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Was
dürfen und was müssen Sie, wenn Sie arbeitsunfähig sind?
Sie
haben
während der
ersten 5
Tage der Arbeitsunfähigkeit kein Recht auf Ausgang.
Diese
seit
dem
1.
Oktober
2010
gültige Regelung der CNS ist auch
dann verbindlich, wenn Ihr Arzt
auf dem Krankenschein Gegenteiliges vermerkt hat.
Ab
dem
6.
Tag
der
Arbeitsunfähigkeit
sind, wenn der
behandelnde Arzt nichts Gegenteiliges verordnet hat, Ausgangszeiten zugestanden, und zwar
zwischen 10 und 12 Uhr vormittags und 14
und 18
Uhr nachmittags.
Es
ist
Ihnen
untersagt:
- eine
Tätigkeit
auszuüben, die unvereinbar ist mit Ihrem Gesundheitszustand;
- einen
Trinkausschank aufzusuchen
oder eine Gaststätte, außer (ab dem 1. Tag der
Arbeitsunfähigkeit) um eine Mahlzeit einzunehmen, letzteres aber
nur unter der Voraussetzung, dass Sie zuvor die Gesundheitskasse
darüber informiert haben;
- einen Sport zu betreiben
(sofern dies nicht ärztlich angeordnet ist).
Es
wird
von
Ihnen
verlangt,
dass
Sie
auf
dem
1. Blatt der Krankmeldung genau angeben, an welcher Adresse
Sie sich
während der Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit aufhalten.
Die
Statuten der Gesundheitskasse sehen
die Möglichkeit vor, dass Sie zu einer Untersuchung durch den
Contrôle
Médical
de
la
Sécurité
sociale geladen
werden. Wenn
Sie einen
solchen Termin nicht
wahrnehmen, kann Ihnen das Krankengeld
verweigert werden.
Wenn Sie zum
Besuch des Arztes, des Kontrollarztes oder wegen einer
anderen Behandlung oder Pflege das Haus verlassen müssen, sollen
Sie in der Lage sein, die Erforderlichkeit durch schriftliche Belege
nachzuweisen.
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