Anwaltskammer
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21. September 2011

Brutkammer

Sich selbständig machen in Luxemburg



Jurist in Luxemburg



Service d’accueil et d’information juridique

Service Central d’Assistance Sociale (SCAS)

D: Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft



Krummau

Rechtsanwalt in Luxemburg

Wer kann in Luxemburg Anwalt werden?

Das Gesetz vom 10. August 1991 über den Rechtsanwaltsberuf hat die Zulassungsbedingungen genauestens festgelegt. Um in die Rechtsanwaltskammer zugelassen zu werden und den Anwaltsberuf ausüben zu können, muss der Anwärter seine berufliche Befähigung sowie seine "Ehrenhaftigkeit" nachweisen.

Er muss Inhaber eines Diploms sein, das nach abgeschlossenem mindestens vierjährigem Hochschulstudium von einer Rechtsfakultät ausgestellt worden ist.

Der Zulassungsentscheid wird vom Kammervorstand auf Grundlage der vom Kandidaten vorgelegten Bewerbungsunterlagen getroffen.

Nach seiner Zulassung wird der Anwalt zunächst einmal in das Verzeichnis der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer (Tableau de l'Ordre) eingetragen.

Als Berufsanfänger ist der Anwalt verpflichtet, ein zweijähriges Praktikum zu absolvieren.

Während dieser Zeit ist er in der Kanzlei eines Rechtsanwalts beschäftigt, der mindestens 5 Jahre Berufserfahrung hat, und er kann im Rahmen der ihm anvertrauten Fälle vor Gericht als Prozessführer oder Verteidiger auftreten.

Nachdem er dieses Praktikum beendet und die Praktikumsabschluss-Prüfung bestanden hat, wird er schließlich in die Liste der bei Gericht zugelassenen Anwälte der Kammer eingetragen.

Die Tätigkeitsgebiete eines Rechtsanwalts

Der Rechtsanwalt berät in Rechtsangelegenheiten oder Streitsachen, steht seinen Mandanten vor Gericht bei, vertritt oder verteidigt sie, analysiert Tatbestände, informiert über rechtliche Hintergründe, verfasst Verträge und verhandelt über Geschäfte.

Aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung ist er grundsätzlich in der Lage, zu allen Rechtsfragen zu Rate gezogen zu werden und zu intervenieren. Da die Rechtsnormen jedoch immer zahlreicher und komplexer werden, neigen die Anwälte immer mehr dazu, sich gezielt auf Fachgebiete zu spezialisieren.

Der Rechtsanwalt als Beistand und Vertreter vor Gericht

Ausschließlich Anwälte, die am Gericht zugelassen sind, sind befugt, ihre Mandanten in Zivilangelegenheiten vor dem Obergerichtshof und vor den Bezirksgerichten zu vertreten und Anträge für sie zu stellen.

Sie verteidigen die Interessen ihrer Mandanten, d.h. sie tragen dem Richter die für ihre Mandanten sprechenden Argumente mündlich vor.

Der Rechtsanwalt als Berater

Die Aufgaben des Rechtsanwalts beschränken sich jedoch nicht nur auf die gerichtliche Verteidigung. Der Anwalt berät seinen Mandanten, ganz gleich ob es sich dabei um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt, um ihm Entscheidungshilfe zu leisten oder ihm gegebenenfalls für ihn günstige Elemente zu unterbreiten.

Diese Entscheidung kann sich auf die rechtliche Grundlage eines Geschäftes - von der Nachlassverwaltung bis hin zu Immobilientransaktionen - , die Einleitung eines Gerichtsverfahrens oder die Unterstützung bei einem laufenden Verfahren beziehen.

Der Anwalt bewertet die Durchführbarkeit eines Projekts unter strikter Einhaltung der für seinen Beruf geltenden Regeln.

Ob es sich nun um Probleme im Zusammenhang mit Vermögensübertragung, Betriebsumstrukturierung oder die Verteidigung vermögensrechtlicher oder beruflicher Interessen handelt, gestützt auf seine Erfahrung und Fachkenntnisse hilft der Anwalt seinem Mandanten dabei, die optimale Lösung zu finden.

