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Rechtsanwalt in
Luxemburg
Wer
kann
in
Luxemburg Anwalt werden?
Das
Gesetz
vom
10.
August
1991
über
den
Rechtsanwaltsberuf
hat
die
Zulassungsbedingungen
genauestens
festgelegt. Um
in
die
Rechtsanwaltskammer
zugelassen
zu
werden
und
den
Anwaltsberuf
ausüben
zu können, muss
der Anwärter seine berufliche Befähigung sowie seine
"Ehrenhaftigkeit"
nachweisen.
Er
muss
Inhaber
eines
Diploms
sein,
das
nach
abgeschlossenem
mindestens
vierjährigem
Hochschulstudium von
einer
Rechtsfakultät ausgestellt worden ist.
Der
Zulassungsentscheid
wird
vom
Kammervorstand
auf
Grundlage
der
vom
Kandidaten
vorgelegten
Bewerbungsunterlagen
getroffen.
Nach
seiner
Zulassung
wird
der
Anwalt
zunächst
einmal
in
das
Verzeichnis
der
Rechtsanwälte
der
Rechtsanwaltskammer (Tableau
de
l'Ordre) eingetragen.
Als
Berufsanfänger
ist
der
Anwalt
verpflichtet,
ein
zweijähriges
Praktikum
zu
absolvieren.
Während
dieser
Zeit
ist
er
in
der
Kanzlei
eines
Rechtsanwalts
beschäftigt,
der
mindestens
5 Jahre
Berufserfahrung
hat, und er kann im Rahmen der ihm anvertrauten Fälle vor Gericht
als Prozessführer
oder Verteidiger auftreten.
Nachdem
er
dieses
Praktikum
beendet
und
die
Praktikumsabschluss-Prüfung
bestanden
hat,
wird
er
schließlich
in
die
Liste der bei Gericht zugelassenen Anwälte der Kammer eingetragen.
Die
Tätigkeitsgebiete
eines
Rechtsanwalts
Der
Rechtsanwalt
berät
in
Rechtsangelegenheiten
oder
Streitsachen,
steht
seinen
Mandanten
vor
Gericht
bei,
vertritt
oder verteidigt sie, analysiert Tatbestände,
informiert über
rechtliche Hintergründe, verfasst Verträge und verhandelt
über Geschäfte.
Aufgrund
seiner
Ausbildung
und
seiner
Erfahrung
ist
er
grundsätzlich
in
der
Lage,
zu
allen
Rechtsfragen zu
Rate gezogen zu werden und zu intervenieren. Da die Rechtsnormen jedoch
immer
zahlreicher und komplexer werden, neigen die Anwälte immer mehr
dazu, sich
gezielt auf Fachgebiete zu spezialisieren.
Der
Rechtsanwalt
als
Beistand
und
Vertreter
vor
Gericht
Ausschließlich
Anwälte,
die
am
Gericht
zugelassen
sind,
sind
befugt,
ihre
Mandanten
in
Zivilangelegenheiten
vor
dem
Obergerichtshof und vor den Bezirksgerichten zu vertreten und
Anträge
für sie zu stellen.
Sie
verteidigen
die
Interessen
ihrer
Mandanten,
d.h.
sie
tragen
dem
Richter
die
für ihre Mandanten
sprechenden
Argumente mündlich vor.
Der
Rechtsanwalt
als
Berater
Die
Aufgaben
des
Rechtsanwalts
beschränken
sich
jedoch
nicht
nur
auf
die
gerichtliche
Verteidigung.
Der Anwalt
berät seinen Mandanten, ganz gleich ob es sich dabei um eine
Privatperson oder
ein Unternehmen handelt, um ihm Entscheidungshilfe zu leisten oder ihm
gegebenenfalls für ihn günstige Elemente zu unterbreiten.
Diese
Entscheidung
kann
sich
auf
die
rechtliche
Grundlage
eines
Geschäftes
-
von
der Nachlassverwaltung
bis hin zu
Immobilientransaktionen - , die Einleitung eines Gerichtsverfahrens
oder die
Unterstützung bei einem laufenden Verfahren beziehen.
Der
Anwalt
bewertet
die
Durchführbarkeit
eines
Projekts
unter
strikter
Einhaltung
der
für
seinen
Beruf
geltenden Regeln.
Ob
es
sich
nun
um
Probleme
im
Zusammenhang
mit
Vermögensübertragung,
Betriebsumstrukturierung
oder
die
Verteidigung
vermögensrechtlicher oder beruflicher Interessen
handelt, gestützt
auf seine Erfahrung und Fachkenntnisse hilft der Anwalt seinem
Mandanten dabei,
die optimale Lösung zu finden.
