Nationale Gesundheitskasse

 Meffo's euroLuxembourg.lu

     €L www.euroLuxembourg.lu

14. Feruar 2011

ccss.lu

Krankenkasse und Sozialversicherung
in Luxemburg


Luftballon

Wie hoch ist Ihr Krankengeld?

Nachdem in Luxemburg das Einheitsstatut für alle Beschäftigten eingeführt worden ist, hat ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer Anrecht auf die Aufrechterhaltung seines vollständigen Gehalts und der weiteren in seinem Arbeitsvertrag vorgesehenen Vorteile, und zwar bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der siebenundsiebzigste (77.) Tag seiner Arbeitsunfähigkeit liegt. Dies gilt für eine Referenzperiode von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten. Demzufolge kann die Dauer der realen Lohnfortzahlung zwischen 77 und 107 Tagen schwanken.

Auch das von der Gesundheitskasse nach Auslaufen der Gehaltsfortzahlung gezahlte Krankengeld wird nach der Einführung des Einheitsstatuts für alle Beschäftigten grundsätzlich auf die gleiche Weise errechnet; eine Ausnahme hiervon bilden lediglich die in einem Privathaushalt Beschäftigten.

Grundlage für die Berechnung des Krankengeldes bildet das sozialversicherungspflichtige Einkommen zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit. Dieses kann sich, wenn Sie gleichzeitig in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen, aus den einzelnen sozialversicherungspflichtigen Einkünften zusammensetzen, für die jeweils separat das Krankengeld ermittelt wird.

Die Berechnung erfolgt in zwei Abschnitten, indem 1. die Indemnité de base und ggf. 2. die Compléments et accessoires errechnet werden.


1.) Die Indemnité de base geht von dem höchsten sozialversicherungspflichtigen Einkommen (l’assiette cotisable) der letzten drei Monate aus. Dabei wird nur das regelmäßig monatlich gezahlte Einkommen berücksichtigt.

Wenn die Beschäftigungsdauer keinen vollen Monat ergibt, wird die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung herangezogen. Sie wird gemäß dem aktuellen Lohnindex berichtigt und auf die Stundenzahl des Monats mit den höchsten Stunden umgerechnet.


2.) Die Compléments et accessoires werden aus aus dem Durchschnitt der Zusatzleistungen errechnet der letzten zwölf Monate, die dem Monat des Beginns der Arbeitsunfähigkeit vorausgegangen sind.

Wenn in dieser vorgenannten Referenzperiode keine zwölf volle Monate der Beschäftigungsdauer vorliegen, so werden nur die vollen Beschäftigungsmonate zur Grundlage der Durchschnittsberechnung genommen. Zur lndexierung werden die jeweils gültigen Indexwerte für die einzelnen zur Grundlage herangezogenen Monate genommen.


Vorauszahlung: Solange die erforderlichen Daten vom Arbeitgeber der Gesundheitskasse nicht vorliegen, zahlt diese einen Vorschuss auf das Krankengeld.

Rückzahlung: Wenn sich später herausstellt, dass Sie zuviel Krankengeld ausgezahlt bekommen haben, wird der überschießende Betrag mit späteren Leistungen der Gesundheitskasse im Laufe der drei darauffolgenden Kalenderjahre verrechnet.  Nur wenn der überschießende Betrag 200€ übersteigen sollte, wird die Rückzahlung direkt von Ihnen verlangt.


Das Krankengeld darf im Monat das soziale Mindestgehalt nicht unterschreiten.

Bei Teilzeitarbeit wird das auf den Stundenlohn umgerechnete soziale Mindestgehalt zugrunde gelegt.

Das Krankengeld darf das Fünffache des sozialen Mindestgehalts
nicht überschreiten. Wer gleichzeitig mehrere Tätigkeiten unterschiedlicher Art ausübt, abhängig und unabhängig beschäftigt, für den können die verschiedenen Geldleistungen addiert werden bis zu der Höchstgrenze von 5×SSM.

Für Auszubildende dient die Ausbildungsvergütung als Basis für die Berechnung des Krankengeldes.

Wenn Sie älter als 68 Jahre sind, erhalten Sie kein Krankengeld mehr.


Bei Beschäftigten in Privathaushalten (Kinderbetreuung, Haushaltsarbeiten, Pflege) wird das Krankengeld berechnet nach Maßgabe der Arbeitsstunden, die der beschäftigte normaler Weise während der Krankheitsperiode gearbeitet hätte sowie desjenigen Stundenlohns, auf dessen Grundlage den vorausgegangenen Monat die Sozialbeiträge entrichtet worden sind.

Bei Selbständigen richtet sich die Berechnung des Krankengelds nach dem Betrag, wie er der Beitragspflicht zum Zeitpunkt des Eintretens der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt worden ist (l’assiette cotisable).


Artikel L.121-6 legt fest, dass „der Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anrecht auf seinen integralen Lohn und andere sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebende Vergünstigungen hat …“.

Das heißt, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall genau so entlohnt werden muss, wie wenn er normal weitergearbeitet hätte. 

Seit der Einführung des Einheitsstatuts am 1. Januar 2009 verweigern hingegen verschiedene Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Krankheitsfall die Zahlung der Zuschüsse für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.

Trotz des eindeutigen Wortlauts des vorstehenden Gesetzes haben Arbeitgeberverbände wie etwa die Fédil ihren Mitgliedsunternehmen vor Kurzem empfohlen, die Zuschüsse für Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit im Krankheitsfall ab Inkrafttreten des Einheitsstatuts (Abschaffung der Unterschiede zwischen Angestellten und Arbeitern) nicht zu zahlen.

Der OGBL zeigt sich erfreut über die Tatsache, dass das Escher Arbeitsgericht zur gleichen Schlussfolgerung im Rahmen eines Urteils vom 15. September 2010 gelangt ist (Rép. N°2082/10).

Einem seit dem 12. März 1990 im stets gleichen Unternehmen Beschäftigten, der vom 15. Oktober bis zum 20. Dezember 2009 krankgemeldet war und während dieser Krankheitsphase normalerweise verschiedene Nacht- und Sonntagschichten gearbeitet hätte, verweigerte sein Arbeitgeber die Zuschüsse für Nacht- und Sonntagsarbeit zu zahlen, damit insgesamt einen Betrag von 1.385,92€.

Angesichts dieser Weigerung hatte der Beschäftigte den Präsidenten des Escher Arbeitsgerichts angerufen, der daraufhin den Arbeitgeber zur Zahlung der geforderten Summe zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und einer Prozesskostenentschädigung von 750€ verurteilt hat.




Bitte beachten Sie, dass die auf dieser Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden. Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im Linkverzeichnis angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können ebenso die Grüne Nummer benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland 0080080028002. Beschäftigten wird in besonderen Umständen die Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn Sie unser Informationsangebot hilfreich finden!