Des weiteren verfasst der Rechtsanwalt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen privatschriftliche Urkunden. Er hilft bei der Abfassung von Verträgen. Falls er bereits am Beginn der Verhandlungen miteinbezogen wird, kann er Richtung weisend eingreifen und so die meisten Zwischenfälle und Probleme, die der Laie nicht als solche vorhersieht, verhindern. In vielen Fällen kann auf diese Weise der Gang zum Gericht vermieden werden.

Bleibt noch hervorzuheben, dass das Gesetz vom 10 August 1991 allen Personen, die nicht befugt sind, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, untersagt, regelmäßig Rechtsberatungen zu erteilen oder für Dritte privatschriftliche Urkunden zu verfassen.

Der Rechtsanwalt als Schiedsrichter, Schlichter und Vermittler

Im Falle einer Streitigkeit zwischen Privatleuten oder Unternehmen kann der Rechtsanwalt als Schiedsrichter, Schlichter oder Vermittler eingreifen, um wenn möglich einen Lösungsansatz für die streitenden Parteien zu finden oder ansonsten einen Schiedsspruch zu erlassen.

Im Rahmen dieser Aufgaben sind alle Garantien in Punkto Fachkenntnis und Vertraulichkeit gegeben, insofern diese Fähigkeiten Voraussetzung für die Ausübung des Anwaltsberufs sind.


Der Anwaltsberuf im Kreuzfeuer der Gerichte

Ein Gerichtsurteil sowie ein Vorstoß der EU-Kommission haben den Beruf des Advokaten in Luxemburg in ein neues Licht getaucht.

Es geht hier um zwei ganz verschiedene Sachverhalte und Regelungen. Beide rühren jedoch aus jüngster Zeit und betreffen im Großherzogtum denselben Berufsstand.

Der Luxemburger Verfassungsgerichtshof urteilte am 7. März 2003, dass der Berufskammer der Luxemburger Anwälte (Conseil de l’Ordre des Avocats) kein Recht zustehe, den Beruf zu reglementieren oder gar den diesen Ausübenden zwingende Vorschriften zu erteilen.

Laut Artikel 36 der Luxemburger Verfassung darf allein der Großherzog Ausführungsbestimmungen zu Gesetzen erlassen. Hingegen räumt jedoch Artikel 19 des abgeänderten Gesetzes über den Rechtsanwaltsberuf vom 10. August 1991 auch der Berufsvertretung der Rechtsanwälte eine vergleichbare Befugnis ein.

Der Verfassungsgerichtshof hatte nun in seinem Urteil festgestellt, dass dieser Gesetzesartikel gegen den betreffenden Verfassungsartikel verstößt. Eben dasselbe Argument dürfte auch gegen die vergleichbaren Berufskammern von Ärzten (Collège médical), Architekten und Tierärzten zutreffen.


Dürfen Sprachkenntnisse verlangt werden?

Die Direktive 98/5/CE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der dauernden Berufsausübung eines Anwaltes in einem anderen Mitgliedstaat als dem, wo die Berufsqualifikation erworben wurde, ist durch das Gesetz vom 13. November 2002 (in Kraft getreten am 20. Dezember 2002) in nationales Recht umgesetzt worden; dadurch wurde das abgeänderte Gesetz vom 10. August 1991 über den Rechtsanwaltberuf und das abgeänderte Gesetz vom 10. August 1991 über die Niederlassung ihrerseits abgeändert.

Demnach ist Voraussetzung zur Zulassung in eine der Rechtsanwaltskammern (Luxemburg, Diekirch) die Beherrschung dreier Sprachen: Luxemburgisch, Französisch, Deutsch.

Die EU-Kommission hat indes festgestellt, dass diese Anforderung gegen EU-Recht verstößt. Nach der Richtlinie von 1998 über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikation bzw. über die Niederlassung von Anwälten genügt es, wenn der betreffende Anwalt bereits in einem bestimmten Mitgliedstaat als Rechtsanwalt zugelassen ist.

Es bedarf dazu weder einer Prüfung noch eines besonderen Lehrgangs. Die Kenntnis einer bestimmten Sprache ist hier nicht vorgeschrieben.

