Wann
sind Ihre Familienangehörigen kostenfrei
mitversichert?
Um
die
Sachleistungen
(ärztliche
Betreuung,
Medikamente,
usw.)
zu
erhalten, muss sich der
Grenzgänger bei einer
Krankenkasse seines Wohnortes anmelden und dabei eine Bescheinigung S1
vorlegen, aus der hervorgeht,
dass er Anspruch auf diese Leistungen hat.
Diese
Bescheinigung
wird
von
der
Gesundheitskasse
(Caisse
National de
Santé)
ausgestellt und bleibt
solange gültig, bis sie bei der Krankenkasse am Wohnort annulliert
worden ist.
Die Ausstellung der genannten Bescheinigungen erfolgt automatisch,
sobald die
Mitgliedschaft beim gemeinsamen Zentrum
der Sozialversicherung
registriert
worden ist.
Die
Bescheinigungen
werden
an
Ihre
Privatanschrift
geschickt.
Im
Krankheitsfall
erhält
der
Grenzgänger
- Sachleistungen
- in Form von
medizinischer Betreuung im Wohnland -, die von der Krankenkasse seines
Wohnortes in der Weise getragen werden, als wäre er dort Mitglied.
Die Grenzgänger werden daher gebeten, sich hierzu an die
Krankenkasse ihrer Wahl in ihrem Wohnland zu wenden.
- Geldleistungen
von seiner
Luxemburger Krankenkasse auf die gleiche Weise wie die Versicherten,
die in Luxemburg ansässig sind.
Die
Mitversicherung
von
Familienmitgliedern
Der
versicherte
Grenzgänger
und
seine
Familienangehörigen
können
unter
den gleichen
Bedingungen Leistungen im
Großherzogtum Luxemburg beziehen, wie sie für Personen
gelten, die im
Großherzogtum ansässig sind.
Um
zu
bestimmen,
ob
es
sich
um
einen
Familienangehörigen handelt, der Anspruch auf Leistungen hat, ist
die
Gesetzgebung heranzuziehen, wie sie von der Krankenkasse des Wohnlandes
angewendet wird.
Praktisch
geht
das
Verfahren
folgendermaßen:
Die
Krankenkasse
des
Wohnlandes
stellt eine Bescheinigung aus, aus der
hervorgeht, dass die Familienangehörigen Mitversicherte des in
Luxemburg
Versicherten sind.
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