Des
weiteren
verfasst
der
Rechtsanwalt
sowohl
für
Privatpersonen
als
auch
für
Unternehmen
privatschriftliche
Urkunden.
Er hilft bei der Abfassung von
Verträgen. Falls er
bereits am Beginn der Verhandlungen miteinbezogen wird, kann er
Richtung weisend
eingreifen und so die meisten Zwischenfälle und Probleme, die der
Laie nicht
als solche vorhersieht, verhindern. In vielen Fällen kann auf
diese Weise der
Gang zum Gericht vermieden werden.
Bleibt
noch
hervorzuheben,
dass
das
Gesetz
vom
10
August
1991
allen
Personen,
die
nicht befugt sind, den
Beruf des
Rechtsanwalts auszuüben, untersagt, regelmäßig
Rechtsberatungen zu erteilen
oder für Dritte privatschriftliche Urkunden zu verfassen.
Der
Rechtsanwalt
als
Schiedsrichter,
Schlichter
und
Vermittler
Im
Falle
einer
Streitigkeit
zwischen
Privatleuten
oder
Unternehmen
kann
der
Rechtsanwalt
als
Schiedsrichter,
Schlichter oder Vermittler eingreifen, um wenn möglich einen
Lösungsansatz für
die streitenden Parteien zu finden oder ansonsten einen Schiedsspruch
zu
erlassen.
Im
Rahmen
dieser
Aufgaben
sind
alle
Garantien
in
Punkto
Fachkenntnis
und
Vertraulichkeit
gegeben, insofern
diese
Fähigkeiten Voraussetzung für die Ausübung des
Anwaltsberufs sind.
Der Anwaltsberuf
im Kreuzfeuer der
Gerichte
Ein
Gerichtsurteil
sowie
ein
Vorstoß
der
EU-Kommission
haben
den
Beruf
des
Advokaten
in Luxemburg in ein
neues Licht
getaucht.
Es
geht
hier
um
zwei
ganz
verschiedene
Sachverhalte
und
Regelungen.
Beide
rühren
jedoch aus
jüngster Zeit
und betreffen im Großherzogtum denselben Berufsstand.
Der
Luxemburger
Verfassungsgerichtshof
urteilte
am
7.
März
2003,
dass
der
Berufskammer
der
Luxemburger
Anwälte
(Conseil
de
l’Ordre
des
Avocats) kein Recht zustehe, den
Beruf zu
reglementieren oder gar den diesen Ausübenden
zwingende Vorschriften zu erteilen.
Laut
Artikel
36
der
Luxemburger
Verfassung
darf
allein
der
Großherzog
Ausführungsbestimmungen
zu
Gesetzen
erlassen.
Hingegen
räumt
jedoch
Artikel
19
des
abgeänderten
Gesetzes
über den Rechtsanwaltsberuf vom 10.
August 1991 auch der
Berufsvertretung der Rechtsanwälte eine vergleichbare Befugnis ein.
Der
Verfassungsgerichtshof
hatte
nun
in
seinem
Urteil
festgestellt,
dass
dieser
Gesetzesartikel
gegen
den
betreffenden Verfassungsartikel verstößt. Eben
dasselbe
Argument
dürfte
auch
gegen
die
vergleichbaren Berufskammern von Ärzten (Collège
médical), Architekten und Tierärzten zutreffen.
Dürfen
Sprachkenntnisse verlangt werden?
Die
Direktive
98/5/CE
des
Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
vom
16.
Februar
1998
zur
Erleichterung der dauernden Berufsausübung eines Anwaltes in einem
anderen
Mitgliedstaat als dem, wo die Berufsqualifikation erworben wurde, ist
durch das
Gesetz vom 13. November 2002 (in Kraft getreten am 20. Dezember 2002)
in
nationales Recht umgesetzt worden; dadurch wurde das abgeänderte
Gesetz vom 10.
August 1991 über den Rechtsanwaltberuf und das abgeänderte
Gesetz vom 10.
August 1991 über die Niederlassung ihrerseits abgeändert.
Demnach ist
Voraussetzung zur Zulassung in eine der Rechtsanwaltskammern
(Luxemburg,
Diekirch) die Beherrschung dreier Sprachen: Luxemburgisch,
Französisch,
Deutsch.
Die
EU-Kommission
hat
indes
festgestellt,
dass
diese
Anforderung
gegen
EU-Recht
verstößt.
Nach
der
Richtlinie
von 1998 über die gegenseitige Anerkennung von
Berufsqualifikation
bzw. über die Niederlassung von Anwälten genügt es, wenn
der betreffende Anwalt
bereits in einem bestimmten Mitgliedstaat als Rechtsanwalt zugelassen
ist.
Es
bedarf
dazu
weder
einer
Prüfung
noch
eines
besonderen
Lehrgangs.
