Der Unfall auf dem
Arbeitsweg
Neben
den
eigentlichen
Arbeitsunfällen,
die
sich unmittelbar am gewöhnlichen
Arbeitsplatz abspielen,
oder die durch die Ausübung des Berufs anerkanntermaßen
verursachten
Krankheiten werden auch Unfälle auf dem normalen, direkten Weg zum
Arbeitsplatz
und zurück zur Wohnung durch die gesetzliche Unfallversicherung
abgedeckt [l'Accident
de
Trajet].
Nicht
zum
Arbeitsweg
rechnen
Unterbrechungen
und Umwege auf dem normalen Arbeitsweg.
Genauso wenig rechnet zu Arbeitsunfall das Erledigen einer privaten
Besorgung
während einer Arbeitspause.
Darunter
fallen
indes
auch
der
Weg
eines Beschäftigten zum Ärztlichen Kontrolldienst (Contrôl
Médical) oder eines Beziehers einer Indemnité
de
Chômage
(Arbeitslosenunterstützung) zur Meldung bei
der ADEM.
Auch
das
Bringen
und
Abholen eines
Kindes, welches während der Arbeitszeit bei einem Dritten betreut
wird, zählt als
Arbeitsweg.
Im
Falle
dass
körperliche
Schäden
ersetzt werden, werden auch materielle Schäden durch die gesetzliche Unfallversicherung
übernommen, bis zu
einem Betrag von höchstens 2,5mal SSM (soziales Mindestgehalt, zum
aktuellen
Stand zum Zeitpunkt des Unfalls) [la Réparation
de Dégâts matériels].
Es
ist
wichtig,
im
Falle des Falles
dem Arbeitgeber sowie der Unfallversicherung unverzüglich die
genaue
Unfallmeldung zu übermitteln.
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