Die
Sonderregelung
bei
einer
Entsendung
Die
Europäische
Union
hat
in der
Verordnung 1408/71 allgemeine Regelungen über die Zuordnung eines
beschäftigten
Arbeitnehmers zur jeweiligen nationalen Sozialversicherung aufgestellt.
Darunter
fallen
die
Bereiche:
- Kranken- und
Mutterschaftsversicherung
- Unfallversicherung
- Invaliditätsversicherung
- Alters- und
Hinterbliebenenversicherung
- Leistungen bei
Arbeitslosigkeit
- Familienleistungen
Besagte
Regelungen
gelten
allerdings
nur
für Arbeitnehmer, Selbständige und Rentner, sofern sie
EU-Staatsangehörige
sind, sowie für deren mitversicherten Angehörigen.
Nationales
Recht
wird
dadurch
nicht
ersetzt, sondern es werden lediglich die nationalen Bestimmungen in
Übereinklang miteinander gebracht und / oder bestimmt, in welchem
Falle welches
nationale Recht den Vorrang hat.
Damit
wird
der
Fall
auszuschließen
gesucht, dass ein Versicherter zur selben Zeit in zwei verschiedenen
Staaten
sozialversichert ist.
Es
muss dabei jedoch immer zwischen der
Mitgliedschaft
insgesamt in einem Sozialversicherungssystem entschieden werden (und
nicht bloß
z.B. in der Krankenversicherung oder in der Rentenversicherung).
In
begründeten Einzelfällen können
Ausnahmen von den Regelungen
beantragt und genehmigt werden.
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Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die
Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im
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angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können
ebenso die Grüne Nummer
benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland
0080080028002. Beschäftigten wird in besonderen Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn
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