Die
Kenntnis
einer bestimmten Sprache
ist hier
nicht vorgeschrieben.
Das
Recht
auf
den
Berufszugang
in
einem
anderen
Mitgliedstaat
und
die
Führung
der entsprechenden
Berufsbezeichnung wird dann erworben, wenn man drei Jahre lang im
dortigen
Recht tätig gewesen ist.
Der Conseil
de Gouvernement
hat nunmehr ein Gesetzesprojekt angenommen, wodurch die Reglementierung
des
Berufs des Rechtsanwalts dem bestehenden EU-Recht angepasst wird.
Bisher musste
sich ein Rechtsanwalt, der in Luxemburg seinen Beruf ausüben
wollte, vor dem Conseil
de
l'Ordre
des
Avocats einer
mündlichen Sprachenprüfung unterziehen. Erst danach wurde er
in die Zunft aufgenommen.
Es soll
auch entfallen, dass der Anwalt jedes Jahr aufs Neue eine Bescheinigung
der zuständigen Stelle seines Herkunftslandes vorweisen muss, dass
er
dort noch zugelassen ist.
Die beim Barreau
eingetragenen EU-Rechtsanwälte werden darüber hinaus
ermächtigt, auch Domiziliationen von Gesellschaften vorzunehmen.
Weiterhin
soll Rechtsanwälten künftig erlaubt werden, sich zu
Gesellschaften
bürgerlichen Rechts zusammenzuschließen, um in dieser
Rechtsform ihren
Beruf auszuüben. Davon abgesehen, wird ihnen auf einem weiteren
Gebiet
auch die Bildung von Unternehmen mit beschränkter Haftung
ermöglicht
werden.
Außerdem
können sich Rechtsanwälte künftig überall im
Arrondissement niederlassen, wofür sie sich eingetragen haben.
---
Le
Conseil a adopté le projet de loi portant modification 1) de la
loi
modifiée du 10 août 1991 sur la profession d’avocat; 2)
des articles
2273 et 2276 du code civil; 3) de la loi du 13 novembre 2002 portant
transposition en droit luxembourgeois de la Directive 98/5/CE du
Parlement européen et du Conseil du 16 février 1998
visant à faciliter
l’exercice permanent de la profession d’avocat dans un État
membre
autre que celui où la qualification a été acquise
et portant: 1.
modification de la loi modifiée du 10 août 1991 sur la
profession
d’avocat; 2. modification de la loi du 31 mai 1999 régissant la
domiciliation des sociétés; 4) de la loi modifiée
du 29 avril 1980
réglant l’activité en prestations de service au
Grand-Duché de
Luxembourg, des avocats habilités à exercer leurs
activités dans un
autre État membre des Communautés européennes; 5)
de la loi modifiée du
31 mai 1999 régissant la domiciliation des
sociétés.
Le
projet de loi assure d’abord la mise en conformité de la
législation
sur l’exercice de la profession d’avocat avec le droit communautaire.
Ainsi, le Conseil de l’Ordre des Avocats ne pourra plus procéder
à un
entretien oral afin de vérifier la maîtrise des langues
d’un avocat
européen en vue de son inscription sur le tableau. L’avocat
européen ne
sera en outre plus obligé de reproduire annuellement
l’attestation de
l’Etat membre d’origine concernant son inscription auprès de
l’autorité
compétente de l’Etat membre d’origine. Les avocats
européens qui sont
inscrits auprès d’un Barreau luxembourgeois et qui exercent leur
activité sous leur titre professionnel d’origine dans la liste
des
professions réglementées seront désormais en outre
autorisés à procéder
à des domiciliations de sociétés.
Il
est ensuite proposé d’élargir le droit d’association
entre avocats, en
leur permettant de se regrouper, pour l’exercice de la profession
d’avocat, au sein d’une société commerciale tout en
réservant à cette
société un caractère civil en raison de son objet.
Le texte du projet
de loi autorise les avocats à créer désormais des
sociétés leur
permettant d’organiser le partage des bénéfices entre les
associés et
de limiter leur responsabilité à l’égard des
dettes sociales à hauteur
de leurs apports au capital.
Finalement
le projet de loi permet aux avocats de s’établir librement dans
l’arrondissement judiciaire où se trouve l’Ordre des avocats
auprès
duquel l’avocat est inscrit.
Conseil
de
gouvernement,
Résumé
des
travaux
du
1er
décembre
2006, 01-12-2006
Das
neue
Règlement des Ordre
des
Avocats
du
Barreau
Nach
Artikel
36
der
Luxemburger
Verfassung
kommt
das
Recht,
den
Zugang
und
die Ausübung eines
Berufs zu ordnen,
dem Großherzog zu bzw. dessen Gewalt, Verordnungen zu erlassen.
