Krankengeld
für Selbständige
Im
Vergleich
zum
Krankengeld
für
Arbeiter
oder
Angestellte
gibt es hier einige
Besonderheiten.
Die
Indemnité
pécuniaire, die
Selbständigen zuerkannt wird, bleibt
ausgesetzt bis zum 1. Tag des 4. Monats, der dem Monat folgt, in
welchem die
Arbeitsunfähigkeit erklärt worden ist.
Für
Versicherte,
die
nicht
Lohn-
oder
Gehaltsempfänger
sind (les Non
Salariés) entspricht das Krankengeld dem
zu
versichernden Einkommen (l’Assiette
cotisable), das zum
Zeitpunkt
der Arbeitsunfähigkeit zur Berechnung des Versicherungsbeitrags
herangezogen
wurde. Wenn die Dauer des Krankengeldbezugs weniger als ein Monat
beträgt,
zählt jeder Tag gleichermaßen als 1/30 des Monats. Jede
Änderung des beitragspflichtigen Einkommens
zieht eine Neuberechnung des
Krankengeldes
nach sich.
Die
Selbständigen
sind
verpflichtet,
ihre
Arbeitsunfähigkeit
an
die
Krankenkasse zu
übermitteln, zu Händen des Vertrauensarztes des Medizinischen
Kontrolldienstes
(le
Médecin-Conseil du
Contrôle médical), und zwar die gesamten
ärztlichen Bescheinigungen, vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit
bis zum Auslaufen
der Karenzperiode.
Im
Falle,
dass
mehrere
Beschäftigungen
unterschiedlicher
Natur
ausgeübt
werden,
etwa
abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit,
können die
unterschiedlichen Krankengelder addiert werden, und zwar bis zum
Fünffachen des sozialen
Mindestlohns.
Falls
diese
Grenze
überschritten
wird,
werden
die
einzelnen
Krankengelder im
entsprechenden Verhältnis gekürzt.
Gleichermaßen
wird
bei
der
Berechnung
des Minimums die Gesamtheit
der zu
beanspruchenden Krankengelder berücksichtigt.
Weitere Informationen
Caisse
de Maladie des Professions Indépendantes
39, Rue Glesener, L-1631 Luxembourg,
Tel. 40 52 02-1, Fax
40 52 02-218
Inspection
Générale
de
la
Sécurité
sociale:
Aperçu sur
la législation de
la sécurité sociale, Luxembourg
Nov.
2000,
S. 101.
Question
18 (16.10.96) de M. Lucien Clement (CSV) concernant l'indemnité
pécuniaire de maladie en cas d'incapacité de travail d'un
travailleur indépendant
Q-1996-O-E-0018-01
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die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
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