aus der selbstständigen publizistischen Tätigkeit weniger als 3.900 Euro im Jahr bezieht oder wer mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt. Allerdings können selbstständige Künstler und Publizisten, deren Einkommen im Grenzbereich liegt, selbst entscheiden, ob sie versichert werden wollen. Dazu können sie bei der Einkommensschätzung ein höheres oder niedrigeres Einkommen angeben (Landessozialgericht Bayern, Aktenzeichen L 4 KR 96/89). Wer zusätzlich durch Einkünfte aus einer nicht-künstlerischen oder nicht-selbstständigen Tätigkeit mehr als 3.900 Euro im Jahr verdient, wird in der KSK nur renten-, aber nicht kranken- und pflegeversichert. Berufsanfänger, die sich erst auf dem Markt etablieren müssen, werden in den ersten drei Jahren als Selbstständige auch dann in der KSK versichert, wenn ihr Einkommen unter 3.900 Euro liegt. Zusätzliche VorsorgeAls zusätzlichen
Schutz neben der Pflichtversicherung können und
sollten Selbstständige ebenso wie Arbeitnehmer eine private
Altersvorsorge abschließen. Sie erhalten dann in der Regel auch
die
staatliche Förderung wie bei der so genannten Riester-Rente.
Ein Thema, um das sich besonders viele Gerüchte ranken, ist die "Scheinselbstständigkeit". Der Begriff bedeutet, dass jemand nach Art der Tätigkeit eindeutig Arbeitnehmer ist, aber vom Auftraggeber trotzdem wie ein Selbstständiger beschäftigt wird. Da Selbstständige keinen Anspruch haben auf Kündigungsschutz, Sozialversicherung, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Tarifbezahlung, sind sie in der Regel für den Auftraggeber billiger. Hinweise auf ScheinselbstständigkeitEs gibt Hinweise, anhand
derer Betriebsprüfer feststellen, ob es
sich bei einem Mitarbeiter um einen Arbeitnehmer oder einen
Selbstständigen handelt. Wenn ein so genannter freier Publizist
weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers fest
eingeplant ist, spricht das für einen beschäftigten
Arbeitnehmer.
Hinweise dafür können sein: die Arbeit in den Räumen des
Auftraggebers,
vielleicht sogar mit festem Arbeitsplatz, das Aufführen des Namens
mit
Telefonnummer im Firmenverzeichnis, durch den Auftraggeber gestelltes
Arbeitsgerät, feste Arbeitszeiten, die Einteilung in
Dienstpläne, die
Verpflichtung zur Teilnahme an internen Besprechungen und Aufträge
anzunehmen sowie fehlendes unternehmerisches Handeln und
unternehmerisches Risiko. Für eine nicht-selbstständige
Beschäftigung
spricht ebenfalls, wenn der Mitarbeiter nicht für Dritte arbeiten
darf,
nach Tarifvertrag bezahlt wird, ein festes Monatsentgelt bekommt,
Urlaubsanspruch besitzt und die gesetzlichen Kündigungsfristen
für ihn
gelten.
Status klärenBesteht Unklarheit
über den Status eines Mitarbeiters, können
Freie oder ihre Auftraggeber bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
ein Verfahren einleiten, durch das eine Tätigkeit als
selbstständig
oder Beschäftigung definiert wird (Clearingstelle). Die
Versicherungspflicht gilt bei festgestellter Arbeitnehmereigenschaft
auch rückwirkend. In diesem Fall muss der Auftraggeber den
Arbeitgeber-
und Arbeitnehmeranteil nachzahlen.
Ohne PflichtversicherungSelbstständige, die
nicht Mitglied der KSK werden können, sollten
auf Alternativen zurückgreifen. Renten- oder
Kapitallebensversicherungen werden oft von berufsständischen
Versorgungswerken angeboten. Für Journalisten wäre dies zum
Beispiel
das Versorgungswerk der Presse, das von den Verlegerverbänden und
Journalistengewerkschaften getragen wird, oder die Pensionskasse
für
freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten. Auch eine private
Rentenversicherung ist möglich.
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