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14. Oktober 2010

Brutkammer

Sich selbständig machen in Luxemburg




Wo müssen Sie als Selbständiger Einkommensteuer entrichten?

Kommt es beim Nichtselbständig Beschäftigten auf das Beschäftigungsland an, so beim Selbständigen auf den Sitz der Betriebsstätte oder ob in dem Land ein ständiger Vertreter tätig ist

Das Einkommensteuerrecht sowie die DBA (= zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf diesem Gebiet) unterscheiden verschiedene Arten von Einkünften.

Neben den Einkünften eines Beschäftigten aus unselbständiger Tätigkeit gibt es die selbständiger Tätigkeit, sei es aus gewerblicher Tätigkeit, sei es aus der Ausübung eines freien Berufs oder aus Land- und Forstwirtschaft.

Das OECD-Modell für DBA sowie das Luxemburger Einkommensteuerrecht besagen für gewerblichen Betrieb:

Die Einkünfte aus gewerblichen Betrieb sind in dem Staat zu versteuern, in welchem jeweils die Betriebsstätte liegt bzw. wo das Unternehmen eine feste Niederlassung oder einen (angestellten) festen Vertreter (Représentant permanent) unterhält.

Das bezieht sich natürlich lediglich auf die inländischen Einkünfte des Unternehmens, die aus der betreffenden Einrichtung oder Tätigkeit erzielt werden.

Eine feste Niederlassung (Établissement stable) ist jede festgelegte Örtlichkeit, von der aus der Betrieb bzw. die wirtschaftliche Aktivität erfolgt. Folgende Kriterien werden erfüllt:

a) eine feste Einrichtung;
b) auf Dauer (nicht vorübergehend);
c) steht zur Verfügung des Betreibers;
d) dadurch wird die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt.

Das trifft zum Beispiel zu auf eine Baustelle, die länger als 6 Monate betrieben wird. Das kann aber auch ein aufgestellter Automat sein oder ein Taxistand.


Unternehmensform

Bei der Besteuerung spielt auch die Unternehmensform eine starke Rolle, insbesondere ob es sich um eine persönliche Firma bzw. Personengesellschaft oder eine juristische Person (collectivité: sarl, SA, ... usw.) handelt.

Bei Personengesellschaften (z.B. la Société en Nom collectif; la Société en Commandite simple; le Groupement d’Interêt économique; la Société civile; l’Association en Participation; l’Association momentanée; l’Association de Fait) gilt die steuerliche Transparenz:

Das heißt, nicht die Firma, sondern die Teilhaber werden persönlich gemäß den Einkünften besteuert, die ihnen jeweils zuzurechnen sind. Erforderlichenfalls wird eine Erklärung über die Aufteilung der Einkünfte der Firma unter die Teilhaber abgegeben.

Besondere Regelungen sind meist vorgesehen in den DBA für Künstler und Sportler, sofern deren Einnahmen nicht unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb fallen.

Tantiemen für die Wahrnehmung der Pflichten eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer juristischen Gesellschaft sind in der Regel im Land zu versteuern, wo der Sitz des betreffenden Unternehmens liegt.

Ist die betreffende Person auch mit den täglich anfallenden Aufgaben eines Unternehmensleiters betraut, so gelten seine diesbezüglichen Einkünfte steuerlich als Gehalt.


Ausländische Quellensteuer von Luxemburger Gewerbesteuer abziehen

Verwaltungsgericht verschafft Steuergutschriften

Art. 134bis L.I.R. sieht bei ausländischen Einkünften eines in Luxemburg Steuerpflichtigen die Möglichkeit vor, falls diese Einkünfte im Ausland schon besteuert worden sind, dass die ausländische Steuer von der in Luxemburg zu zahlenden Einkommenssteuer abgesetzt werden kann.

Nun hat eine in Luxemburg steuerpflichtige Bank für Zinseinkünfte aus Spanien begehrt, das die in Spanien dafür gezahlte Steuer nicht nur von der Luxemburger Einkommenssteuer (IRC, d.h. l’Impôt sur le Revenu des Collectivités), sondern auch von der kommunalen Gewerbesteuer (ICC, d.h. l’Impôt commercial communal) abgezogen werden soll.

Begründung: In dem hier anzuwendenden Abkommen zwischen Luxemburg und Spanien zur Verhinderung der Doppelbesteuerung wird nicht von der Luxemburger Einkommensteuer gesprochen, sondern von „der Steuer, die Luxemburg auf die Einkünfte erhebt“.

Das Luxemburger Verwaltungsgericht (Tribunal administratif) hat in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2005 (Streitsache Nr. 18.793 und 19.298) gegen die Luxemburger Steuerbehörde entschieden, die bislang immer nur das Einkommenssteuerrecht in diesem Zusammenhang angesprochen sah.


Neues zur Besteuerung von Müttern und Töchtern

Die EU Direktive 90/435/CEE wird in Luxemburger Recht umgesetzt

Die Dividenden und andere Gewinnbestandteile, die eine Tochter ihrer Mutter zuschreibt, soll durch das Gesetzesprojekt Nr. 5492 von der Quellensteuer befreit werden, um eine Doppelbesteuerung bei der Mutter zu vermeiden.

Die neue Punkte der Direktive sind:
Die Liste der fraglichen Gesellschaften wird ausgedehnt, insbesondere auf Mütter in anderen Mitgliedstaaten.
Die Schwelle des Beteiligung am Eigentum wird von 25% auf 10% reduziert.

Indes ist vieles der EU Direktive bereits durch den Luxemburger Gesetzgeber vorweg genommen worden. Es verbleibt somit im Wesentlichen die Erweiterung der Liste der betroffenen Unternehmen.



Weitere Informationen

Jean-Pierre Winandy, Double imposition: les crédits d’impôts en hausse, Luxemburger Wort 30.7.2005
Champ d’application de l’impôt sur le revenu. Autorenteam Ernst & Young, L'imposition des Non-Résidents au Luxembourg.

NEWSLETTER du 30 septembre 2005 de l'Administration des contributions directes

Objet: Régime société mère et filiales – projet de loi

Le projet de loi n° 5492 a pour objet la transposition en droit national de la directive 2003/123/CE modifiant la directive 90/435/CEE concernant le régime fiscal commun applicable aux sociétés mères et filiales d’États membres différents.

Ce dispositif a pour objectif d’exonérer de retenue à la source les dividendes et autres bénéfices attribués par des filiales à leur société mère, et d’éliminer la double imposition économique de ces revenus au niveau de la société mère.

La nouvelle directive innove sur certains points:
- la liste des sociétés éligibles est élargie; il est également tenu compte des établissements stables de sociétés mères d’un autre État membre;
- le seuil de participation est ramené progressivement de 25 % à 10 %.

Étant donné que le législateur luxembourgeois a largement anticipé sur la récente législation européenne, concernant le seuil de participation et les établissements stables, les modifications à apporter par le projet de loi sous rubrique concernent essentiellement l’élargissement du périmètre des sociétés éligibles.


Le projet de loi

La directive européenne




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Beschäftigten wird in besonderen Umständen die Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren Berufsverband.
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