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3. März 2011

Brutkammer

Sich selbständig machen in Luxemburg



Chambre des Métiers

Chambre de Commerce

Ministère des Classes moyennes et du Tourisme:
Département des Classes moyennes


Wie gründen Sie eine Firma in Luxemburg?

Von Robbesscheier

Was müssen Sie tun, um in Luxemburg eine selbständige Erwerbstätigkeit anzumelden?

Niederlassungsgesetz vom 28. Dezember 1988

Wer in Luxemburg Handwerker, Einzel- oder Großhändler, Gastronom, Handelsvertreter oder Industrieller werden möchte oder einen freien Beruf (les professions libérales: architecte, ingénieur, expert comptable, conseil en propriété intellectuelle, conseil économique) ergreifen möchte, benötigt hierzu von Seiten des Staates eine schriftliche Erlaubnis (Autorisation de Commerce).

Eine Sondererlaubnis ist erforderlich für Verkaufsflächen, die 400 m² überschreiten (Gesetz vom 4. Nov. 1997).

Eine erneute Genehmigung ist ebenfalls erforderlich im Falle der Änderung oder einer Erweiterung des Unternehmenszweckes, der Auswechslung im Personal der Unternehmensleitung, der Umsiedlung in eine andere Gemeinde sowie der Eröffnung einer Filiale.

Dem Mittelstandsministerium ist bekannt zu geben, falls eine Änderung des Firmennamens oder der Rechtsform oder der Adresse innerhalb derselben Gemeinde vorgenommen wird.

Die Handelserlaubnis wird vom Mittelstandsministerium ausgesprochen, das hierbei durch eine Kommission beraten wird, wo außerdem das Erziehungsministerium, das Arbeitsministerium, das Justizministerium, die Handels- und die Handwerkskammer sowie die Angestellten und Arbeiterkammer vertreten sind.

Allgemeine Grundsätze

Die Handelserlaubnis (Autorisation de Commerce) ist strikt personenbezogen und für eine unbegrenzte Zeit gültig. Wenn sie aber innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung nicht ausgeübt wird, verliert sie ihre Gültigkeit.

Das beantragte Gewerbe über einen Mittelsmann zu betreiben ist untersagt.

Das genehmigte Gewerbe kann zusammen mit einer anderen unabhängigen oder abhängigen Berufstätigkeit verbunden ausgeübt werden. Die Beschäftigung eines Leitenden durch eine Gesellschaft muss durch einen formell gültigen Arbeitsvertrag nachgewiesen werden (Bezahlung gemäß „SSM qualifié“, Arbeitszeit 40 Stunden/Woche). Beim Ausscheiden des Leitenden kann eine Übergangszeit bis zu 6 Monaten gewährt werden.


Zahl der Unternehmen

26 932

Unternehmensneugründungen (2003)

2815

Niederlassungsanträge

10 950

Erteilte Genehmigungen

7 425

    an Luxemburger

 

            im Handel

3 993

            im Handwerk

620

    an Ausländer

 

            im Handel

744

            im Handwerk

1 426

Zahl der Konkurse

687

Überlebensrate

 

    nach 1 Jahr

92%

    nach 3 Jahren

79%

    nach 5 Jahren

71%


Grundbedingungen für die Erteilung einer Handelserlaubnis sind

1.  die Ehrenhaftigkeit (Honorabilité professionelle); bei Personen, die weniger als 5 Jahre in Luxemburg ansässig sind, nachgewiesen durch eine (bei einem Notar in Trier ca. 50 €) sowie einem polizeilichen Führungszeugnis (Attestation de Non-faillite, un Extrait du casier judiciaire oder un Certificat de bonnes Vies et Mœurs neueren Datums);

2.  ein Nachweis der beruflichen Fähigkeit bzw. Qualifikation.

Bei Gesellschaften wird die Gewerbeerlaubnis für die Gesellschaft erteilt; die vorstehenden Grundbedingungen müssen vom Unternehmensleiter erfüllt werden, für den ein ordentlicher Arbeitsvertrag nachgewiesen werden muss.

Die Art der geforderten beruflichen Qualifikation hängt von dem gewählten Tätigkeitsgebiet ab. In bestimmten Fällen werden dazu auch von den Kammern Schnellkurse angeboten. Gesteigerter Wert wird auf die kaufmännische Befähigung gelegt.

Es wird auf jeden Fall angeraten, sich möglichst frühzeitig mit der Handelskammer, der Handwerkskammer oder dem Mittelstandsministerium (Ministère des Classes Moyennes) in Verbindung zu setzen, um die für Ihren Fall spezifischen Zugangsbedingungen abzuklären; insbesondere, ob man persönlich diese Bedingungen erfüllt bzw. wie man dies formell nachweisen kann.

