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3. März 2011

ccss.lu

Krankenkasse und Sozialversicherung
in Luxemburg


Mühlengarten

Was dürfen und was müssen Sie, wenn Sie arbeitsunfähig sind?

Sie haben während der ersten 5 Tage der Arbeitsunfähigkeit kein Recht auf Ausgang.

Diese seit dem 1. Oktober 2010 gültige Regelung der CNS ist auch dann verbindlich, wenn Ihr Arzt auf dem Krankenschein Gegenteiliges vermerkt hat.

Ab dem 6. Tag  der Arbeitsunfähigkeit sind, wenn der behandelnde Arzt nichts Gegenteiliges verordnet hat,  Ausgangszeiten zugestanden, und zwar zwischen 10 und 12 Uhr vormittags und 14 und 18 Uhr nachmittags.

Es ist Ihnen untersagt:

  • eine Tätigkeit auszuüben, die unvereinbar ist mit Ihrem Gesundheitszustand;
  • einen Trinkausschank aufzusuchen oder eine Gaststätte, außer (ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit) um eine Mahlzeit einzunehmen, letzteres aber nur unter der Voraussetzung, dass Sie zuvor die Gesundheitskasse darüber informiert haben;
  • einen Sport zu betreiben (sofern dies nicht ärztlich angeordnet ist).

Es wird von Ihnen verlangt, dass Sie auf dem 1. Blatt der Krankmeldung genau angeben, an welcher Adresse Sie sich während der Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit aufhalten.

Die Statuten der Gesundheitskasse sehen die Möglichkeit vor, dass Sie zu einer Untersuchung durch den Contrôle Médical de la Sécurité sociale geladen werden. Wenn Sie einen solchen Termin nicht wahrnehmen, kann Ihnen das Krankengeld verweigert werden.

Wenn Sie zum Besuch des Arztes, des Kontrollarztes oder wegen einer anderen Behandlung oder Pflege das Haus verlassen müssen, sollen Sie in der Lage sein, die Erforderlichkeit durch schriftliche Belege nachzuweisen.


Weitere Informationen

tw, Wer krank ist, muss zuhause bleiben. Tageblatt, 28.09.2010

CNS: CONTRÔLE DES MALADES. Pressemitteilung 27.09.2010.


Boire de l'alcool en public pendant un congé de maladie avec sorties autorisées peut constituer un motif de licenciement

Question N°1086 de Monsieur Lucien Clement concernant Statut unique et instruments d'action afin de combattre l'absentéisme abusif. Q-2010-O-E-1086-01


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