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Was
müssen
Sie
tun,
um
in
Luxemburg
eine
selbständige
Erwerbstätigkeit
anzumelden?
Niederlassungsgesetz
vom
28.
Dezember
1988
Wer
in
Luxemburg
Handwerker,
Einzel-
oder
Großhändler,
Gastronom,
Handelsvertreter
oder
Industrieller
werden
möchte
oder einen freien Beruf (les professions
libérales: architecte, ingénieur, expert comptable,
conseil en propriété
intellectuelle, conseil économique) ergreifen möchte,
benötigt hierzu von
Seiten des Staates eine schriftliche Erlaubnis (Autorisation
de
Commerce).
Eine
Sondererlaubnis
ist
erforderlich
für
Verkaufsflächen,
die
400
m²
überschreiten
(Gesetz
vom 4. Nov.
1997).
Eine
erneute
Genehmigung
ist
ebenfalls
erforderlich
im
Falle
der
Änderung
oder
einer
Erweiterung des
Unternehmenszweckes, der Auswechslung im Personal der
Unternehmensleitung, der
Umsiedlung in eine andere Gemeinde sowie der Eröffnung einer
Filiale.
Dem
Mittelstandsministerium
ist
bekannt
zu
geben,
falls
eine
Änderung
des
Firmennamens oder der
Rechtsform oder
der Adresse innerhalb derselben Gemeinde vorgenommen wird.
Die
Handelserlaubnis
wird
vom
Mittelstandsministerium
ausgesprochen,
das
hierbei
durch
eine
Kommission
beraten
wird,
wo außerdem das Erziehungsministerium, das
Arbeitsministerium,
das Justizministerium, die Handels- und die Handwerkskammer sowie die
Angestellten und Arbeiterkammer vertreten sind.
Allgemeine
Grundsätze
Die
Handelserlaubnis
(Autorisation
de
Commerce) ist strikt personenbezogen und
für eine
unbegrenzte
Zeit gültig.
Wenn sie aber innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung nicht
ausgeübt wird,
verliert sie ihre Gültigkeit.
Das
beantragte Gewerbe über einen Mittelsmann zu betreiben ist
untersagt.
Das
genehmigte
Gewerbe
kann
zusammen
mit
einer
anderen
unabhängigen
oder
abhängigen
Berufstätigkeit
verbunden
ausgeübt werden. Die
Beschäftigung
eines
Leitenden
durch
eine
Gesellschaft muss durch einen formell gültigen
Arbeitsvertrag
nachgewiesen werden (Bezahlung gemäß „SSM
qualifié“,
Arbeitszeit 40
Stunden/Woche). Beim
Ausscheiden
des
Leitenden kann
eine Übergangszeit bis zu 6 Monaten gewährt werden.
▲
|
Zahl
der Unternehmen
|
26
932
|
|
Unternehmensneugründungen
(2003)
|
2815
|
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Niederlassungsanträge
|
10
950
|
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Erteilte
Genehmigungen
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7
425
|
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an Luxemburger
|
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im Handel
|
3
993
|
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im Handwerk
|
620
|
|
an Ausländer
|
|
|
im Handel
|
744
|
|
im Handwerk
|
1
426
|
|
Zahl
der Konkurse
|
687
|
|
Überlebensrate
|
|
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nach 1 Jahr
|
92%
|
|
nach 3 Jahren
|
79%
|
|
nach 5 Jahren
|
71%
|
Grundbedingungen
für die Erteilung einer Handelserlaubnis sind
1.
die
Ehrenhaftigkeit
(Honorabilité
professionelle);
bei
Personen, die weniger als 5 Jahre in Luxemburg ansässig sind,
nachgewiesen
durch eine (bei einem Notar in Trier ca. 50 €) sowie einem
polizeilichen
Führungszeugnis (Attestation de
Non-faillite, un Extrait du casier judiciaire oder
un Certificat
de
bonnes Vies et Mœurs
neueren Datums);
2.
ein
Nachweis
der
beruflichen
Fähigkeit
bzw.
Qualifikation.
Bei
Gesellschaften
wird
die
Gewerbeerlaubnis
für
die
Gesellschaft
erteilt;
die
vorstehenden
Grundbedingungen
müssen vom Unternehmensleiter erfüllt
werden, für den ein
ordentlicher Arbeitsvertrag nachgewiesen werden muss.
Die
Art
der
geforderten
beruflichen
Qualifikation
hängt
von
dem
gewählten
Tätigkeitsgebiet
ab.
In bestimmten Fällen
werden dazu auch von den Kammern Schnellkurse angeboten. Gesteigerter
Wert wird
auf die kaufmännische Befähigung gelegt.
Es
wird
auf
jeden
Fall
angeraten,
sich
möglichst
frühzeitig
mit
der
Handelskammer,
der Handwerkskammer oder
dem
Mittelstandsministerium (Ministère
des
Classes
Moyennes) in
Verbindung zu
setzen, um die für Ihren Fall spezifischen Zugangsbedingungen
abzuklären; insbesondere,
ob man persönlich diese Bedingungen erfüllt bzw. wie man dies
formell
nachweisen kann.
