Caisse Nationale de Santé  Meffo's euroLuxembourg.lu

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14. Februar 2011

ccss.lu

Krankenkasse und Sozialversicherung
in Luxemburg


Die Unfallmeldung

Wie hoch ist Ihr Krankengeld?

Wenn Sie im Urlaub krank werden

Was dürfen und was müssen Sie, wenn Sie arbeitsunfähig sind?

Was beweist ein ärztliches Attest?



Ministère de la Sécurité sociale




Wie melden Sie, dass Sie arbeitsunfähig sind?

Seit dem 1. Januar 2009  sind die Beschäftigten gehalten, Ihre Krankmeldung an die Caisse Nationale de Santé zu senden:

CAISSE NATIONALE DE SANTÉ
À destination du médecin-conseil
L-2979 LUXEMBOURG
Dies ist schon deshalb erforderlich, weil  der Beginn Ihrer  Arbeitsunfähigkeit wichtig ist, um den Ablauf von bestimmten vorgesehenen Fristen zu bestimmen (siehe weiter unten: "Beschränkung der Krankengeldzahlung").


Wenn Sie in Luxemburg einen Arzt aufsuchen, bedienen Sie sich der Ihnen vom Arzt ausgehändigten Bescheinigung, die regelmäßig drei Blätter umfasst.

Bitte senden Sie das Original jeder ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (das ist das Blatt Nr. 1 – in Rot - des luxemburgischen Formulars an die Caisse Nationale de Santé, und dies bitte vor Ablauf des 3. Tags Ihrer Arbeitsunfähigkeit!

Nr. 2 und Nr. 3 des Luxemburger Formulars senden Sie bitte Ihrem Arbeitgeber.

Nr. 4 des Luxemburger Formulars ist für Ihre Unterlagen bestimmt.

Wenn Sie einen Arzt in Deutschland aufsuchen, erhalten Sie eine analoge deutsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die ähnlich wie die luxemburgische aufgebaut ist. Bitte verwenden Sie die dafür vorgesehenen Blätter zur Benachrichtung der Gesundheitskasse einerseits sowie Ihres Arbeitgebers andererseits!


Wenn sich Ihre Arbeitsunfähigkeit über die ursprüngliche Dauer hinaus erstrecken sollte, so muss besagte Bescheinigung noch vor Ablauf des 2. Werktages nach dem ursprünglich für die Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehenen Datum bei der Kasse eingereicht werden.

Ist der letzte Tag dieser Fristen ein Samstag, Sonntag oder ein Feiertag, so ist diese Frist verlängert bis zum darauf folgenden Werktag. Der Poststempel ist ausschlaggebend.

Ist Ihr Aufenthaltsort während der Arbeitsunfähigkeit ein anderer als Ihr gesetzlicher Wohnsitz, so geben Sie bitte die genaue Adresse [Ort, Straße, Hausnummer, Stockwerk] dieses Aufenthaltsortes an.

Ausnahme bei Auslandsaufenthalt:

In diesem Falle sind Sie verpflichtet, sich binnen 3 Tagen bei der dafür zuständigen Krankenkasse vor Ort krank zu melden!


Bitte überprüfen Sie die Bescheinigung auf Vollständigkeit der Angaben wie Name, Adresse und luxemburgische Sozialversicherungsnummer!

Sie dürfen allerdings auf keinen Fall etwas abändern oder hinzufügen in den Feldern der Bescheinigung, welche ausschließlich dem Arzt vorbehalten sind!

Der Arzt ist verpflichtet, auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgende Angaben zu machen:

  • Datum des Beginns und des Endes der Arbeitsunfähigkeit,
  • Ausstellungsdatum
  • sowie Diagnose (in verschlüsselter Form).


Beschränkung der Zahlung von Krankengeld

Wenn innerhalb einer Referenzperiode von 16 Wochen die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit 6 Wochen überschreitet, wird Ihnen die kontrollärztliche Verwaltung der Sozialversicherungen ein Formular R4 zusenden.  Bitten Sie Ihren Arzt, dieses Formular auszufüllen und es an die kontrollärztliche Verwaltung zurückzuschicken!

Ist besagtes Formular nicht bis spätestens Ende der 8. Woche der Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit dort eingegangen, so erhalten Sie eine Mahnung.
Wurde besagtes Formular darauf nicht bis spätestens Ende der 10. Woche Ihrer Arbeitsunfähigkeit zurückgeschickt, so kann Ihnen die Krankenkasse Ihr Krankengeld nicht weitergewähren.

Die Zahlung kann erst dann wieder aufgenommen werden nach Eingang des ausgefüllten Formulars und der gleichzeitigen Feststellung durch den Kontrollarzt einer oder mehrerer Arbeitsunfähigkeit(en) ab dem Ende der 10. Woche.

Außerdem ist die Zahlung von Krankengeld nicht mehr geschuldet ab dem Tag, an dem die Gesamtdauer aller Arbeitsunfähigkeitszeiten innerhalb einer Referenzperiode von 104 Wochen 52 Wochen überschreitet.



Bitte beachten Sie, dass die auf dieser Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden. Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im Linkverzeichnis angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können ebenso die Grüne Nummer benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland 0080080028002. Beschäftigten wird in besonderen Umständen die Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn Sie unser Informationsangebot hilfreich finden!