Nationale Gesundheitskasse
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23, Dezember 2010

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Krankenkasse und Sozialversicherung
in Luxemburg



Wann sind Ihre Familienangehörigen kostenfrei mitversichert?

Um die Sachleistungen (ärztliche Betreuung, Medikamente, usw.) zu erhalten, muss sich der Grenzgänger bei einer Krankenkasse seines Wohnortes anmelden und dabei eine Bescheinigung S1 vorlegen, aus der hervorgeht, dass er Anspruch auf diese Leistungen hat.

Diese Bescheinigung wird von der Gesundheitskasse (Caisse National de Santé) ausgestellt und bleibt solange gültig, bis sie bei der Krankenkasse am Wohnort annulliert worden ist. Die Ausstellung der genannten Bescheinigungen erfolgt automatisch, sobald die Mitgliedschaft beim gemeinsamen Zentrum der Sozialversicherung registriert worden ist.

Die Bescheinigungen werden an Ihre Privatanschrift geschickt.

Im Krankheitsfall erhält der Grenzgänger

  • Sachleistungen - in Form von medizinischer Betreuung im Wohnland -, die von der Krankenkasse seines Wohnortes in der Weise getragen werden, als wäre er dort Mitglied. Die Grenzgänger werden daher gebeten, sich hierzu an die Krankenkasse ihrer Wahl in ihrem Wohnland zu wenden.

  • Geldleistungen von seiner Luxemburger Krankenkasse auf die gleiche Weise wie die Versicherten, die in Luxemburg ansässig sind.


Die Mitversicherung von Familienmitgliedern

Der versicherte Grenzgänger und seine Familienangehörigen können unter den gleichen Bedingungen Leistungen im Großherzogtum Luxemburg beziehen, wie sie für Personen gelten, die im Großherzogtum ansässig sind.

Um zu bestimmen, ob es sich um einen Familienangehörigen handelt, der Anspruch auf Leistungen hat, ist die Gesetzgebung heranzuziehen, wie sie von der Krankenkasse des Wohnlandes angewendet wird.

Praktisch geht das Verfahren folgendermaßen:

Die Krankenkasse des Wohnlandes stellt eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die Familienangehörigen Mitversicherte des in Luxemburg Versicherten sind.




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