Anlaufstellen
(Centres
de
Formalités) gibt es ebenfalls bei den oben genannten
Kammern
sowie dem
Ministerium
Anforderung
von Infos bei pme@cc.lu , Tel. 423939-1
Wie man sich
niederlässt, wurde neu geregelt
Als
letztes
Gesetz
der
2004
zu
Ende
gehenden
Legislaturperiode
wurde
das
Niederlassungsrecht reformiert.
Unter
die
Bestimmungen
des
neuen
Gesetzes
fallen
künftig
alle
kommerziellen
Aktivitäten.
Im
Handwerksbereich
bleibt der Meisterbrief Zulassungsvoraussetzung. Im Bereich Handel
werden
nunmehr Kurse über Betriebswirtschaft vorgeschrieben; die
Warenkunde entfällt
hingegen. Die Liste der Haupt- und Sekundarberufe wird durch ein
Großherzogliches Reglement neu gegliedert.
Weitere Berufe
reglementiert
Neu
erfasst
werden
durch
das
Gesetz
die
Immobilienmakler,
die
Verwalter
von
Eigentumswohnungen und die
Bauträger
(Promotoren), die sich künftig einem Eignungstest (Themen:
einschlägige
Gesetzgebung, Mehrwertsteuerrecht, Mietwesen, Berufsethos) stellen
müssen.
Verwalter von Wohneigentum (Administrateur
de
Biens
-
Syndic de
Copropriété)
müssen
eine
Garantie von bis zu 10.000 € stellen.
Erstmals
werden
auch
die
Berufe
des
Innenarchitekten
und
des
Landschaftsarchitekten
reglementiert
(durch
eine
Präzisierung der vorgeschriebenen Diplome).
Nicht
nur
wie
bisher
schon
der
Buchprüfer
(Expert-Comptable),
sondern jetzt auch der Buchhalter
(Comptable)
muss
sich
einem
Eignungstest
unterziehen
und
eine
Berufspraxis
von
3 Jahren nachweisen. Neu
geregelt
ist auch der
Zugang zum
Beruf des Beraters für gewerbliches Eigentum und des
Wirtschaftsberaters.
Gegen
Briefkastenfirmen, Strohmänner und Serienkonkurse
Eine
Firma
muss
ihren
festen
Sitz
in
zweckentsprechenden
Räumlichkeiten
im
Großherzogtum
haben.
Die
Gewerbeerlaubnis wird
strikt
personenbezogen ausgestellt. Der Leiter des Unternehmens muss
regelmäßig im
Betrieb anwesend sein.
Macht
der
Inhaber
bankrott,
so
erlischt
damit
automatisch
die
Gewerbeerlaubnis.
Dadurch
wird es
unmöglich
gemacht, dass der Bankrotteur sofort wieder eine andere Firma aufmachen
kann.
Ein
wenig
die Bürokratie zurückgenommen
Wenn
die
Bezeichnung,
die
Rechtsform,
die
Adresse
oder
der
Betriebssitz
einer Gesellschaft
geändert
werden, reicht von nun an aus, den zuständigen Minister
schriftlich davon zu
benachrichtigen.
Mit
der
Gewerbeerlaubnis
können
die
Inhaber
auch
auf
Ausstellungen
und
Märkten
auftreten.
Wenn
die
Geschäftsfläche
um
200
m²
vergrößert
werden
soll
und
die
Gesamtfläche dadurch
2.000 m² überschreitet,
muss man allein noch eine Genehmigung beantragen; eine Marktstudie ist
hierzu
nicht mehr erforderlich.
Das
Sozialversicherungsrecht
wurde
für
den
Fall
eines
Freiberuflers,
der
im
Rahmen einer Gesellschaft
tätig ist,
abgeändert.
Quelle:
„Lucien Clement:
‚Mittelstand
erfährt einen weiteren gehörigen Schub’.
Interwiew mit dem
parlamentarischen
Berichterstatter zum Gesetzesprojekt
über die Reform des
Niederlassungsrechts“,
Luxemburger
Wort
19.5.2004
Die
Nummer der
Gewerbeerlaubnis muss angezeigt werden!
Artikel
25
des
Loi
modifiée
du
28
décembre
1988
réglementant
l’accès
aux
professions
d’artisan, de commerçant,
d’industriel ainsi qu’à certaines professions libérales
legt fest:
Wer
im
Großherzogtum
ein
Gewerbe
ausübt,
wofür
er
eine
Gewerbeerlaubnis
einzuholen
verpflichtet
ist, muss die
genehmigte Berufsbezeichnung sowie die Nummer der Gewerbeerlaubnis
öffentlich
sichtbar machen.
Dazu
gehören
insbesondere
folgende
Orte:
Briefe
E-Mails
Websites,
Beschilderung von
Baustellen
am Eingang des
Geschäftslokals.
Die
Nichtbefolgung
kann
nach
dem
Gesetz
mit
einer
Freiheitsstrafe
von
8
Tagen bis 3 Jahren und / oder
einer
Geldstrafe von 250€ bis zu 125.000€ geahndet werden, sowie ggf. mit
einem
Verbot, das Gewerbe auszuüben zwischen 2 Monaten bis auf 5 Jahre,
verbunden mit
einer Schließung des fraglichen Unternehmens.
Bitte beachten
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für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden.
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0080080028002. Abhängig Beschäftigten wird unter
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die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
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