Wie hoch ist
Ihr Beitrag zur Krankenversicherung?
Ab 1. Januar 2011 wird der
Krankenkassenbeitrag, der auf die Finanzierung der medizinischen
Beterung entfällt, für Arbeitnehmer und für
Arbeitgeber jeweils
um
0,1% angehoben.
Damit erhöht sich der Beitrag
für die Krankenversicherung für medizinische Betreuung von
2,7 % Ihrer sozialversicherungspflichtigen Einkünfte aus
unselbständiger Tätigkeit auf 2,8 % derselben. Ihr Beitrag
für Sachleistungen beträgt unverändert 0,25 %.
Außerdem werden für eine
ganze Reihe von medizinischen und anderen Leistungen der
Gesundheitskasse die Grenzen der Selbstbeteiligung der Patienten
angehoben. So wird etwa das Sterbegeld (indemnité
funéraire) von 1.260 Euro auf 935,80 Euro heruntergesetzt.
Soins
médicaux
|
ärztl.
Behandlung
|
Selbstbeteiligung
des
Patienten:
12 %
|
Soins
médico-dentaires
|
zahnärztl.
Behandlung
|
Ab 60 Euro im
Jahr werden nur 88 % gemäß Tarif übernommen
|
Soins
de
kinésithérapie
|
Bewegungstherapie
|
Selbstbeteiligung:
30
%
(ausgenommen stationäre Behandlung)
|
Soins
infirmiers
|
Pflegebetreuung
|
Selbstbeteiligung:
12
%
|
Soins
d’orthophonie
|
Ohrenärztl.
Behandlung
|
Selbstbeteiligung:
12
%
/ 20 %
|
Soins
de
psychomotricité
|
Psychomotor.
Behandlung
|
Selbstbeteiligung:12
%
/
20 % |
Soins
hospitaliers
|
Krankenhausbehandlung
|
Selbstbeteiligung:
2,70
Euro
|
passage
en
policlinique
|
Behandlung
durch
Poliklinik
|
Selbstbeteiligung:
2,50
Euro
|
Cures
thermales
|
Kurbehandlung
|
Selbstbeteiligung:
20
%
|
Fournitures
orthopédiques
|
orthopädisches
Material
|
Selbstbeteiligung:
40
%
|
Aides
visuelles
|
Sehhilfen
|
Brillengestelle
werden
nur
bis 30 Euro übernommen
|
Indemnité
funéraire
|
Sterbegeld
|
herabgesetzt
auf 935,80 Euro
|
Diese Tarife gelten wohlgemerkt nur
für die Inanspruchnahme von Sachleistungen innerhalb Luxemburgs.
Grenzgänger sind normalerweise in ihrem Wohnland zu dem Tarif der
von ihnen im Wohnland ausgewählten Krankenversicherung versichert.
In Fällen jedoch, wo diese nicht zuständig ist (etwa wenn ein
Grenzgänger während eines Auslandsaufenthalts krank wird und
an Ort und Stelle beim Bezahlen der Rechnung in Vorlage treten muss)
übernimmt jedoch die Luxemburger Gesundheitskasse nur Leistungen
in einer Höhe, die dem in Luxemburg geltenden Tarif
entsprechen.
Die Versichertenvertreter hatten sich
zuvor gegen die verschiedenen Erhöhungen der Selbstbeteiligung
ausgesprochen; hingegen die Vertreter der Arbeitgeber gegen die
Heraufsetzung der Beiträge.
Die Gewerkschaft OGBL fordert die
völlige Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze, die derzeit bei
dem 5fachen des SSM,
also bei 8.624,04 Euro liegt. Das heißt, nach
der derzeit geltenden Regelung ist ein Versicherter, der im Monat mehr
als diesen Betrag verdient, nur bis zu dieser Betragshöhe
beitragspflichtig und somit versichert.
In
Luxemburg
ist
jede
Person,
die
eine
berufliche
Tätigkeit
ausübt, ob selbständig oder
unselbständig, oder die
ein Ersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld (Indemnité
de Chômage) oder Krankengeld (Indemnité de
Maladie)
bezieht, durch
Gesetz zur Mitgliedschaft in der Sozialversicherung verpflichtet.
Die
Krankenkasse
werden
finanziert
durch
die
Beiträge
der
Versicherten
bzw. von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern
sowie durch Zuschüsse des Staates. Der
Staat trägt 37%
des
Beitragsaufkommens, was die Krankenkassen für die medizinische
Betreuungen
aufwenden, und 10 % des Beitragsaufkommens, was für das
Krankengeld
verwendet
wird. Zu 100 % trägt der Staat die Finanzierung der Leistungen im
Falle
der
Mutterschaft (Leistungen für medizinische Betreuung und
Mutterschaftsgeld)
sowie die Geldleistungen im Falle von Urlaub
aus
familiären
Gründen (Congé
pour
Raisons
familiales).
Was
die
Beschäftigten
(Salariés)
angeht, so zahlen die Krankenkassen-Beiträge zu 50 % die
Arbeitnehmer, zu 50 % der
Arbeitgeber. Die
Selbständigen tragen ihren ganzen
Beitrag allein, also zu 100 %.
Selbständig
ist im Sinne des
Sozialversicherungs-Gesetzbuches (Code
des
Assurances sociales) jeder, der der Handelskammer (Chambre de Commerce), der
Handwerkskammer (Chambre des
Métiers) oder der
Landwirtschaftskammer (Chambre d’Agriculture)
angehört
oder
eine
berufliche
Tätigkeit
ausübt,
die vorwiegend intellektueller und nicht
kommerzieller Natur
ist. Wer letzterer Gruppe angehört, ist ebenso Mitglied in der Caisse Nationale de Santé.
Der
Gruppe
der
Selbständigen
sind
zugeschlagen
die
Teilhaber
eines
Unternehmens, die mehr als 25 % der
Anteile
halten (les
associés de sociétés en nom
collectif, de sociétés en commandite
simple ou de sociétés à responsabilité
limité). Ebenfalls die Leiter (administrateurs,
Kommanditisten oder Beauftragte (mandataires) von
Aktiengesellschaften (sociétés
anonymes), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (sociétés
en
commandite
par
actions) sowie von Genossenschaften (sociétés
coopératives),
soweit sie das Tagesgeschäft der Unternehmen leiten und die
Unternehmen auf
o.g. Geschäftsfeldern tätig sind.
Was
auf
der
Gehaltsbescheinigung
des
Beschäftigten
als
Bruttoeinkommen
erscheint,
ist folglich nicht
der
Gesamtbetrag, welchen der Beschäftigte das jeweilige Unternehmen
kostet. Es treten
hinzu die Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und zur
Krankenversicherung; dazu der
Beitrag zur Unfallversicherung (Association
d'Assurance
contre les Accidents) und je nach Branche der
Beitrag für
den Arbeitsmedizinischen Dienst (Service
de Santé au Travail Multisectoriel).
Wer sich freiwillig zur
Krankenversicherung anmeldet, für den wird der Beitrag
künftig nach einem neuen Reglement auf das minimale Einkommen berechnet,
das sozialversicherungspflichtig ist (minimum
cotisable).
Quelle:
Les
membres du gouvernement ont approuvé le projet
de règlement grand-ducal relatif à l’assurance maladie
volontaire.
Conseil
de gouvernement: Résumé
des travaux du 23 mars 2011.
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