Das Recht auf den Berufszugang in einem anderen Mitgliedstaat und die Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung wird dann erworben, wenn man drei Jahre lang im dortigen Recht tätig gewesen ist.


Der Conseil de Gouvernement hat nunmehr ein Gesetzesprojekt angenommen, wodurch die Reglementierung des Berufs des Rechtsanwalts dem bestehenden EU-Recht angepasst wird.

Bisher musste sich ein Rechtsanwalt, der in Luxemburg seinen Beruf ausüben wollte, vor dem Conseil de l'Ordre des Avocats einer mündlichen Sprachenprüfung unterziehen. Erst danach wurde er in die Zunft aufgenommen.

Es soll auch entfallen, dass der Anwalt jedes Jahr aufs Neue eine Bescheinigung der zuständigen Stelle seines Herkunftslandes vorweisen muss, dass er dort noch zugelassen ist.

Die beim Barreau eingetragenen EU-Rechtsanwälte werden darüber hinaus ermächtigt, auch Domiziliationen von Gesellschaften vorzunehmen.

Weiterhin soll Rechtsanwälten künftig erlaubt werden, sich zu Gesellschaften bürgerlichen Rechts zusammenzuschließen, um in dieser Rechtsform ihren Beruf auszuüben. Davon abgesehen, wird ihnen auf einem weiteren Gebiet auch die Bildung von Unternehmen mit beschränkter Haftung ermöglicht werden.

Außerdem können sich Rechtsanwälte künftig überall im Arrondissement niederlassen, wofür sie sich eingetragen haben.

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Le Conseil a adopté le projet de loi portant modification 1) de la loi modifiée du 10 août 1991 sur la profession d’avocat; 2) des articles 2273 et 2276 du code civil; 3) de la loi du 13 novembre 2002 portant transposition en droit luxembourgeois de la Directive 98/5/CE du Parlement européen et du Conseil du 16 février 1998 visant à faciliter l’exercice permanent de la profession d’avocat dans un État membre autre que celui où la qualification a été acquise et portant: 1. modification de la loi modifiée du 10 août 1991 sur la profession d’avocat; 2. modification de la loi du 31 mai 1999 régissant la domiciliation des sociétés; 4) de la loi modifiée du 29 avril 1980 réglant l’activité en prestations de service au Grand-Duché de Luxembourg, des avocats habilités à exercer leurs activités dans un autre État membre des Communautés européennes; 5) de la loi modifiée du 31 mai 1999 régissant la domiciliation des sociétés.

Le projet de loi assure d’abord la mise en conformité de la législation sur l’exercice de la profession d’avocat avec le droit communautaire. Ainsi, le Conseil de l’Ordre des Avocats ne pourra plus procéder à un entretien oral afin de vérifier la maîtrise des langues d’un avocat européen en vue de son inscription sur le tableau. L’avocat européen ne sera en outre plus obligé de reproduire annuellement l’attestation de l’Etat membre d’origine concernant son inscription auprès de l’autorité compétente de l’Etat membre d’origine. Les avocats européens qui sont inscrits auprès d’un Barreau luxembourgeois et qui exercent leur activité sous leur titre professionnel d’origine dans la liste des professions réglementées seront désormais en outre autorisés à procéder à des domiciliations de sociétés.

Il est ensuite proposé d’élargir le droit d’association entre avocats, en leur permettant de se regrouper, pour l’exercice de la profession d’avocat, au sein d’une société commerciale tout en réservant à cette société un caractère civil en raison de son objet. Le texte du projet de loi autorise les avocats à créer désormais des sociétés leur permettant d’organiser le partage des bénéfices entre les associés et de limiter leur responsabilité à l’égard des dettes sociales à hauteur de leurs apports au capital.

Finalement le projet de loi permet aux avocats de s’établir librement dans l’arrondissement judiciaire où se trouve l’Ordre des avocats auprès duquel l’avocat est inscrit.

Conseil de gouvernement, Résumé des travaux du 1er décembre 2006, 01-12-2006


Das neue Règlement des Ordre des Avocats du Barreau

Nach Artikel 36 der Luxemburger Verfassung kommt das Recht, den Zugang und die Ausübung eines Berufs zu ordnen, dem Großherzog zu bzw. dessen Gewalt, Verordnungen zu erlassen.

