Caisse de Maladie des Professions Indépendantes

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3. März 2011

Brutkammer

Sich selbständig machen in Luxemburg



Krankengeld für Selbständige

Im Vergleich zum Krankengeld für Arbeiter oder Angestellte gibt es hier einige Besonderheiten.

Die Indemnité pécuniaire, die Selbständigen zuerkannt wird, bleibt ausgesetzt bis zum 1. Tag des 4. Monats, der dem Monat folgt, in welchem die Arbeitsunfähigkeit erklärt worden ist.

Für Versicherte, die nicht Lohn- oder Gehaltsempfänger sind (les Non Salariés) entspricht das Krankengeld dem zu versichernden Einkommen (l’Assiette cotisable), das zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit zur Berechnung des Versicherungsbeitrags herangezogen wurde. Wenn die Dauer des Krankengeldbezugs weniger als ein Monat beträgt, zählt jeder Tag gleichermaßen als 1/30 des Monats. Jede Änderung des beitragspflichtigen Einkommens zieht eine Neuberechnung des Krankengeldes nach sich.

Die Selbständigen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse zu übermitteln, zu Händen des Vertrauensarztes des Medizinischen Kontrolldienstes (le Médecin-Conseil du Contrôle médical), und zwar die gesamten ärztlichen Bescheinigungen, vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zum Auslaufen der Karenzperiode.

Im Falle, dass mehrere Beschäftigungen unterschiedlicher Natur ausgeübt werden, etwa abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit, können die unterschiedlichen Krankengelder addiert werden, und zwar bis zum Fünffachen des sozialen Mindestlohns.

Falls diese Grenze überschritten wird, werden die einzelnen Krankengelder im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

Gleichermaßen wird bei der Berechnung des Minimums die Gesamtheit der zu beanspruchenden Krankengelder berücksichtigt.



Weitere Informationen

Caisse de Maladie des Professions Indépendantes
39, Rue Glesener, L-1631 Luxembourg,
Tel. 40 52 02-1, Fax 40 52 02-218

Inspection Générale de la Sécurité sociale:
Aperçu sur la législation de la sécurité sociale, Luxembourg Nov. 2000, S. 101.

Question 18 (16.10.96) de M. Lucien Clement (CSV) concernant l'indemnité pécuniaire de maladie en cas d'incapacité de travail d'un travailleur indépendant Q-1996-O-E-0018-01


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