Wie
hoch ist Ihr Krankengeld?
Nachdem in Luxemburg das Einheitsstatut für alle
Beschäftigten eingeführt worden ist, hat ein
arbeitsunfähiger Arbeitnehmer Anrecht auf die Aufrechterhaltung
seines vollständigen Gehalts und der weiteren in seinem
Arbeitsvertrag vorgesehenen Vorteile, und zwar bis zum Ende des
Kalendermonats, in dem der siebenundsiebzigste (77.) Tag seiner
Arbeitsunfähigkeit liegt. Dies gilt für eine Referenzperiode
von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten. Demzufolge kann
die Dauer der realen Lohnfortzahlung zwischen 77 und 107 Tagen
schwanken.
Auch
das
von der Gesundheitskasse nach Auslaufen der Gehaltsfortzahlung gezahlte
Krankengeld wird nach der Einführung des Einheitsstatuts für
alle
Beschäftigten grundsätzlich auf die gleiche Weise errechnet;
eine
Ausnahme hiervon bilden lediglich die in einem Privathaushalt
Beschäftigten.
Grundlage
für die Berechnung des Krankengeldes bildet das sozialversicherungspflichtige
Einkommen zum Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit. Dieses kann sich, wenn Sie gleichzeitig in
mehreren
Beschäftigungsverhältnissen stehen, aus den einzelnen
sozialversicherungspflichtigen Einkünften zusammensetzen, für
die
jeweils separat das Krankengeld ermittelt wird.
Die Berechnung erfolgt in zwei
Abschnitten, indem 1. die Indemnité
de
base und ggf. 2. die Compléments
et
accessoires errechnet werden.
1.)
Die
Indemnité
de
base
geht von dem höchsten sozialversicherungspflichtigen Einkommen
(l’assiette
cotisable) der
letzten
drei
Monate
aus.
Dabei
wird
nur
das regelmäßig
monatlich gezahlte Einkommen berücksichtigt.
Wenn die
Beschäftigungsdauer
keinen vollen Monat ergibt, wird die im Arbeitsvertrag vereinbarte
Vergütung herangezogen. Sie wird gemäß dem aktuellen
Lohnindex
berichtigt und auf die Stundenzahl des Monats mit den höchsten
Stunden
umgerechnet.
2.) Die Compléments
et
accessoires werden
aus
aus
dem
Durchschnitt
der
Zusatzleistungen
errechnet
der
letzten
zwölf
Monate,
die
dem Monat des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit
vorausgegangen sind.
Wenn in dieser
vorgenannten
Referenzperiode keine zwölf volle Monate der
Beschäftigungsdauer
vorliegen, so werden nur die vollen Beschäftigungsmonate zur
Grundlage
der Durchschnittsberechnung genommen. Zur lndexierung werden die
jeweils gültigen Indexwerte für die einzelnen zur Grundlage
herangezogenen Monate genommen.
Vorauszahlung:
Solange
die
erforderlichen
Daten
vom
Arbeitgeber
der
Gesundheitskasse nicht
vorliegen, zahlt diese einen Vorschuss auf das Krankengeld.
Rückzahlung:
Wenn
sich
später herausstellt, dass Sie zuviel Krankengeld ausgezahlt
bekommen
haben, wird der überschießende Betrag mit späteren
Leistungen der
Gesundheitskasse im Laufe der drei darauffolgenden Kalenderjahre
verrechnet. Nur wenn der überschießende Betrag 200€
übersteigen sollte, wird die
Rückzahlung direkt von Ihnen verlangt.
Das Krankengeld
darf
im
Monat das soziale
Mindestgehalt nicht unterschreiten.
Bei
Teilzeitarbeit wird das auf den Stundenlohn umgerechnete soziale
Mindestgehalt zugrunde gelegt.
Das Krankengeld darf das Fünffache
des sozialen Mindestgehalts nicht überschreiten. Wer gleichzeitig
mehrere
Tätigkeiten unterschiedlicher Art ausübt, abhängig
und unabhängig
beschäftigt, für den können die verschiedenen
Geldleistungen addiert werden bis
zu der Höchstgrenze von 5×SSM.
Für
Auszubildende
dient die Ausbildungsvergütung als Basis für die Berechnung
des Krankengeldes.
Wenn Sie
älter
als 68 Jahre sind, erhalten Sie kein Krankengeld mehr.
Bei Beschäftigten
in
Privathaushalten (Kinderbetreuung, Haushaltsarbeiten, Pflege) wird
das
Krankengeld berechnet nach Maßgabe der Arbeitsstunden, die der
beschäftigte
normaler Weise während der Krankheitsperiode gearbeitet hätte
sowie desjenigen
Stundenlohns, auf dessen Grundlage den vorausgegangenen Monat die
Sozialbeiträge entrichtet worden sind.
Bei
Selbständigen
richtet
sich die Berechnung des Krankengelds nach dem Betrag, wie er der
Beitragspflicht zum Zeitpunkt des Eintretens der
Arbeitsunfähigkeit zugrunde
gelegt worden ist (l’assiette
cotisable).
Artikel L.121-6 legt fest, dass „der
Arbeitnehmer im
Krankheitsfall Anrecht auf seinen integralen Lohn und andere sich aus
seinem Arbeitsvertrag ergebende Vergünstigungen hat …“.
Das heißt, dass der
Arbeitnehmer im Rahmen der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall genau
so
entlohnt werden muss, wie wenn er normal weitergearbeitet hätte.
Seit der Einführung des Einheitsstatuts
am 1. Januar 2009 verweigern hingegen verschiedene Arbeitgeber den
Arbeitnehmern im Krankheitsfall die Zahlung der Zuschüsse für
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.
Trotz des eindeutigen Wortlauts des vorstehenden
Gesetzes
haben
Arbeitgeberverbände
wie
etwa die Fédil
ihren Mitgliedsunternehmen vor Kurzem empfohlen, die Zuschüsse
für
Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit im Krankheitsfall ab
Inkrafttreten des Einheitsstatuts (Abschaffung der Unterschiede
zwischen Angestellten und Arbeitern) nicht zu zahlen.
Der OGBL zeigt sich erfreut über die Tatsache,
dass das Escher Arbeitsgericht zur gleichen Schlussfolgerung im Rahmen
eines Urteils vom 15. September 2010 gelangt ist (Rép.
N°2082/10).
Einem seit dem 12. März 1990 im stets gleichen
Unternehmen Beschäftigten, der vom 15. Oktober bis zum 20.
Dezember 2009 krankgemeldet war und während dieser Krankheitsphase
normalerweise verschiedene Nacht- und Sonntagschichten gearbeitet
hätte, verweigerte sein Arbeitgeber die Zuschüsse für
Nacht- und Sonntagsarbeit zu zahlen,
damit insgesamt einen Betrag von 1.385,92€.
Angesichts dieser Weigerung hatte der Beschäftigte den
Präsidenten des Escher Arbeitsgerichts angerufen, der daraufhin
den Arbeitgeber zur Zahlung der geforderten Summe zuzüglich der
gesetzlichen Zinsen und einer Prozesskostenentschädigung von 750€
verurteilt hat.
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