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13. November 2010

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Krankenkasse und Sozialversicherung
in Luxemburg



Wenn Ihr Chef Sie zum Arbeiten nach Luxemburg schickt



Sozialversicherungszentrum

ITM




Die Sonderregelung bei einer Entsendung

Die Europäische Union hat in der Verordnung 1408/71 allgemeine Regelungen über die Zuordnung eines beschäftigten Arbeitnehmers zur jeweiligen nationalen Sozialversicherung aufgestellt.

Darunter fallen die Bereiche:

  • Kranken- und Mutterschaftsversicherung
  • Unfallversicherung
  • Invaliditätsversicherung
  • Alters- und Hinterbliebenenversicherung
  • Leistungen bei Arbeitslosigkeit
  • Familienleistungen

Besagte Regelungen gelten allerdings nur für Arbeitnehmer, Selbständige und Rentner, sofern sie EU-Staatsangehörige sind, sowie für deren mitversicherten Angehörigen.

Nationales Recht wird dadurch nicht ersetzt, sondern es werden lediglich die nationalen Bestimmungen in Übereinklang miteinander gebracht und / oder bestimmt, in welchem Falle welches nationale Recht den Vorrang hat.

Damit wird der Fall auszuschließen gesucht, dass ein Versicherter zur selben Zeit in zwei verschiedenen Staaten sozialversichert ist.

Es muss dabei jedoch immer zwischen der Mitgliedschaft insgesamt in einem Sozialversicherungssystem entschieden werden (und nicht bloß z.B. in der Krankenversicherung oder in der Rentenversicherung).

In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Regelungen beantragt und genehmigt werden.




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