Wie
melden
Sie,
dass
Sie
arbeitsunfähig
sind?
Seit
dem
1.
Januar
2009
sind
die
Beschäftigten
gehalten, Ihre
Krankmeldung an die Caisse Nationale de
Santé zu senden:
CAISSE
NATIONALE
DE
SANTÉ
À destination du médecin-conseil
L-2979 LUXEMBOURG
Dies
ist
schon deshalb erforderlich, weil der Beginn Ihrer
Arbeitsunfähigkeit wichtig ist, um den Ablauf von bestimmten
vorgesehenen Fristen zu bestimmen (siehe weiter unten:
"Beschränkung
der
Krankengeldzahlung").
Wenn
Sie
in
Luxemburg
einen
Arzt
aufsuchen,
bedienen
Sie sich der Ihnen vom
Arzt ausgehändigten Bescheinigung, die regelmäßig drei
Blätter umfasst.
Bitte
senden
Sie
das
Original
jeder
ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(das
ist das Blatt
Nr.
1 –
in Rot - des luxemburgischen Formulars an die Caisse Nationale de Santé,
und dies
bitte vor Ablauf des 3. Tags Ihrer
Arbeitsunfähigkeit!
Nr.
2 und Nr. 3 des Luxemburger
Formulars senden Sie bitte Ihrem Arbeitgeber.
Nr.
4 des Luxemburger Formulars ist
für Ihre
Unterlagen bestimmt.
Wenn
Sie
einen Arzt in Deutschland aufsuchen, erhalten Sie eine analoge
deutsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die ähnlich wie
die luxemburgische aufgebaut ist. Bitte verwenden Sie die dafür
vorgesehenen Blätter zur Benachrichtung der Gesundheitskasse
einerseits sowie Ihres Arbeitgebers andererseits!
Wenn
sich
Ihre
Arbeitsunfähigkeit
über
die
ursprüngliche
Dauer
hinaus
erstrecken
sollte, so
muss besagte
Bescheinigung noch vor Ablauf des 2.
Werktages nach dem ursprünglich für die Wiederaufnahme der
Arbeit vorgesehenen
Datum bei der Kasse eingereicht werden.
Ist
der
letzte
Tag
dieser
Fristen
ein
Samstag,
Sonntag
oder ein Feiertag, so ist diese Frist
verlängert bis zum
darauf folgenden Werktag. Der Poststempel ist ausschlaggebend.
Ist
Ihr
Aufenthaltsort
während
der
Arbeitsunfähigkeit
ein
anderer
als
Ihr
gesetzlicher Wohnsitz, so geben Sie bitte die genaue Adresse [Ort,
Straße,
Hausnummer, Stockwerk] dieses Aufenthaltsortes an.
Ausnahme bei Auslandsaufenthalt:
In diesem Falle sind
Sie
verpflichtet, sich binnen 3 Tagen bei der dafür zuständigen
Krankenkasse vor
Ort krank zu melden!
Bitte
überprüfen
Sie
die
Bescheinigung
auf
Vollständigkeit
der
Angaben
wie Name, Adresse
und luxemburgische Sozialversicherungsnummer!
Sie
dürfen
allerdings
auf
keinen
Fall
etwas
abändern
oder
hinzufügen
in den Feldern der
Bescheinigung, welche
ausschließlich dem Arzt vorbehalten sind!
Der
Arzt
ist
verpflichtet,
auf
der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
folgende
Angaben
zu machen:
- Datum
des
Beginns
und des Endes der Arbeitsunfähigkeit,
- Ausstellungsdatum
- sowie Diagnose
(in verschlüsselter Form).
Beschränkung
der
Zahlung
von
Krankengeld
Wenn
innerhalb
einer
Referenzperiode
von
16
Wochen
die
Dauer
Ihrer
Arbeitsunfähigkeit 6 Wochen
überschreitet, wird
Ihnen die kontrollärztliche Verwaltung der Sozialversicherungen
ein Formular R4
zusenden. Bitten Sie Ihren Arzt, dieses Formular auszufüllen
und es an die
kontrollärztliche
Verwaltung zurückzuschicken!
Ist
besagtes
Formular
nicht
bis
spätestens
Ende
der
8.
Woche der Dauer Ihrer
Arbeitsunfähigkeit dort
eingegangen, so erhalten Sie eine Mahnung.
Wurde besagtes Formular darauf nicht bis spätestens Ende der 10.
Woche Ihrer
Arbeitsunfähigkeit zurückgeschickt, so kann Ihnen die
Krankenkasse Ihr Krankengeld nicht
weitergewähren.
Die
Zahlung
kann
erst
dann
wieder
aufgenommen
werden
nach Eingang des
ausgefüllten
Formulars und der gleichzeitigen Feststellung durch den Kontrollarzt
einer oder
mehrerer Arbeitsunfähigkeit(en) ab dem Ende der 10. Woche.
Außerdem
ist
die
Zahlung
von
Krankengeld
nicht
mehr
geschuldet
ab dem Tag, an dem die Gesamtdauer aller
Arbeitsunfähigkeitszeiten innerhalb einer Referenzperiode von 104
Wochen 52
Wochen überschreitet.
Bitte beachten
Sie, dass die
auf dieser
Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen
laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr
für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden.
Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die
Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im
Linkverzeichnis
angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können
ebenso die Grüne Nummer
benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland
0080080028002. Beschäftigten wird in besonderen Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn
Sie
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