Es bedurfte der Klagen einiger Rechtsanwälte gegen die Satzung der Rechtsanwaltskammer Luxemburg, um gerichtlich festzustellen, dass die Verbindlichkeit der Anordnungen dieser Satzung keineswegs verfassungsmäßig gegründet waren. Der Artikel der Verfassung wurde November 2004 abgeändert.


Mit Veröffentlichung im Mémorial am 20. April 2005 trat das REGLEMENT INTERIEUR DE L’ORDRE DES AVOCATS DU BARREAU DE LUXEMBOURG in Kraft.

Noch strittig ist: Das Luxemburger Gesetz verlangt von Rechtsanwälten die Beherrschung der drei Sprachen des Landes – eine Anforderung, die von der Europäischen Kommission abgelehnt wird, weil sie vom Herkunftslandprinzip ausgeht.

Da die Rechtsanwälte gleichsam ein Monopol der Vertretung vor der Justiz besitzen, wurde ein Pflicht zur beruflichen Weiterbildung ausgesprochen.

Ein Rechtsanwalt darf in würdiger und delikater Weise für sich selbst werben.

Ein Schiedsmann soll bei Streitigkeiten zwischen Anwalt und seinem Kunden vermitteln können.

Ein Anwalt darf jetzt auch, ohne vorher die Erlaubnis beim RIO einzuholen, gegenüber der Presse Stellung beziehen.

Die Zinsen von Geldern des Klienten auf Konten, die der Anwalt ggf. verwaltet, gehören dem Kunden.

Es wird eine Bereitschaft außerhalb der üblichen Bürostunden eingerichtet für Klienten, die von der Polizei in flagranti erwischt wurden. Da sich hier niemand vordrängelt, werden dadurch wohl künftig Praktikanten die Chance ihres Lebens bekommen.


Streit mit dem Anwalt

In Deutschland wurde 2009 mit dem "Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht" eine unabhängige Schlichtungsstelle geschaffen, die bei Streitigkeiten zwischen Mandanten und deren Anwalt vermitteln und eine gerichtliche Auseinandersetzung darüber vermeiden soll. In Luxemburg hat ein Mandant in derlei Fällen nur die Wahl, sich an die Anwaltskammer zu wenden oder den Streit vor den  Friedensrichter zu bringen.

 


Weitere Informationen

Die Anwaltskammer vertritt die Interessen von knapp 1.900 Anwälten in Luxemburg. Das Land zählt 340 Anwaltskanzleien.

Die Anwaltskammer setzt sich seit 2011 aus folgenden Personen zusammen: Guy Harles, Gaston Stein, Charles Kaufhold, René Diederich, Rosario Grasso, Marie-Pierre Bezzina, Fabio Trevisan, Jean Schaffner, Franz Fayot, Frank Rollingern, Andrea Sabbatini, Shirine Azizi, Karima Hammouche, Thomas Stackler und Isabelle Comhaire zusammen. (tageblatt 21.09.2011)

Auf der Website der Rechtsanwaltskammer
 ist ein Anwaltsverzeichnis zu finden,

unterteilt nach den Bezirken Luxemburg und Diekirch.

Eine spezielle Suchfunktion erlaubt einen Anwalt nach Spezialgebiet zu suchen,
zum Beispiel Arbeits- und Sozialrecht oder Steuerrecht.

Unter „Anzeigen“ findet man auch Angebote für zu besetzende Praktikumsplätze und andere Stellen.

Marisandra Ozolins: Kommission fordert Einhaltung des EU-Rechts von Luxemburg.
Sprachprüfung für Rechtsanwälte muss abgeschafft werden. Tageblatt 17./18.7.2004, S. 4.

Anne Heniqui: Les avocats s’achètent une conduite. d’Lëtzebuerger Land 29.04.2005.

Ombudsman: Recommandation relative à l'institution d'un organe de surveillance auprès des ordres professionnels et d'autres professions libérales. N°45, 2011.

L’ouvrage "Le droit international privé au Grand-Duché de Luxembourg" remis au ministre de la Justice François Biltgen. Regierungsmitteilung, 04.03.2011.


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