La Justice

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27. Januar 2011

Brutkammer

Sich selbständig machen in Luxemburg


Handelsgericht [Tribunal de Commerce]

Oberer Gerichtshof [Cour Supérieure de Justice]




Platz

Die Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz

Ein Unternehmer, der seine Zahlungen einstellt und dessen Kreditmöglichkeiten erschöpft sind, befindet sich in Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz.

Wenn die Insolvenz ausgesprochen worden ist, wird dem Unternehmer die Verfügungsgewalt über seinen Besitz entzogen, und ein Konkursverwalter nimmt das Ruder in die Hand.

Grundsätzlich werden dann die sechs vorausgegangenen Monate unter Augenschein genommen. Alle in diesem Zeitraum vorgenommenen Transaktionen werden geprüft, ob sie vom Unternehmer in gutem Glauben vorgenommen worden sind, dass er die dadurch eingegangenen Zahlungsverpflichtungen auch einhalten könnte. Wenn nachgewiesen werden kann, dass er seine spätere Zahlungsunfähigkeit zu dem Zeitpunkt der Transaktionen schon voraussehen konnte, sind diese vorgenommenen Transaktionen null und nichtig.

Die Ansprüche der öffentlichen Hand gegenüber der Konkursmasse sind vorrangig.

Ein Unternehmer, der den Konkurs verschleppt, der die wahre wirtschaftliche Situation verbirgt oder einen Teil seines Aktivvermögens versteckt, kann wegen betrügerischen Bankrotts bestraft werden.

Ebenso kann dem Leiter eines Unternehmens in schwerwiegenden Fällen (nachgewiesenes Fehlverhalten) untersagt werden, eine geschäftliche oder leitende Tätigkeit weiterhin auszuüben oder wieder aufzunehmen. Diese Konsequenz ist unumgänglich im Falle eines Bankrotts.

Auf diesem Gebiet gibt es noch weitere Verfahrenswege, um den Existenz bedrohenden Zahlungsschwierigkeiten eines Unternehmen zu begegnen.


Der Zahlungsaufschub

Ein Zahlungsaufschub kann dem Geschäftsmann gewährt werden, der gutgläubig in Folge außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse vorübergehend seine Zahlungen einstellen muss, der aber, nachdem seine Bilanz geziemend geprüft worden ist, über genug Vermögensgüter und Zahlungsmittel verfügt, um alle seine Gläubiger zu befriedigen, in den Hauptforderungen wie in den Zinsen.

Ein Zahlungsaufschub kann ebenfalls gewährt werden, wenn die Situation des Geschäftsmanns, obgleich defizitär, ernstliche Elemente umfasst, die erwarten lassen, dass ein Gleichgewicht zwischen Aktiva und Passiva wiederhergestellt werden kann. Um ihn zu erreichen, muss der Geschäftsmann beim Handelsgericht [Tribunal de Commerce] und beim Oberen Gerichtshof [Cour Supérieure de Justice] in einem Schriftstück ein Begehren einreichen und diesem beifügen:

  • ein Exposee der Ereignisse, weswegen er sein Begehren einreicht,
  • eine detaillierte Aufstellung (ggf. geschätzt) seiner Aktiva und Passiva,
  • die Namensliste seiner Gläubiger, mit Angabe von Wohnsitz und der geschuldeten Beträge.

Wenn der Zahlungsaufschub gewährt worden ist, ist die Überwachung des Unternehmens Kommissaren anvertraut, die durch das Gericht benannt werden und bei denen das Unternehmen für jedweden Verfügungsakt und Transaktion die vorherige Zustimmung einholen muss.

Im Übrigen hat der Zahlungsaufschub zur Wirkung, die Verfolgungsmaßnahmen wegen rückständiger Zahlung aufzuschieben und zu unterbinden. Ebenso untersagt er die Inbesitznahme oder den Selbsthilfeverkauf durch bevorzugte Gläubiger oder Hypothekengläubiger von Wirtschaftsgütern, die zur Ausübung des Berufes notwendig sind. Dieser Zahlungsaufschub ist indes unwirksam im Hinblick auf Steuerforderungen, Lohn- und Gehaltsforderungen sowie Unterhaltszahlungen.


Der vorbeugende Vergleich [Le Concordat préventif]

Der Geschäftsmann, der als gutgläubiger Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, kann die Konkurserklärung vermeiden, wenn er von seinen Gläubigern einen vorbeugenden Vergleich erlangt, dessen Formen und Bedingungen im Gesetz festgelegt sind.

Der Schuldner richtet sein Begehren an das für seinen Wohnsitz zuständige Bezirksgericht [Tribunal d'Arrondissement] mit einer bestimmten Anzahl von Angaben, zu denen er durch die Gesetzgebung verpflichtet ist.

Der Vergleich kommt nur zustande, wenn die Mehrheit der Gläubiger, die für ¾ aller geschuldeten Forderungssummen stehen, dem Begehren stattgegeben haben.

Der gerichtliche Vergleich [Le Concordat homologué par le Tribunal de commerce]

Der gerichtliche Vergleich erlaubt dem Unternehmen die Ausübung aller seiner Rechte und die freie Verfügung über seinen Besitz. Die Situation des Unternehmens ist jedoch eng überwacht und einen vom Gericht dazu abgestellten Richter.

Falls sich die finanzielle Situation des Unternehmens nicht verbessert, kann das Gericht [Tribunal de Commerce] dem Vergleich ein Ende machen und den Konkurs verkünden.

Die Zwangsverwaltung [La Gestion contrôlée]

Der Geschäftsmann, dessen Kredit erschöpft ist oder dessen Gesamtabwicklung seiner Verpflichtungen in Frage gestellt ist, kann diese Hilfe begehren, sei es, um seine Angelegenheiten neu zu ordnen, sei es um seine Aktiva gut zu verwerten.

Das Unternehmen, das nur an vorübergehenden Schwierigkeiten leidet, muss an das Handelsgericht [Tribunal de Commerce] ein begründetes Verlangen richten, versehen mit Dokumenten, die es unterstützen und insbesondere einer Liste seiner Gläubiger.

Das Abkommen über die gerichtliche Zwangsverwaltung ist obligatorisch für die Gläubiger, den Schuldner, die Mitschuldner und die Bürgen.


Weitere Informationen

Faillite et procédures voisines

Handwerkskammer: L'entreprise et la faillite

Rasanter Anstieg der Firmenpleiten in Luxemburg. Saarbrücker Zeitung, 27.01.2011.


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