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Wenn Sie einen Arzt im
Ausland in Anspruch nehmen
Bislang
sahen die
nationalen Systeme der Krankenversicherung der einzelnen
EU-Mitgliedstaaten nur
in begründeten Ausnahmefällen vor, dass ihre Versicherten
einen Arzt im Ausland
in Anspruch nehmen konnten.
Denn die
Krankenversicherungen haben jeweils mit ihren medizinischen
Leistungsträgern im Lande besondere
Verträge abgeschlossen, die indes im Ausland keinerlei Geltung
besitzen.
Einen Wandel
auf
diesem Gebiet hat indes die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs
herbeigeführt.
Zwar ist die
Ausgestaltung des Systems der sozialen Sicherheit jeweils Sache des
einzelnen
Mitgliedstaates. Dabei muss dieser jedoch die Grundsätze des
EG-Rechts
beachten.
Medizinische
Dienstleistungen fallen nach Auffassung des Europäischen
Gerichtshofs unter das
Prinzip des freien Dienstleistungsverkehrs.
Einschränkungen
dieses
Prinzips
sind
nur
in
besonderen
Fällen gerechtfertigt und
müssen
verhältnismäßig im Hinblick auf den zu erreichenden
Zweck sein.
Eine
hinreichende
Begründung kann hier sein, dass das finanzielle Gleichgewicht des
Systems der
sozialen Sicherheit gefährdet werde.
So kann etwa
die
Krankenkasse die stationäre Behandlung im Ausland von einer
vorherigen
schriftlichen Zustimmung abhängig machen.
Überhaupt verweigert
kann eine Behandlung im Ausland aber nur, wenn die gleiche oder ebenso
wirksame
Dienstleistung im Inland rechtzeitig möglich ist.
Weitere
Informationen
Ausgehend
von dem speziellen
Standpunkt eines in Luxemburg ansässigen Patienten behandelt diese
Frage die neue CSL-Broschüre:
Arztbesuch
und Krankenhausaufenthalt im Ausland - Was und wie erstattet die
Krankenkasse?
Raymond
Kohll, EuGH C-158/96, 28.4.1998
Geraets-Smits,
Peerboms, EuGH C-157/99, 12. Juli 2001
Müller-Fauré,
van
Riet,
EuGH
C-385/99,
13.
Mai
2003
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