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5. Februar 2011

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Krankenkasse und Sozialversicherung
in Luxemburg



Die Unfallmeldung





Der Unfall auf dem Arbeitsweg

Neben den eigentlichen Arbeitsunfällen, die sich unmittelbar am gewöhnlichen Arbeitsplatz abspielen, oder die durch die Ausübung des Berufs anerkanntermaßen verursachten Krankheiten werden auch Unfälle auf dem normalen, direkten Weg zum Arbeitsplatz und zurück zur Wohnung durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt [l'Accident de Trajet].

Nicht zum Arbeitsweg rechnen Unterbrechungen und Umwege auf dem normalen Arbeitsweg.
Genauso wenig rechnet zu Arbeitsunfall das Erledigen einer privaten Besorgung während einer Arbeitspause.

Darunter fallen indes auch der Weg eines Beschäftigten zum Ärztlichen Kontrolldienst (Contrôl Médical) oder eines Beziehers einer Indemnité de Chômage (Arbeitslosenunterstützung) zur Meldung bei der ADEM.

Auch das Bringen und Abholen eines Kindes, welches während der Arbeitszeit bei einem Dritten betreut wird, zählt als Arbeitsweg.

Im Falle dass körperliche Schäden ersetzt werden, werden auch materielle Schäden durch die gesetzliche Unfallversicherung übernommen, bis zu einem Betrag von höchstens 2,5mal SSM (soziales Mindestgehalt, zum aktuellen Stand zum Zeitpunkt des Unfalls) [la Réparation de Dégâts matériels].

Es ist wichtig, im Falle des Falles dem Arbeitgeber sowie der Unfallversicherung unverzüglich die genaue Unfallmeldung zu übermitteln.




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