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24. März 2011

ccss.lu

Krankenkasse und Sozialversicherung
in Luxemburg



Ihre Sozialbeiträge

Rechtsformen von Unternehmen



Mutualité des Employeurs




Wie hoch ist Ihr Beitrag zur Krankenversicherung?

Ab 1. Januar 2011 wird der Krankenkassenbeitrag, der auf die Finanzierung der medizinischen Beterung entfällt, für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber jeweils um 0,1% angehoben.

Damit erhöht sich der Beitrag für die Krankenversicherung für medizinische Betreuung von 2,7 % Ihrer sozialversicherungspflichtigen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit auf 2,8 % derselben. Ihr Beitrag für Sachleistungen beträgt unverändert 0,25 %.

Außerdem werden für eine ganze Reihe von medizinischen und anderen Leistungen der Gesundheitskasse die Grenzen der Selbstbeteiligung der Patienten angehoben. So wird etwa das Sterbegeld (indemnité funéraire) von 1.260 Euro auf 935,80 Euro heruntergesetzt.

Soins médicaux
ärztl. Behandlung
Selbstbeteiligung des Patienten: 12 %
Soins médico-dentaires
zahnärztl. Behandlung
Ab 60 Euro im Jahr werden nur 88 % gemäß Tarif übernommen
Soins de kinésithérapie
Bewegungstherapie
Selbstbeteiligung: 30 % (ausgenommen stationäre Behandlung)
Soins infirmiers
Pflegebetreuung
Selbstbeteiligung: 12 %
Soins d’orthophonie
Ohrenärztl. Behandlung
Selbstbeteiligung: 12 % / 20 %
Soins de psychomotricité
Psychomotor. Behandlung
Selbstbeteiligung:12 % / 20 %
Soins hospitaliers
Krankenhausbehandlung
Selbstbeteiligung: 2,70 Euro
passage en policlinique
Behandlung durch Poliklinik
Selbstbeteiligung: 2,50 Euro
Cures thermales
Kurbehandlung
Selbstbeteiligung: 20 %
Fournitures orthopédiques
orthopädisches Material
Selbstbeteiligung: 40 %
Aides visuelles
Sehhilfen
Brillengestelle werden nur bis 30 Euro übernommen
Indemnité funéraire
Sterbegeld
herabgesetzt auf 935,80 Euro

Diese Tarife gelten wohlgemerkt nur für die Inanspruchnahme von Sachleistungen innerhalb Luxemburgs. Grenzgänger sind normalerweise in ihrem Wohnland zu dem Tarif der von ihnen im Wohnland ausgewählten Krankenversicherung versichert. In Fällen jedoch, wo diese nicht zuständig ist (etwa wenn ein Grenzgänger während eines Auslandsaufenthalts krank wird und an Ort und Stelle beim Bezahlen der Rechnung in Vorlage treten muss) übernimmt jedoch die Luxemburger Gesundheitskasse nur Leistungen in einer Höhe, die dem in Luxemburg geltenden Tarif entsprechen.


Die Versichertenvertreter hatten sich zuvor gegen die verschiedenen Erhöhungen der Selbstbeteiligung ausgesprochen; hingegen die Vertreter der Arbeitgeber gegen die Heraufsetzung der Beiträge.

Die Gewerkschaft OGBL fordert die völlige Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze, die derzeit bei dem 5fachen des SSM, also bei 8.624,04 Euro liegt. Das heißt, nach der derzeit geltenden Regelung ist ein Versicherter, der im Monat mehr als diesen Betrag verdient, nur bis zu dieser Betragshöhe beitragspflichtig und somit versichert.  


In Luxemburg ist jede Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt, ob selbständig oder unselbständig, oder die ein Ersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld (Indemnité de Chômage) oder Krankengeld (Indemnité de Maladie) bezieht, durch Gesetz zur Mitgliedschaft in der Sozialversicherung verpflichtet.

Die Krankenkasse werden finanziert durch die Beiträge der Versicherten bzw. von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie durch Zuschüsse des Staates. Der Staat trägt 37% des Beitragsaufkommens, was die Krankenkassen für die medizinische Betreuungen aufwenden, und 10 % des Beitragsaufkommens, was für das Krankengeld verwendet wird. Zu 100 % trägt der Staat die Finanzierung der Leistungen im Falle der Mutterschaft (Leistungen für medizinische Betreuung und Mutterschaftsgeld) sowie die Geldleistungen im Falle von Urlaub aus familiären Gründen (Congé pour Raisons familiales).

Was die Beschäftigten (Salariés) angeht, so zahlen die Krankenkassen-Beiträge zu 50 % die Arbeitnehmer, zu 50 % der Arbeitgeber. Die Selbständigen tragen ihren ganzen Beitrag allein, also zu 100 %.

Selbständig ist im Sinne des Sozialversicherungs-Gesetzbuches (Code des Assurances sociales) jeder, der der Handelskammer (Chambre de Commerce), der Handwerkskammer (Chambre des Métiers) oder der Landwirtschaftskammer (Chambre d’Agriculture) angehört oder eine berufliche Tätigkeit ausübt, die vorwiegend intellektueller und nicht kommerzieller Natur ist. Wer letzterer Gruppe angehört, ist ebenso Mitglied in der Caisse Nationale de Santé.

Der Gruppe der Selbständigen sind zugeschlagen die Teilhaber eines Unternehmens, die mehr als 25 % der Anteile halten (les associés de sociétés en nom collectif, de sociétés en commandite simple ou de sociétés à responsabilité limité). Ebenfalls die Leiter (administrateurs, Kommanditisten oder Beauftragte (mandataires) von Aktiengesellschaften (sociétés anonymes), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (sociétés en commandite par actions) sowie von Genossenschaften (sociétés coopératives), soweit sie das Tagesgeschäft der Unternehmen leiten und die Unternehmen auf o.g. Geschäftsfeldern tätig sind.

Was auf der Gehaltsbescheinigung des Beschäftigten als Bruttoeinkommen erscheint, ist folglich nicht der Gesamtbetrag, welchen der Beschäftigte das jeweilige Unternehmen kostet. Es treten hinzu die Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und zur Krankenversicherung; dazu der Beitrag zur Unfallversicherung (Association d'Assurance contre les Accidents) und je nach Branche der Beitrag für den Arbeitsmedizinischen Dienst (Service de Santé au Travail Multisectoriel).



Wer sich freiwillig zur Krankenversicherung anmeldet, für den wird der Beitrag künftig nach einem neuen Reglement auf das minimale Einkommen
berechnet, das sozialversicherungspflichtig ist (minimum cotisable).

Quelle:
Les membres du gouvernement ont approuvé le projet de règlement grand-ducal relatif à l’assurance maladie volontaire.
Conseil de gouvernement: Résumé des travaux du 23 mars 2011.



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