Anlaufstellen (Centres de Formalités) gibt es ebenfalls bei den oben genannten Kammern sowie dem Ministerium

Anforderung von Infos bei pme@cc.lu , Tel. 423939-1


Wie man sich niederlässt, wurde neu geregelt

Als letztes Gesetz der 2004 zu Ende gehenden Legislaturperiode wurde das Niederlassungsrecht reformiert.

Unter die Bestimmungen des neuen Gesetzes fallen künftig alle kommerziellen Aktivitäten. Im Handwerksbereich bleibt der Meisterbrief Zulassungsvoraussetzung. Im Bereich Handel werden nunmehr Kurse über Betriebswirtschaft vorgeschrieben; die Warenkunde entfällt hingegen. Die Liste der Haupt- und Sekundarberufe wird durch ein Großherzogliches Reglement neu gegliedert.

Weitere Berufe reglementiert

Neu erfasst werden durch das Gesetz die Immobilienmakler, die Verwalter von Eigentumswohnungen und die Bauträger (Promotoren), die sich künftig einem Eignungstest (Themen: einschlägige Gesetzgebung, Mehrwertsteuerrecht, Mietwesen, Berufsethos) stellen müssen. Verwalter von Wohneigentum (Administrateur de Biens - Syndic de Copropriété) müssen eine Garantie von bis zu 10.000 € stellen.

Erstmals werden auch die Berufe des Innenarchitekten und des Landschaftsarchitekten reglementiert (durch eine Präzisierung der vorgeschriebenen Diplome).

Nicht nur wie bisher schon der Buchprüfer (Expert-Comptable), sondern jetzt auch der Buchhalter (Comptable) muss sich einem Eignungstest unterziehen und eine Berufspraxis von 3 Jahren nachweisen. Neu geregelt ist auch der Zugang zum Beruf des Beraters für gewerbliches Eigentum und des Wirtschaftsberaters.


Strohmann unerwünscht
Von Robbesscheier

Gegen Briefkastenfirmen, Strohmänner und Serienkonkurse

Eine Firma muss ihren festen Sitz in zweckentsprechenden Räumlichkeiten im Großherzogtum haben.

Die Gewerbeerlaubnis wird strikt personenbezogen ausgestellt. Der Leiter des Unternehmens muss regelmäßig im Betrieb anwesend sein.

Macht der Inhaber bankrott, so erlischt damit automatisch die Gewerbeerlaubnis. Dadurch wird es unmöglich gemacht, dass der Bankrotteur sofort wieder eine andere Firma aufmachen kann.

Ein wenig die Bürokratie zurückgenommen

Wenn die Bezeichnung, die Rechtsform, die Adresse oder der Betriebssitz einer Gesellschaft geändert werden, reicht von nun an aus, den zuständigen Minister schriftlich davon zu benachrichtigen.

Mit der Gewerbeerlaubnis können die Inhaber auch auf Ausstellungen und Märkten auftreten.

Wenn die Geschäftsfläche um 200 m² vergrößert werden soll und die Gesamtfläche dadurch 2.000 m² überschreitet, muss man allein noch eine Genehmigung beantragen; eine Marktstudie ist hierzu nicht mehr erforderlich.

Das Sozialversicherungsrecht wurde für den Fall eines Freiberuflers, der im Rahmen einer Gesellschaft tätig ist, abgeändert.

Quelle:
„Lucien Clement: ‚Mittelstand erfährt einen weiteren gehörigen Schub’.
Interwiew mit dem parlamentarischen Berichterstatter zum Gesetzesprojekt über die Reform des Niederlassungsrechts“,
Luxemburger Wort 19.5.2004


Die Nummer der Gewerbeerlaubnis muss angezeigt werden!

Artikel 25 des Loi modifiée du 28 décembre 1988 réglementant l’accès aux professions d’artisan, de commerçant, d’industriel ainsi qu’à certaines professions libérales legt fest:

Wer im Großherzogtum ein Gewerbe ausübt, wofür er eine Gewerbeerlaubnis einzuholen verpflichtet ist, muss die genehmigte Berufsbezeichnung sowie die Nummer der Gewerbeerlaubnis öffentlich sichtbar machen.

Dazu gehören insbesondere folgende Orte:

Briefe
E-Mails
Websites,
Beschilderung von Baustellen
am Eingang des Geschäftslokals.

Die Nichtbefolgung kann nach dem Gesetz mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 3 Jahren und / oder einer Geldstrafe von 250€ bis zu 125.000€ geahndet werden, sowie ggf. mit einem Verbot, das Gewerbe auszuüben zwischen 2 Monaten bis auf 5 Jahre, verbunden mit einer Schließung des fraglichen Unternehmens.

(Communiqué par le Parquet du Tribunal d’ Arrondissement de Luxembourg)
Bulletin de la Chambre de Commerce - Merkur 8/2005, S. 88




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