Wo
müssen Sie als
Selbständiger Einkommensteuer entrichten?
Kommt
es
beim
Nichtselbständig
Beschäftigten auf das
Beschäftigungsland an, so
beim Selbständigen auf den Sitz
der
Betriebsstätte oder ob in dem Land ein ständiger
Vertreter tätig ist
Das
Einkommensteuerrecht
sowie
die
DBA
(= zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf
diesem Gebiet) unterscheiden verschiedene
Arten von Einkünften.
Neben
den
Einkünften
eines
Beschäftigten
aus unselbständiger Tätigkeit gibt es die
selbständiger
Tätigkeit, sei es aus gewerblicher
Tätigkeit, sei es aus der Ausübung
eines
freien
Berufs oder aus Land-
und
Forstwirtschaft.
Das
OECD-Modell
für
DBA sowie das
Luxemburger Einkommensteuerrecht besagen für gewerblichen
Betrieb:
Die Einkünfte aus gewerblichen Betrieb sind in
dem Staat zu
versteuern, in
welchem jeweils die Betriebsstätte liegt bzw. wo das Unternehmen
eine feste
Niederlassung oder einen (angestellten) festen Vertreter (Représentant
permanent) unterhält.
Das bezieht sich natürlich lediglich auf die
inländischen
Einkünfte des
Unternehmens, die aus der betreffenden Einrichtung oder Tätigkeit
erzielt
werden.
Eine
feste
Niederlassung (Établissement
stable) ist jede festgelegte Örtlichkeit, von der aus der
Betrieb bzw. die
wirtschaftliche Aktivität erfolgt. Folgende Kriterien werden
erfüllt:
a)
eine
feste
Einrichtung;
b) auf Dauer (nicht
vorübergehend);
c) steht zur
Verfügung
des Betreibers;
d) dadurch wird die
wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt.
Das
trifft
zum
Beispiel
zu auf eine
Baustelle, die länger als 6 Monate betrieben wird. Das kann aber
auch ein
aufgestellter Automat sein oder ein Taxistand.
Unternehmensform
Bei
der
Besteuerung
spielt
auch die
Unternehmensform eine starke
Rolle, insbesondere ob es sich um eine
persönliche
Firma bzw. Personengesellschaft oder eine juristische Person (collectivité:
sarl,
SA,
... usw.) handelt.
Bei
Personengesellschaften
(z.B.
la
Société en Nom collectif; la
Société en Commandite simple; le Groupement
d’Interêt économique; la Société civile;
l’Association en Participation;
l’Association momentanée; l’Association de Fait) gilt
die steuerliche
Transparenz:
Das
heißt,
nicht
die Firma, sondern die Teilhaber werden
persönlich gemäß den
Einkünften besteuert, die ihnen jeweils zuzurechnen sind.
Erforderlichenfalls
wird eine Erklärung über die Aufteilung der Einkünfte
der Firma unter die
Teilhaber abgegeben.
Besondere
Regelungen
sind
meist
vorgesehen
in den DBA
für Künstler und Sportler,
sofern deren Einnahmen
nicht unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb fallen.
Tantiemen
für die Wahrnehmung der
Pflichten eines
Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer juristischen Gesellschaft sind
in der
Regel im Land zu versteuern, wo der Sitz des betreffenden Unternehmens
liegt.
Ist
die
betreffende Person auch mit den täglich anfallenden
Aufgaben eines
Unternehmensleiters betraut, so gelten seine diesbezüglichen
Einkünfte
steuerlich als Gehalt.
Ausländische
Quellensteuer von Luxemburger Gewerbesteuer abziehen
Verwaltungsgericht
verschafft
Steuergutschriften
Art.
134bis
L.I.R. sieht
bei
ausländischen Einkünften eines in Luxemburg Steuerpflichtigen
die Möglichkeit
vor, falls diese Einkünfte im Ausland schon besteuert worden sind,
dass die
ausländische Steuer von der in Luxemburg zu zahlenden
Einkommenssteuer
abgesetzt werden kann.
Nun
hat
eine
in Luxemburg
steuerpflichtige Bank für Zinseinkünfte aus Spanien begehrt,
das die in Spanien
dafür gezahlte Steuer nicht nur von der Luxemburger
Einkommenssteuer (IRC, d.h.
l’Impôt
sur le Revenu des Collectivités), sondern auch
von
der kommunalen
Gewerbesteuer (ICC, d.h. l’Impôt
commercial communal)
abgezogen
werden soll.
Begründung:
In
dem
hier
anzuwendenden
Abkommen zwischen Luxemburg und Spanien zur Verhinderung
der
Doppelbesteuerung wird nicht von der Luxemburger Einkommensteuer
gesprochen,
sondern von „der Steuer, die Luxemburg auf die Einkünfte erhebt“.
Das
Luxemburger
Verwaltungsgericht
(Tribunal
administratif) hat in seiner Entscheidung vom 11. Juli
2005
(Streitsache Nr. 18.793 und 19.298) gegen die Luxemburger
Steuerbehörde
entschieden, die bislang immer nur das Einkommenssteuerrecht in diesem
Zusammenhang angesprochen sah.
Neues
zur Besteuerung von Müttern und
Töchtern
Die
EU Direktive 90/435/CEE wird in Luxemburger Recht umgesetzt
Die
Dividenden
und
andere
Gewinnbestandteile, die eine Tochter ihrer Mutter zuschreibt, soll
durch das
Gesetzesprojekt Nr. 5492 von der Quellensteuer befreit werden, um eine
Doppelbesteuerung bei der Mutter zu vermeiden.
Die
neue
Punkte
der
Direktive sind:
Die Liste der fraglichen Gesellschaften wird ausgedehnt, insbesondere
auf
Mütter in anderen Mitgliedstaaten.
Die Schwelle des Beteiligung am Eigentum wird von 25% auf 10%
reduziert.
Indes
ist
vieles
der EU
Direktive
bereits durch den Luxemburger Gesetzgeber vorweg genommen worden. Es
verbleibt
somit im Wesentlichen die Erweiterung der Liste der betroffenen
Unternehmen.
Weitere Informationen
Jean-Pierre Winandy, Double
imposition: les crédits
d’impôts en hausse,
Luxemburger Wort 30.7.2005
Champ
d’application
de
l’impôt sur le revenu.
Autorenteam
Ernst
&
Young, L'imposition des Non-Résidents au Luxembourg.
NEWSLETTER du 30
septembre 2005
de l'Administration des contributions directes
Objet: Régime société mère et filiales –
projet de loi
Le projet de loi n° 5492 a pour objet la transposition en droit
national de la
directive 2003/123/CE modifiant la directive 90/435/CEE concernant le
régime
fiscal commun applicable aux sociétés mères et
filiales d’États membres
différents.
Ce dispositif a pour objectif d’exonérer de retenue à la
source les dividendes
et autres bénéfices attribués par des filiales
à leur société mère, et
d’éliminer la double imposition économique de ces revenus
au niveau de la
société mère.
La nouvelle directive innove sur certains points:
- la liste des sociétés éligibles est
élargie; il est également tenu compte des
établissements stables de sociétés mères
d’un autre État membre;
- le seuil de participation est ramené progressivement de 25 %
à 10 %.
Étant donné que le législateur luxembourgeois a
largement anticipé sur la
récente législation européenne, concernant le
seuil de participation et les établissements
stables, les modifications à apporter par le projet de loi sous
rubrique
concernent essentiellement l’élargissement du
périmètre des sociétés éligibles.
Le
projet
de
loi
La
directive
européenne
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0080080028002.
Beschäftigten wird in besonderen Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband.
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