Wie
wird
der
Behinderten-Status
zuerkannt?
Was
muss
man
tun,
um
den
Status des behinderten Beschäftigten
zugesprochen zu
bekommen?
1.
Der
Antragsteller
muss
Kontakt
aufnehmen
zum
Sekretariat der Commission
Médicale (C.M.), um
die entsprechenden
Formulare auszufüllen:
Anschrift: Rue Bender 1, L-1229 Luxemburg, Tel. 478-5431
2. Die Commission
Médicale
entscheidet über den Antrag. Dazu stellt sie den Grad der
Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit fest, in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
einer gesunden Person
derselben Altersgruppe. Die Entscheidung wird per Einschreibebrief
mitgeteilt.
Das Sekretariat der Commission
Médicale
fordert ggf. weitere Nachweise an.
3. Im Falle, dass der Anspruch auf den Behinderten Status zuerkannt
worden ist,
wird der Antragsteller davon per Einschreibebrief benachrichtigt. Die Commission
Médicale leitet die
Akte samt
Nachweisen weiter an die Commission
d’Orientation
et
de
Reclassement
Professionnel (C.O.R.).
4. Nach der Anerkennung als behinderter Beschäftigter darf dieser
sich
einschreiben als solcher beim Service
des
Travailleurs
Handicapés
de
l’Administration
de
l’Emploi.
5.
Im
Falle,
dass
sich
die
C.O.R.
dafür ausspricht, den Antragsteller
dem normalen
Arbeitsmarkt zuzuführen, kann sie, bevor sie diese Entscheidung
trifft, diesen
selbst oder dritte Personen anhören.
6. Im Falle, dass sich die C.O.R. dafür ausspricht, den
Antragsteller auf eine
geschätzte Werkstätte zu orientieren, müssen die
Verantwortlichen der
geschützten Werkstätte Maßnahmen definieren, die seinen
Bedürfnissen angemessen
sind ebenso wie die Maßnahme der Eingliederung, der Begleitung
und der
professionellen Nachbetreuung auf den normalen Arbeitsmarkt hin.
7. Wenn nach der Zuerkennung des Status des behinderten
Beschäftigten der
Antragsteller keinen Zugang zu einer entlohnten Beschäftigung hat
aus Gründen,
die außer seinem Willen liegen, kann dieser Anspruch erheben auf
ein Einkommen
für schwer behinderte Personen.
Hierzu
stellt
er
einen
Antrag
beim
Direktor der Administration
de
l’Emploi, die diesen
weiterleitet an den Fonds
National
de
Solidarité,
damit dieses
Einkommen zuerkannt werde. Das zuerkannte Einkommen entspricht dem
gesetzlich
garantierten Mindesteinkommen (RMG = Revenu
Minimum
garanti) und wird
ab dem Datum der
vollständigen
Antragstellung gezahlt. Vorher wird die Commission
Médicale zur
Feststellung
des Behinderungsgrades eingeschaltet.
·
Bitte beachten
Sie, dass die
auf dieser
Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen
laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr
für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden.
Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die
Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im
Linkverzeichnis
angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können
ebenso die Grüne Nummer
benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland
0080080028002. Abhängig Beschäftigten wird iuter
Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn
Sie
unser
Informationsangebot hilfreich finden!
|