Was und wie
zahlen Sie für von Ihnen bezogene medizinische
Sachleistungen?
Ein Grenzgänger
meldet
sich in der
Regel mit dem Formular
S1 (ehemals: E
106) , das er von seiner Luxemburger Kasse bekommt, in
seinem
Wohnland
bei einer Krankenkasse seiner
Wahl an und kann somit nach deren Tarif in seinem Wohnland
die
Sachleistungen (Arzt, Apotheke, Krankenhaus, ...) in Anspruch nehmen.
Innerhalb
Luxemburgs
gibt
es
zweierlei Weisen, wie ein Versicherter seine Sachleistungen beziehen
kann:
1.
Der
Versicherte
zahlt
dem
Arzt die Rechnung und legt diese zusammen
mit dem
Überweisungsbeleg seiner Kasse vor; daraufhin erhält er auf
sein Konto den
vorgelegten Betrag abzüglich eines Selbstbehalts des Patienten
gemäß Tarif
erstattet.
2.
Das
System
„tiers payant“:
Dieses
ist
vor
allem
mit den Apotheken des
Landes
üblich; sie rechnen direkt mit der Krankenkasse die Leistungen ab.
Der Patient
legt das ärztliche Rezept und seinen Sozialversicherungsausweis
vor und zahlt beim Medikamentenkauf in der Apotheke direkt nur seinen
Selbstbehalt.
Eine
neue
Regelung sieht vor, dass bei einer ambulaten Behandlung in einer
Luxemburger Klinik der Patient 2,50 € zahlen muss. Sie ist nicht mehr
als einmal pro Aufsuchen des ambulanten Notdienstes fällig.
Höchstgrenze
des
Selbstbehalts
des
Patienten
Außer
in
Missbrauchsfällen
darf
die
Beteiligung
des
Patienten
an
den Kosten der obligatorischen
Krankenversicherung
nicht mehr als 3% der beitragspflichtigen Einkünfte (über die
12 Monate des
Kalenderjahres genommen) betragen.
Wird
diese
Höchstgrenze
überschritten,
so
kann
der
Versicherte
von
seiner
Pflichtversicherung die
Erstattung des überschreitenden Betrages beantragen.
Von
der
Einkommensteuer
als
außergewöhnliche
Belastung
absetzen
Damit
Krankheitskosten
von
der
Einkommensteuer
als
außergewöhnliche
Belastung
abgesetzt
werden
können, müssen
sie seine „normale“ Belastung im Hinblick auf seine finanzielle Lage
und seine
Familiensituation überschreiten.
Diese
„normale“
Belastung
ergibt
sich
schematisch
aufgrund
einer
Tabelle.
Zum Beispiel: Wenn ein Steuerpflichtiger der Steuerklasse 2.1 über
ein zu
versteuerndes Jahreseinkommen von 45.000 € verfügt und ihm
Krankheitskosten von
3.000 € nicht von der Krankenkasse erstattet werden, so beläuft
sich seine
„normale“ Belastungsfähigkeit auf 5% von 45.000 € = 2.250 €.
Als außergewöhnliche Belastung können sodann 3.000 ./.
2.250 € = 750 € von der
Einkommensteuer abgesetzt werden.
Damit
eine
Ausgabe
überhaupt
als
außergewöhnliche
Belastung
geltend
gemacht
werden kann,
müssen vier Bedingungen
erfüllt sein:
1. die Ausgabe muss außergewöhnlich sein;
2. die Ausgabe muss unvermeidbar sein;
3. die Ausgabe muss die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
schwer
herabsetzen;
4. der Steuerpflichtige muss dies beantragen.
Auch
in
Deutschland:
Belege
über
Zuzahlungen
bei
Krankheitskosten
sammeln!
Wer
in
Deutschland
mehr
als 2% (chronisch Kranke 1%) seiner
Bruttoeinnahmen an
Krankheitskosten zuzahlen muss, kann Befreiung beantragen
Es
geht
bei
dieser
Rechnung
nur
um
Zuzahlungen,
nicht
um Eigenanteile oder Leistungen, die der Patient in Deutschland
neuerdings ganz aus eigener Tasche bezahlen muss (wie etwa neue Brille).
Gerechnet
werden
die
Bruttoeinnahmen
zum
Lebensunterhalt
aller
Haushaltsmitglieder.
Davon
können
Kinderfreibeträge
von 3.648 Euro pro Kind und der Freibetrag für den Ehepartner von
4.410 Euro
abgezogen werden.
Alleinerziehende
können
einen
Freibetrag
von
4.410€
für
das
erste Kind abziehen.
Bei
Chronisch
Kranken
liegt
die
Belastungsgrenze
nur
bei
1%
dieser Einnahmen; diese Grenze gilt dann
für alle
Haushaltsmitglieder.
Die
Krankenkassen dürfen festsetzen, wie hoch der
Betrag ist, den
sie dem Versicherten für ein bestimmtes Arzneimittel erstatten.
Was darüber liegt, muss der Patient selbst zahlen.
Pharmaunternehmen
hatten
gegen
das
deutsche
System
der
Höchstpreise
geklagt.
Nach Urteil des Europäischen
Gerichtshofs verstößt dieses jedoch nicht gegen EU-Recht
(AZ.:
C-264/01, C-306/01, C-354/01, C-355/01).
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