Es
bedurfte
der
Klagen
einiger
Rechtsanwälte
gegen
die
Satzung
der
Rechtsanwaltskammer
Luxemburg,
um gerichtlich festzustellen, dass die Verbindlichkeit der Anordnungen
dieser
Satzung keineswegs verfassungsmäßig gegründet waren.
Der
Artikel der Verfassung wurde November 2004 abgeändert.
Mit Veröffentlichung im Mémorial
am 20. April 2005 trat das REGLEMENT
INTERIEUR
DE
L’ORDRE
DES
AVOCATS
DU
BARREAU
DE
LUXEMBOURG in Kraft.
Noch
strittig
ist:
Das
Luxemburger
Gesetz
verlangt
von
Rechtsanwälten
die
Beherrschung
der
drei
Sprachen des
Landes – eine Anforderung, die von der Europäischen Kommission
abgelehnt wird,
weil sie vom Herkunftslandprinzip ausgeht.
Da
die
Rechtsanwälte
gleichsam
ein
Monopol
der
Vertretung
vor
der
Justiz
besitzen,
wurde ein Pflicht zur
beruflichen Weiterbildung ausgesprochen.
Ein
Rechtsanwalt
darf
in
würdiger
und
delikater
Weise
für
sich
selbst
werben.
Ein
Schiedsmann
soll
bei
Streitigkeiten
zwischen
Anwalt
und
seinem
Kunden
vermitteln
können.
Ein
Anwalt
darf
jetzt
auch,
ohne
vorher
die
Erlaubnis
beim
RIO
einzuholen,
gegenüber der Presse
Stellung
beziehen.
Die
Zinsen
von
Geldern
des
Klienten
auf
Konten,
die
der
Anwalt
ggf.
verwaltet, gehören dem Kunden.
Es
wird
eine
Bereitschaft
außerhalb
der
üblichen Bürostunden eingerichtet
für Klienten, die von der
Polizei in flagranti erwischt wurden. Da sich hier niemand
vordrängelt, werden dadurch wohl künftig Praktikanten die
Chance ihres Lebens bekommen.
Streit
mit
dem
Anwalt
In
Deutschland
wurde
2009
mit
dem "Gesetz zur Modernisierung von Verfahren
im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht" eine unabhängige
Schlichtungsstelle geschaffen, die bei Streitigkeiten zwischen
Mandanten und deren Anwalt vermitteln und eine gerichtliche
Auseinandersetzung darüber vermeiden soll. In Luxemburg hat ein
Mandant in derlei Fällen nur die Wahl, sich an die Anwaltskammer
zu wenden oder den Streit vor den Friedensrichter zu bringen.
Weitere Informationen
Die Anwaltskammer
vertritt die Interessen von knapp 1.900 Anwälten in Luxemburg. Das
Land zählt 340 Anwaltskanzleien.
Die
Anwaltskammer setzt sich seit 2011 aus folgenden Personen zusammen: Guy
Harles, Gaston Stein, Charles Kaufhold, René Diederich, Rosario
Grasso, Marie-Pierre Bezzina, Fabio Trevisan, Jean Schaffner, Franz
Fayot, Frank Rollingern, Andrea Sabbatini, Shirine Azizi, Karima
Hammouche, Thomas Stackler und Isabelle Comhaire zusammen. (tageblatt
21.09.2011)
Auf der Website der Rechtsanwaltskammer
ist
ein Anwaltsverzeichnis
zu finden,
unterteilt nach den
Bezirken Luxemburg und Diekirch.
Eine spezielle
Suchfunktion erlaubt einen Anwalt
nach
Spezialgebiet
zu suchen,
zum Beispiel Arbeits- und
Sozialrecht oder
Steuerrecht.
Unter „Anzeigen“ findet
man auch Angebote für zu besetzende Praktikumsplätze und
andere Stellen.
Marisandra
Ozolins:
Kommission
fordert
Einhaltung
des
EU-Rechts
von Luxemburg.
Sprachprüfung für Rechtsanwälte
muss abgeschafft werden. Tageblatt 17./18.7.2004, S. 4.
Anne
Heniqui:
Les
avocats
s’achètent
une
conduite. d’Lëtzebuerger
Land
29.04.2005.
Ombudsman:
Recommandation
relative
à l'institution d'un organe de surveillance
auprès des ordres professionnels et d'autres professions
libérales. N°45, 2011.
L’ouvrage
"Le
droit
international privé au Grand-Duché de
Luxembourg" remis au ministre de la Justice François Biltgen.
Regierungsmitteilung,
04.03.2011.
Bitte beachten
Sie, dass die
auf dieser
Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen
laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr
für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden.
Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die
Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im
Linkverzeichnis
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ebenso die Grüne Nummer
benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland
0080080028002. Abhängig Beschäftigten wird unter
Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn
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