Ein
Unternehmer,
der
seine
Zahlungen
einstellt
und
dessen
Kreditmöglichkeiten
erschöpft sind, befindet sich in Zahlungsunfähigkeit bzw.
Insolvenz.
Wenn
die
Insolvenz
ausgesprochen
worden
ist,
wird
dem
Unternehmer die
Verfügungsgewalt
über seinen Besitz entzogen, und ein Konkursverwalter nimmt das
Ruder in die
Hand.
Grundsätzlich
werden
dann
die
sechs
vorausgegangenen
Monate
unter
Augenschein
genommen. Alle
in diesem Zeitraum vorgenommenen Transaktionen werden geprüft, ob
sie vom
Unternehmer in gutem Glauben vorgenommen worden sind, dass er die
dadurch
eingegangenen Zahlungsverpflichtungen auch einhalten könnte. Wenn
nachgewiesen
werden kann, dass er seine spätere Zahlungsunfähigkeit zu dem
Zeitpunkt der
Transaktionen schon voraussehen konnte, sind diese vorgenommenen
Transaktionen
null und nichtig.
Die
Ansprüche
der
öffentlichen
Hand
gegenüber
der
Konkursmasse
sind vorrangig.
Ein
Unternehmer,
der
den
Konkurs
verschleppt,
der
die wahre wirtschaftliche
Situation verbirgt oder einen Teil seines Aktivvermögens
versteckt, kann wegen
betrügerischen Bankrotts bestraft werden.
Ebenso
kann
dem
Leiter
eines
Unternehmens
in
schwerwiegenden Fällen
(nachgewiesenes
Fehlverhalten) untersagt werden, eine geschäftliche oder leitende
Tätigkeit
weiterhin auszuüben oder wieder aufzunehmen. Diese Konsequenz ist
unumgänglich
im Falle eines Bankrotts.
Auf
diesem
Gebiet
gibt
es
noch
weitere
Verfahrenswege, um den Existenz
bedrohenden
Zahlungsschwierigkeiten eines Unternehmen zu begegnen.
Der
Zahlungsaufschub
Ein
Zahlungsaufschub
kann
dem
Geschäftsmann
gewährt
werden,
der
gutgläubig in Folge
außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse
vorübergehend seine Zahlungen
einstellen muss, der aber, nachdem seine Bilanz geziemend geprüft
worden ist,
über genug Vermögensgüter und Zahlungsmittel
verfügt, um alle seine Gläubiger
zu befriedigen, in den Hauptforderungen wie in den
Zinsen.
Ein
Zahlungsaufschub
kann
ebenfalls
gewährt
werden,
wenn
die Situation
des
Geschäftsmanns, obgleich defizitär, ernstliche Elemente
umfasst, die erwarten lassen, dass ein Gleichgewicht zwischen Aktiva
und Passiva
wiederhergestellt werden kann. Um ihn zu erreichen, muss der
Geschäftsmann beim
Handelsgericht [Tribunal de Commerce]
und
beim
Oberen
Gerichtshof
[Cour
Supérieure de Justice] in einem Schriftstück ein
Begehren
einreichen und diesem
beifügen:
- ein Exposee der
Ereignisse, weswegen er sein Begehren einreicht,
- eine detaillierte
Aufstellung (ggf. geschätzt) seiner Aktiva und
Passiva,
- die Namensliste
seiner Gläubiger, mit Angabe von Wohnsitz und der
geschuldeten Beträge.
Wenn
der
Zahlungsaufschub
gewährt
worden
ist,
ist
die
Überwachung des
Unternehmens
Kommissaren anvertraut, die durch das Gericht benannt werden und bei
denen das
Unternehmen für jedweden Verfügungsakt und Transaktion die
vorherige Zustimmung
einholen muss.
Im
Übrigen
hat
der
Zahlungsaufschub
zur
Wirkung,
die
Verfolgungsmaßnahmen wegen
rückständiger Zahlung aufzuschieben und zu unterbinden.
Ebenso untersagt er die
Inbesitznahme oder den Selbsthilfeverkauf durch bevorzugte
Gläubiger oder
Hypothekengläubiger von Wirtschaftsgütern, die zur
Ausübung des Berufes
notwendig sind. Dieser Zahlungsaufschub ist indes unwirksam im Hinblick
auf
Steuerforderungen, Lohn- und Gehaltsforderungen sowie
Unterhaltszahlungen.
Der
vorbeugende Vergleich [Le
Concordat
préventif]
Der
Geschäftsmann,
der
als
gutgläubiger
Schuldner
seine
Zahlungen
eingestellt hat,
kann die Konkurserklärung vermeiden, wenn er von seinen
Gläubigern einen vorbeugenden
Vergleich erlangt, dessen Formen und Bedingungen im Gesetz festgelegt
sind.
Der
Schuldner
richtet
sein
Begehren
an
das
für seinen Wohnsitz
zuständige
Bezirksgericht [Tribunal
d'Arrondissement] mit einer bestimmten Anzahl
von
Angaben, zu denen er durch die Gesetzgebung verpflichtet ist.
Der
Vergleich
kommt
nur
zustande,
wenn
die
Mehrheit der Gläubiger, die
für ¾ aller
geschuldeten Forderungssummen stehen, dem Begehren stattgegeben
haben.
Der
gerichtliche Vergleich [Le
Concordat
homologué
par
le
Tribunal
de
commerce]
Der
gerichtliche
Vergleich
erlaubt
dem
Unternehmen
die
Ausübung aller
seiner Rechte
und die freie Verfügung über seinen Besitz. Die Situation des
Unternehmens ist
jedoch eng überwacht und einen vom Gericht dazu abgestellten
Richter.
Falls
sich
die
finanzielle
Situation
des
Unternehmens
nicht verbessert, kann
das
Gericht [Tribunal
de
Commerce]
dem Vergleich ein Ende machen und den
Konkurs
verkünden.
Die
Zwangsverwaltung [La
Gestion
contrôlée]
Der
Geschäftsmann,
dessen
Kredit
erschöpft
ist
oder
dessen
Gesamtabwicklung seiner
Verpflichtungen in Frage gestellt ist, kann diese Hilfe begehren, sei
es, um
seine Angelegenheiten neu zu ordnen, sei es um seine Aktiva gut zu
verwerten.
Das
Unternehmen,
das
nur
an
vorübergehenden
Schwierigkeiten
leidet,
muss an das
Handelsgericht [Tribunal
de
Commerce]
ein begründetes Verlangen
richten,
versehen mit Dokumenten, die es unterstützen und insbesondere
einer Liste
seiner Gläubiger.
Das
Abkommen
über
die
gerichtliche
Zwangsverwaltung
ist
obligatorisch
für die
Gläubiger, den Schuldner, die Mitschuldner und die Bürgen.
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